Normenkette
BGB §§ 667, 675, 730 ff.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 4 O 214/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.4.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F.)
Tatbestand
Die Kläger zeichneten am 4.4.1989 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem C. Fonds X. Die Beteiligungssumme von jeweils 18.000 DM sollte durch monatliche Raten von 125 DM über eine Laufzeit von 12 Jahren eingezahlt werden. Die Beteiligung erfolgte dabei nicht unmittelbar, sondern über eine Treuhänderin, die Fa. G., eine Gründungsgesellschafterin des als GbR errichteten Immobilienfonds. Ende 1983 stellte die Fa. G. ihre Tätigkeit als Treuhänderin ein. Neue Treuhänderin wurde die Beklagte.
Den Klägern lag nach ihrer Darstellung zum Zeitpunkt des Beitritts eine Broschüre „Sachwertgesichertes Tilgungssparen” vor, die auf die Möglichkeit des Erhalts von Vorableistungen während der 12jährigen Laufzeit bei ausreichender Liquidität des Fonds sowie auf eine Garantieauszahlung von 26.000 DM nach 12 Jahren hinweist.
Mit der Klage haben sie eine Vorableistung von jeweils 18.945 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat die Leistung unter Berufung auf § 5 des Treuhandvertrages wegen nicht ausreichender Liquidität des Fonds abgelehnt.
Das LG hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens aus diesem Grund abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger den Anspruch auf Vorableistung weiter. Sie halten die Regelung in § 5 des Treuhandvertrages für unwirksam.
Nachdem die Kläger ihre Beteiligungen an dem Fonds unstreitig mit Wirkung zum 31.12.1999 gekündigt haben, haben sie Anspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise – insoweit als Teilklage – auf den Garantiebetrag von 26.000 DM, äußerst hilfsweise auf ein Guthaben aus der Abrechnung des Fonds gestützt.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung der Klageforderung ist gegen die Beklagte derzeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
1. Soweit die Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf Vorableistung weiterverfolgen, spricht vieles dafür, dass dieser Anspruch wie vom LG ausgeführt schon wegen der mangelnden Liquidität des Fonds aufgrund der (wirksamen) Regelung in § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages nicht gegeben gewesen ist.
Dies bedarf jedoch keiner weiteren Darlegung und keiner abschließenden rechtlichen Beurteilung, weil die Kläger ihre Beteiligung am Fonds mit Wirkung zum 31.12.2001 gekündigt haben, so dass diese Beteiligungen nunmehr abzurechnen sind. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit.
Diese Beendigung der Beteiligung der Kläger am Fonds schließt es indessen aus, dass sie einen Anspruch auf Vorableistung noch isoliert geltend machen. Vielmehr besteht nach Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung aufgrund der Kündigung nur noch der Anspruch gegen die GbR auf Auszahlung des auf den Stichtag der Kündigung ermittelten Abfindungsguthabens, für den die Beklagte als deren Gesellschafterin akzessorisch haftet. Alle Einzelansprüche eines Gesellschafters, die im Gesellschaftsverhältnis ihre Grundlage haben, sind nur noch unselbstständige Rechnungsposten und für die Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens bedeutsam (BGH v. 2.10.1997 – II ZR 249/96, MDR 1998, 55 = NJW 1998, 376; st. Rspr.). Das gilt auch für die Vorableistung, die nichts anderes darstellt als einen abrechnungspflichtigen Vorschuss auf den zu erwartenden Gewinn. Auch dieser Anspruch kann nur dann ausnahmsweise isoliert geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass der Gesellschafter das auf diese Weise Erlangte keinesfalls zurückerstatten muss. Das ist hier nicht der Fall.
2. Denn die Kläger haben insbesondere keinen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung eines Garantiebetrages von 26.000 DM, so dass die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Teilklage auf Auszahlung eines solchen Garantiebetrages begründet ist.
a) Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte selbst oder die frühere Treuhänderin, die Firma G. sich im Sinne einer Garantie zur Auszahlung dieses Betrages verpflichtet hätten. Ebensowenig ist der C. Fonds X, dem die Kläger beigetreten sind, eine entsprechende Verpflichtung eingegangen.
In den von den Klägern gezeichneten Beitrittserklärungen (Bl. 4 und 5 GA) heißt es eindeutig:
„Ich stelle hiermit den Antrag auf Beteiligung per Treuhandvertrag an der oben genannten Objektgesellschaft und erkenne die umseitigen Bedingungen des Treuhandvertrages an. Mir ist bekannt, dass sich alle Gesellschafterrechte nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages bestimmen.”
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser klaren und eindeutigen Regelung sind nicht ersichtlich. Weder der Treuhandvertrag noch der Gesellschaftsvertrag enthalten indes eine ...