Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg - Kammer für Handelssachen - vom 14. Juni 2017, Az. 12 O 56/16 KfH, wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil in Ziffer I (Unterlassung) wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "[...] Pro Vita Collagendrink" wie folgt zu werben:

1. "Und das ist tatsächlich Collagenstraffung von innen ... Und natürlich nicht nur fürs Gesicht ... Ihr Schönheitscollagen Verisol strafft optisch nicht nur das Gesicht, sondern eben auch den ganzen Körper."

2. "Und Sie können hier tatsächlich die gesamte Körperhaut sichtbar straffen von innen".

3. "Das ist ein in Studien geprüftes ... Schönheitscollagen, das Verisol, 2,5 Gramm ... und zwar nicht nur fürs Gesicht, die Haut, die geht mit 2 m2 über meinen ganzen Körper ungefähr ..."

4. "Also hier geht's natürlich auch um den Körper ... Sie brauchen da 'nen bisschen Geduld. Wir straffen natürlich nicht unseren Körper von heute auf Morgen. Aber wenn du regelmäßig, das ist ja auch mein Tipp, wenn Sie's möchten und sagen 'Ja, ich hab nicht nur die Problemzonen beispielsweise im Gesicht, sondern vielleicht auch am Körper Dellen', oder die Oberarme, hier hat man festgestellt, wir gehen auf 'ne Steigerung der Collagenproduktion ...von 65% .... und das eben auch ... am Körper"

jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ("Niederschrift vom 14. August 2016") wiedergegeben.

2. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen Unterlassung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 45.000 EUR und im Übrigen (wegen Zahlung und der Kosten des Rechtsstreits) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen Unterlassung Sicherheit i.H.v. 45.000 EUR und vor der Vollstreckung wegen Zahlung und der Kosten des Rechtsstreits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes in einer Werbung für ein Kollagen-Hydrolysat enthaltendes Getränk (kurz nachfolgend: "Collagendrink") auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählt. Zu seinen Mitgliedern gehören eine Vielzahl von Unternehmen im Kosmetik-, Heil- bzw. Arzneimittel- und Lebensmittelbereich. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel.

Am 9. August 2016 brachte der Fernsehsender Home Shopping Europe (HSE24) in der Sendung "Beauty & Me" einen Beitrag über das Produkt der Beklagten "[...] Pro Vita Collagendrink", welches auch unter der Produktbezeichnung "[...] Derma [...]" vertrieben wird. Es ist ein Kombinationspräparat, bestehend aus Kollagenpeptiden (Hydrolysat) - in Form des Wirkstoffs Verisol - und Hyaluronsäure sowie Biotin, Zink, Selen und Vitamin A. Der Sendebeitrag umfasste die im Antrag genannten Äußerungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Niederschrift der Werbesendung Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Er hat die Ansicht vertreten, bei den Werbeaussagen für den "Collagendrink" der Beklagten handele es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-VO (HCVO)), die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen und daher unzulässig seien. Darüber hinaus sei die Werbung irreführend iSd. § 11 LFGB iVm. Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-VO (LMIV)), weil die versprochenen gesundheitsbezogenen Wirkungen nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert seien.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "[...] Pro Vita Collagendrink" wie folgt zu werben:

1. "Und das ist tatsächlich Collagenstraffung von innen ... Und natürlich nicht nur fürs Gesicht ... Ihr Schönheitscollagen Verisol straff...

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