Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 25.09.2006; Aktenzeichen 6 O 496/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.09.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt,

  • a)

    an den Kläger 6.870,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,5 % aus 12,87 EUR seit dem 01.01.2000, aus 1.078,40 EUR seit dem 01.01.2001, aus 554,04 EUR seit dem 01.01.2002, aus 829,17 EUR seit dem 01.01.2003, aus 1.114,17 EUR seit dem 01.01.2004 bis 31.01.2004 sowie Zinsen in Höhe von 7,5 % aus 1.114,17 EUR seit dem 01.02.2004, aus 2.288,66 EUR seit dem 01.01.2005 und aus 993,29 EUR seit dem 01.06.2005 zu zahlen,

  • b)

    dem Kläger die ihr - der Beklagten - abgetretene Lebensversicherung bei der M AG mit der Versicherungsscheinnummer 1267112 zurück abzutreten und dem Kläger die Originalpolice auszuhändigen,

    Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung an der W GbR (IBH Immobilienfonds) im Nennwert von 90.000,- DM sowie Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 22.01./15.02.1999 mit der D mbH.

    Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem 28.01./04.02.1999 geschlossenen Darlehensvertrag keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten hat.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Angebots zur Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung und aus dem Treuhandvertrag in Verzug befindet.

    Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 18 % und die Beklagte 82 %, von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen von 17.740,81 EUR sowie die Rückabtretung einer Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus einer Fondsbeteiligung; er begehrt ferner die Feststellung, dass er gegenüber der Beklagten aus dem zur Finanzierung der Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrages keine Verpflichtungen habe. Hilfsweise verlangt der Kläger Zahlung von 15.360,19 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung, die Rückabtretung der Lebensversicherung sowie die Feststellung, dass er keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten aus dem Darlehensvertrag habe. Weiter hilfsweise verlangt er die Rückzahlung überzahlter Zinszahlungen einschließlich der Rückerstattung des Disagios in Höhe von 7.784,42 EUR zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe des jeweiligen Vertragszinses.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger vertraglich geschuldete Zinsen und Tilgungen in Höhe von insgesamt 21.019,55 EUR erbracht hat. Er hat Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 3.278,64 EUR erhalten; ferner sind ihm unverfallbare Steuervorteile in Höhe von insgesamt 10.870,31 EUR zugeflossen. Bei Berücksichtigung der Ausschüttungen und Steuervorteile verbleiben nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien Zins- und Tilgungszahlungen des Klägers in Höhe von 6.870,60 EUR. Auf die Aufstellungen des Klägers, Bl. 14 GA sowie Bl. 363 ff. GA, wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat auf den Hilfsantrag des Klägers festgestellt, dass dieser bis zum Ende der Restlaufzeit aus dem Darlehensvertrag vom 28.01./04.02.1999 nicht mehr als 4 % Zinsen p.a. schuldet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Soweit der Kläger eine wirksame Anweisung in Abrede gestellt habe, bestehe kein Anspruch aus den §§ 812, 818 BGB. Der Kläger habe sich im Zeichnungsschein verpflichtet, die Gesellschaftseinlage zuzüglich des Agios innerhalb von 14 Tagen zu erbringen und auf das Konto der Treuhänderin bei der Beklagten zu überweisen. Da die Auszahlung der Darlehensvaluta unstreitig gestellt worden sei, sei von einem Empfang des Darlehens auszugehen. Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Die Darlehensvaluta sei weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt worden, so dass gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG Heilung eingetreten sei. Der Kläger habe ferner keinen Rückgewähranspruch wegen eines Widerrufes nach § 1 HWiG. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sämtliche Beratungsgespräche immer und ausschließlich in der Wohnung des Klägers stattgefunden hätten. Es lasse sich aber nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Klä...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge