Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 25.09.2006; Aktenzeichen 6 O 491/05) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 25.09.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
an den Kläger 2.990,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,9 % aus 462,55 EUR seit dem 01.01.2004 und aus 1.227,96 EUR seit dem 01.01.2005 sowie Zinsen in Höhe von 6,5 % aus 1.300,11 EUR seit dem 01.10.2005 zu zahlen,
b)
dem Kläger die ihr - der Beklagten - abgetretene Lebensversicherung bei der X-Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer 24247957 zurück abzutreten und dem Kläger die Originalpolice auszuhändigen,
Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung an der W GbR (J Immobilienfonds) im Nennwert von 70.000,- DM sowie Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 14.02./10.04.2000 mit der D mbH.
Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem 16.02./30.03.2000 geschlossenen Darlehensvertrag keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten hat.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Angebots zur Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung und aus dem Treuhandvertrag in Verzug befindet.
Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückzahlung von Zinsleistungen sowie die Rückabtretung einer Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus einer Fondsbeteiligung; er begehrt ferner die Feststellung, dass er gegenüber der Beklagten aus dem zur Finanzierung der Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrag keine Verpflichtungen habe. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger vertraglich geschuldete Zinsen in Höhe von insgesamt 14.156,42 EUR erbracht hat. Er hat Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 3.937,01 EUR erhalten; ferner sind ihm unverfallbare Steuervorteile in Höhe von insgesamt 7.228,78 EUR zugeflossen. Auf die Aufstellungen des Klägers, Bl. 13 GA sowie Bl. 395 ff. GA, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung von Anteilen an der W GbR (J Immobilienfonds) im Nennwert von 70.000,- DM an den Kläger 7.416,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2006 zu zahlen sowie die ihr abgetretene Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer 24247957 an den Kläger zurück abzutreten und dem Kläger die Originalpolice auszuhändigen. Es hat ferner die beantragten Feststellungen ausgesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stünden gegen die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VerbrKrG die zugesprochenen Ansprüche zu. Es könne dahin stehen, ob das Erstgespräch am 03.02.2000 oder am 09.02.2000 stattgefunden habe. Ferner könne dahin stehen, ob der Kläger seine Erklärungen zum Fondsbeitritt am 16.02.2000 oder bereits am 14.02.2000 abgegeben habe. Die am 16.02.2000 abgegebene Erklärung zum Darlehensvertrag sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in allen Fallkonstellationen maßgeblich aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommen. Der Kläger habe den Darlehensvertrag noch am 15.12.2005 widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei; sie habe den unzulässigen Zusatz enthalten, dass im Falle des Widerrufes auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande gekommen seien. Da der Darlehensvertrag und die treuhänderische Beteiligung an dem Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildeten, schulde der Kläger der Beklagten lediglich die Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Die Beklagte sei zur Rückzahlung der vom Kläger ab dem 01.01.2002 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 9.564,12 EUR abzüglich der vom Kläger dargelegten Ausschüttungen in Höhe von 2.147,48 EUR verpflichtet. Ansprüche auf Ersatz von Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit vor dem 01.01.2002 seien gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Zinsen könne der Kläger gemäß §§ 288, 289 BGB erst seit dem 24.01.2006 geltend machen; ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB ...