Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Bedarfs der Mutter des nichtehelichen Kindes; anteilige Haftung mehrerer Väter. Bestimmung des Bedarfs der Mutter des nichtehelichen Kindes
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Bedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes, die früher einmal verheiratet war, wird geprägt durch die fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnisse aus dieser früheren Ehe. Diese bilden den Maßstab für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des nichtehelichen Kindes; eine Teilhabe an dessen Lebensstellung kommt dagegen nicht in Betracht.
2. Der Bedarf der Mutter des nichtehelichen Kindes umfasst – anders beim nachehelichen Unterhalt – nicht Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt.
3. Bei Betreuung eines ehelichen und eines nichtehelichen Kindes haften für den Unterhalt der Frau deren geschiedener Ehemann und der Vater des nichtehelichen Kindes anteilig entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB. Bei der Bestimmung der Haftungsquoten ist aber nicht schematisch auf die beiderseitigen Erwerbsverhältnisse abzustellen, sondern den Betreuungsbedarf des nichtehelichen Kindes.
4. Bei erhöhtem Betreuungsbedarf des nichtehelichen Kindes erscheint eine Beschränkung des Unterhalts auf den 3-Jahres-Zeitraum des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB grob unbillig
Normenkette
BGB §§ 1578, 1606 Abs. 3, § 1615l Abs. 2, 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Herne (Urteil vom 16.11.2001; Aktenzeichen 17 F 166/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2001 verkündete Urteil des AG - FamG - Herne für den Zeitraum ab dem 1.1.2001 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.1.2001 bis 30.11.2004 Unterhalt i.H.v. insgesamt 15.938,80 Euro, abzgl. von Januar 2001 bis Oktober 2001 monatlich gezahlter 312,91 Euro (612 DM) zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ab Dezember 2004 laufenden monatlichen Unterhalt i.H.v. 306,11 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. § 543 ZPO a.F.):
Die nicht miteinander verheirateten Parteien sind die Eltern des am 7.10.1998 geborenen Kindes L., das bei der Klägerin lebt und von dieser versorgt wird. Der Beklagte ist darüber hinaus seiner Tochter F., geboren am 18.6.1992, unterhaltspflichtig.
Die Klägerin war mit Paulo S., ihrem Streithelfer (Beitritt nach Streitverkündung mit Schriftsatz vom 8.12.2000), verheiratet. Die Ehe, aus der die Tochter P., geboren am 28.6.1991, stammt, ist seit dem 21.12.2000 rechtskräftig geschieden.
Der Streithelfer S. ist ferner ggü. dem Kind Marius W., geboren am 18.7.2001, unterhaltspflichtig. Die Klägerin hat ihren jetzigen Streithelfer S. im Verfahren 17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Dieses Verfahren, in dem dem nunmehrigen Beklagten G. der Streit verkündet worden war, ist durch Urteil des Senats vom 16.11.2000 entschieden worden.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt gem. § 1615l BGB nach näherer Maßgabe ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze in Anspruch.
Der Unterhalt wird ausdrücklich als Teilunterhalt geltend gemacht.
Die Tochter L., vertreten durch die Klägerin, hat erstinstanzlich den Beklagten darüber hinaus auf Kindesunterhalt für den Monat Oktober 1998 verklagt.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG der Klage auf Frauenunterhalt teilweise stattgegeben; es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum September bis Dezember 1999 einen Unterhaltsrückstand von 2.532 DM zu zahlen. Sodann ist laufender Unterhalt wie folgt zugesprochen worden:
Von Januar bis November 2000 i.H.v. 872,20 DM monatlich (Elementarunterhalt 634,90 DM, Altersvorsorgeunterhalt 237,30 DM), vom 1. bis zum 21.12.2000 591 DM (Elementarunterhalt 430,09 DM und Altersvorsorgeunterhalt 160,91 DM), von Januar bis Juni 2001 monatlich 65 DM (Elementarunterhalt 40,50 DM, Altersvorsorgeunterhalt 15,13 DM, Krankenvorsorgeunterhalt 8,27 DM und Pflegevorsorgeunterhalt 1,10 DM).
Der geltend gemachte Kindesunterhalt für L. ist für den Monat Oktober 1998 i.H.v. 313 DM zugesprochen worden. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Der Beklagte hatte auf den Frauenunterhalt für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Oktober 2001 monatlich 612 DM gezahlt.
Angesichts einer ggü. dem Beklagten in dem gegen den geschiedenen Ehemann S. geführten Verfahren auf Trennungsunterhalt - 17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm - ausgesprochenen Streitverkündung hat das FamG im vorliegenden Verfahren für die Zeit bis zum 20.12.2000 eine Haftungsverteilung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem geschiedenen Ehemann S. i.H.v. 70 : 30 % entsprechend dem Urteil des Senats vom 16.11.2000 im Trennungsunterhaltsverfahren zugrunde gelegt. Ab dem 21.12.2000 - Rechtskraft der Scheidung der Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Streithelfer - hat es ...