Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 25 O 358/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßig verfolgten Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern zählt der Kläger auch eine erhebliche Anzahl von im Heilmittelbereich tätigen Gewerbetreibenden.
Unter dem Namen "F" vertreibt die Beklagte - im deutschen Markt exklusiv über Apotheken - ein Nahrungsergänzungsmittel, das u.a. Kollagen-Peptide enthält. Das von ihr vertriebene Produkt bewirbt die Beklagte über verschiedene Kanäle mit einem Jahres-Gesamtaufwand von rund 9 Millionen EUR. Unter anderem betreibt sie Werbung auf der Internetdomain "f2" (vgl. Anlage K3). Dort wird das Produkt mit einer Vielzahl von Angaben beworben, die der Kläger für unzulässig hält. Hinsichtlich dieser Angaben wird im Einzelnen auf den Klageantrag Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.10.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diese teilte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2017 mit, dass sie lediglich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf zwei der beanstandeten Aussagen in Erwägung ziehe. Darüber hinaus lehnte sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Mit seiner am 03.01.2018 an die Beklagte zugestellten Klage begehrt der Kläger nunmehr Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale, die sich unstreitig auf 178,50 EUR beläuft.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben handele, mit denen die Beklagte nicht werben dürfe. Weder seien sie in die Liste nach Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) 1924/2006 (im Folgenden = HCVO) aufgeführt, noch sei mit allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen nachgewiesen, dass die Substanz die beworbene Wirkung entfalte. Tatsächlich habe die Einnahme von Kollagen keinen besonderen Nutzen für Sportler, ältere Menschen, Gelenke oder Bindegewebe. Die Werbeaussagen seien zudem irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB, da eine signifikante Straffung des Hautbildes versprochen werde, was nicht dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspreche.
Der Kläger hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "F" wie folgt zu werben:
1. "weniger sichtbare Falten",
2. "strafferes Hautbild",
3. "Die Haut.... wird am ganzen Körper gestrafft",
4. "für ein.... jugendliches Aussehen",
5. "F3 stärkt das Kollagengerüst am ganzen Körper von innen",
6. "Die speziellen Kollagen-Peptide sind... besonders wichtig, da sie nachhaltig von innen die Kollagen-Struktur der Unterhaut (Bindegewebe) stärken",
7. "Zusätzlich Sorgen Zink, Vitamin C, E und Biotin für kraftvolles Haar und/oder gesunde Nägel",
8. "F straft die Haut ganz natürlich von innen am ganzen Körper",
9. "Die verwendeten Peptide... wirken in den tiefen Hautschichten und stimulieren dort die Zellen (Fibroblasten), wieder mehr Kollagen zu produzieren",
10. "Neben der natürlichen Aktivierung des körpereigenen Kollagenstoffwechsels wird auch die Hyaluronproduktion angeregt und somit die Hydroaktivierung (Wasserspeicherung) der Unterhaut nachhaltig verbessert",
11. "Die Unterhautstruktur erhält mehr Festigkeit, Dichte und Elastizität, so dass die Haut insgesamt glatter wird und jugendlicher aussieht",
12. "So wird in den tieferen Hautschichten ausreichend Kollagen produziert, um die relevanten Hautparameter Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität und Faltenvolumen signifikant und nachhaltig positiv zu beeinflussen",
13. "Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und Elasten eine nachhaltige Wirkung haben",
14. "Mit den speziellen Kollagen-Peptiden wird der körpereigene Kollagen-Stoffwechsel der Fibroblasten (Hautzellen) ...