Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 4 O 143/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. September 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres am ...2008 verstorbenen Ehegatten Alois F (geb. ...1938) die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Jahr 2008 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Nachdem eine hausärztlich durchgeführte Injektionsbehandlung der bei Herrn F bestehenden Lumboischialgien zu keiner Besserung der Schmerz- und Beschwerdesymptomatik geführt hatte, wurde er aufgrund zunehmender Bauch- und Rückenschmerzen am 16.6.2008 zur stationären Behandlung in das G-Hospital C, dessen Träger die Beklagte zu 1) ist, eingewiesen und zunächst in die Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie aufgenommen. Es bestand der Verdacht auf ein akutes Abdomen.

Im Rahmen der Blutuntersuchung zeigte sich der Leukozytenwert deutlich erhöht. Der CRP-Wert bewegte sich im Normalbereich. Die Anfertigung einer abdominellen Computertomographie (CT-Untersuchung) führte zur Diagnose einer Koprostase. Ferner war in der daneben durchgeführten Abdomen-Sonographie ein deutlicher Meteorismus erkennbar. Weitere pathologische Befunde ergaben sich nicht. Herr F erhielt eine Infusion und eine Antibiose.

Am Folgetag verschlimmerten sich seine Schmerzen erheblich. Der CRP-Wert erhöhte sich auf 499,7 mg/l. Vor diesem Hintergrund wurde zur Ursachenklärung eine explorative Laparotomie durchgeführt. Eine Ursache fand sich jedoch nicht, insbesondere lagen keine Darmdurchblutungsstörungen vor und es konnten keine Entzündungsherde festgestellt werden.

Bei unverändert schlechtem Zustand wurde Herr F am 18.6.2008 zur weiteren Diagnostik und Therapie in die medizinische Klinik I für Allgemeine Innere Medizin im Hause der Beklagten zu 1) überwiesen. Es erfolgte zunächst die Aufnahme auf die Intensivstation, auf der Herr F von den Beklagten zu 4) - 7) behandelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde er mit einem Reserve-Antibiotikum behandelt. Unter der Antibiose waren die paraklinischen Entzündungszeichen zunächst rückläufig. Eine Röntgenuntersuchung der Lunge am gleichen Tag ergab den Verdacht auf eine Lungenentzündung. Die mikroskopische Untersuchung des Urins deutete weiterhin auf einen Harnwegsinfekt hin.

Am 21.6.2008 wurde im Rahmen einer weiteren Röntgenuntersuchung der Lunge eine Hypervolämie der Lunge diagnostiziert und die Antibiotikabehandlung um ein weiteres Reserve-Antibiotikum ergänzt. Aufgrund von Atembeschwerden musste Herr F intubiert werden.

In den bereits an den Tagen zuvor angelegten Blutkulturen zeigte sich am gleichen Tag ein Befall mit Staphylokokkus Aureus. Gegen diese Infektion war zuvor bereits eine Antibiose eingeleitet worden.

Herr F wurde in ein künstliches Koma versetzt und wurde ab dem 23.6.2008 über eine Magensonde sowie durch intravenöse Gabe von Glucose ernährt.

Die Entzündungswerte zeigten sich rückläufig, wobei der CRP-Wert jedoch mit 106 mg/l immer noch deutlich erhöht war. Im Rahmen einer weiteren Computertomographie am 24.6.2008 von Abdomen, Thorax und Cerebrum zeigten sich abszessverdächtige Herde im Bereich der Rückenmuskulatur, welche schließlich mittels einer Punktion am 25.6.2008 als Eiterherde nachgewiesen werden konnten.

An den Folgetagen wurden Bakterien und auch Pilze nachgewiesen, wie Staphylokokkus Epidermidis, Serratia marcescens, Candida albicans und glabiata. Die Antibiotikatherapie wurde umgestellt.

Nachdem sich der Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin im Rahmen der Behandlung durch die Beklagten kurzfristig besserte, kam es am 15.7.2008 zu einer Aspirationspneumonie, welche zur erheblichen Verschlechterung seines Allgemeinzustandes führte. Herr F musste in der Folge erneut künstlich beatmet werden. Die Antibiotika- und Antimykotikabehandlung wurde erneut angepasst.

Nach einer kurzen Besserung des Allgemeinzustandes kam es am 18.7.2008 zu Kammerflimmern aufgrund septischer Einschwemmung. Herr F musste reanimiert werden. Die Antibiose wurde daraufhin abermals angepasst.

Nachdem der CRP-Wert am 19.7.2008 wieder bei 400 mg/l lag, sank er bis zum 24.7.2008 kontinuierlich ab. Nach einer weiteren kurzfristigen Erhöhung besserte sich zum 29.7.2008 der Allgemeinzustand des Ehemannes der Klägerin, so dass die künstliche Beatmung beendet werden konnte.

Nach weiteren Änderungen der Antibiose war der Allgemeinzustand von Herrn F am 8.8.2008 so gut, dass er am Folgetag auf die Normalstation verlegt werden konnte, auf der die Behandlung durch die Beklagten zu 2) und 3) fortgeführt wurde. Dort verschlechterte sich...

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