Normenkette
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 9, 9 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, Abs. 3; BGB § 123 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 195 a.F., § § 199 ff., § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 254; InsO §§ 138, 138 Abs. 2 Nr. 1; AGBG § 3; ZPO § 142 Abs. 1-2, § 529
Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 04.07.2007; Aktenzeichen 16 O 625/04) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 4. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. (I6 KG H)
I.1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 7.280,81 € erledigt ist.
I.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I6 KG H (Amtsgericht Beckum HR A 1931) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I6 KG H in Höhe von nominal 2.000.000,00 DM an den Leistenden freizustellen.
I.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I6 KG H beteiligt hat.
I.4. Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern I.2 und I.3 trifft die Beklagten zu 1) und 2) nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 43.539,72 € übersteigen.
II. (L2)
II.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der O KG (Amtsgericht Beckum HR A 1928) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar
- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden, sowie
- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der O KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3)
II.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist der O KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.
II.3 Eine Verpflichtung nach vorstehender Ziffer II.1 und II.2 trifft die Beklagten nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 60.717,61 € übersteigen.
III. (I3 KG)
III.1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 791,26 € erledigt ist.
III.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I3 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1955) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar
- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I3 KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM an den Leistenden, sowie
- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I3 KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I3 KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).
III.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I3 KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.
III.4 Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern III.2 und III.3 trifft die Beklagten nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 1.730,12 € übersteigen.
IV. (I KG)
IV.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommandi...