Verfahrensgang
LG Siegen (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 2 O 30/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Siegen vom 20.12.2013 - Az. 2 O 30/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.202,39 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.2012 sowie weitere 1.662,83 EUR zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dessen weiteren Darlehensverbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Q eG vom 24.06.2009, Nr. ...0 ab dem 01.02.2013 freizustellen.
III. Zug um Zug gegen Leistung gem. Ziffern I. und II. überträgt der Kläger seine Beteiligung an der E KG mit der Teilhaberregisternummer ...4 über einen Nominalbetrag in Höhe von 50.000,00 DM auf die Beklagte.
IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziffer III. in Annahmeverzug befindet.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
II. Der Kläger beteiligte sich nach Beratung durch den damaligen Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen E2 am 27.04.1999 an dem E KG als Treugeber-Kommanditist mit einem Beteiligungsbetrag von 50.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 2.500 DM (vgl. Anlage K 2, Bl. 29 d.A.).
Er finanzierte die Beteiligungssumme durch ein Darlehen bei der C AG mit Vertrag vom 18.05.1999. Er erhielt insgesamt 8.070,74 EUR an Ausschüttungen. Das Darlehen schuldete er im August 2009 in ein Darlehen bei der Q um. Dieses valutierte am 22.01.2013 noch mit 15.000 EUR (vgl. Bl. 53R, Anlage K 7).
Der E sah auf der Basis von Eigen- und Fremdkapital Immobilieninvestitionen in den USA und in Deutschland sowie eine Wertpapieranlage in der Schweiz vor. Bei planmäßigem Geschäftsverlauf sollten sich die Ausschüttungen auf 7 % p. a. des Beteiligungskapitals (ohne Abwicklungsgebühr) belaufen.
In den Jahren 1999 und 2000 erbrachte der E die prospektierten Renditen. In der Folgezeit geriet der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bereits ab dem Jahr 2001 brachen die Ausschüttungen bis auf 2,37 % p. a. ein und lagen seither mit nur zwei bis drei Prozent jährlich weit unterhalb des prospektierten Ergebnisses (vgl. Bl. 200):
2001 2,81 %
2002 3,37 %
2003 2,49 %
2004 2,57 %
2005 2,60 %
Der Kläger hat behauptet, dass er sich an den ihm über einen beruflichen Kontakt bekannten Zeuge E2 gewandt und ihm die Schwierigkeiten geschildert habe, eine geeignete Kapitalanlage zu finden. Dieser habe ihm daraufhin eine Beratung angeboten. Zunächst habe er am 14.04.1999 die finanziellen Daten des Klägers aufgenommen, auf deren Grundlage er einen Vorschlag für den Kläger erarbeiten wollte. Das Ergebnis der Datenanalyse (vgl. Anlage K 1, Bl. 25 ff.) habe der Zeuge E2 ihm am 27.04.1999 präsentiert und dabei zugleich den streitgegenständlichen Fonds empfohlen. Es liege wegen der umfassenden Datenerhebung und Auswahl des Produkts nicht nur eine Vermittlung, sondern eine Anlageberatung vor.
Der Prospekt zum E habe erst beim Zeichnungstermin vorgelegen. Dort sei ihm nur Teil B, aus dem die Beitrittserklärung herausgetrennt worden sei, übergeben worden, nicht aber Teil A, in dem auf die Chancen und Risiken der Beteiligung hingewiesen werde. E2 habe ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass er den Prospekt vor der Anlageentscheidung lesen solle. Der Zeuge E2 habe ihm zu dem Fonds gesagt, dieser sei für die Altersvorsorge geeignet. Es sei eine sichere Anlagemöglichkeit, da der Fonds in drei verschiedenen Ländern investieren würde. Man könne die Anlage sogar durch ein Darlehen finanzieren. Die geplante Rendite liege bei 7-10 %. Risiken würden nur darin liegen, dass die Ausschüttungen eventuell auch geringer ausfallen könnten. Der Kläger habe zuvor keine Erfahrungen mit dieser Art von Anlagen gehabt, sondern nur Sparbücher, Fondssparen, Bausparverträge und Aktien gehabt.
Der Zeuge habe insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass erhebliche Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust bestünden, keine Möglichkeit bestand, zu realistischen Konditionen vorzeitig aus dem Fonds auszusteigen, der Kläger erhaltene Ausschüttungen eventuell wieder zurückbezahlen müsse und die Beklagte für die Anlageberatung eine Provision von mehr als 15 % erhalte.
Die fehlerhafte Beratung habe der Zeuge E2 auf schriftliche Anfrage der Klägervertreter vom 25.7.2013 (Anlage K 13, Bl. 720 d.A.) selbst eingeräumt. In seinem Antwortschreiben (Anlage K 14, Bl. 725 d.A.) bestätige E2 u.a., dass die von ihm erstellte private Finanzstrategie am 27.4...