Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 14.03.2006; Aktenzeichen 6 O 610/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. März 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst wird:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu Händen eines von der Klägerin zu beauftragenden Notars 82.103,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2005 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemanns, Herr M, I-Str., ...1 C2, vor dem beauftragten Notar:
"a)
Wir sind eingetragene Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Springe, Blatt ... eingetragenen 51/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, G1, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude X-Straße, im Erdgeschoss, Nr. ... des Aufteilungsplanes.
b)
Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die Firma L Co. KG zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der C AG, L2, in Höhe von 150.000,-- DM (76.693,78 EUR) und weiterer nach Abschluss des Kaufvertrages vom 28.01.2000 eingetragener Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs. Wir erteilen hiermit der Firma L Co. KG die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären.
c)
Wir erklären unser Einverständnis mit der Weisung der Firma L Co. KG an den beauftragten Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der C AG. L2, in Höhe von 150.000,-- DM (76.693,78 EUR) zu verwenden.
d)
Wir bewilligen die Eintragung der Firma L Co. KG als Eigentümerin.
e)
Der Notar darf von dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Verurteilungssumme in voller Höhe auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist und Löschungsbewilligungen der in lit. b) bezeichneten Belastungen vorliegen.
Ein etwaig überschießender Betrag ist an uns auszuzahlen."
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch jeden weiteren ab dem 28.01.2000 entstandenen und noch entstehenden Schaden, der im Zusammenhang mit dem Erwerb des zuvor bezeichneten Grundbesitzes steht, als Gesamtschuldner zu ersetzen haben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine gebrauchte Eigentumswohnung und weitergehenden Schadensersatz.
Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2. ist, kauft Altwohnungsbestände auf, nimmt an ihnen Renovierungsmaßnahmen vor und veräußert sie nach Aufteilung im Wohnungseigentum weiter.
Mit notariellem Vertrag vom 28.01.2000 (K 1) kauften die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten zu 1. aus einer im Jahr 1975 mit insgesamt 165 Wohneinheiten und 52 Garagen (vgl. GA 231) mit öffentlicher Förderung errichteten Wohnanlage in ...2 T, T-Straße, X-Straße, die im Gebäude X-Straße im Erdgeschoss gelegene Wohnung Nr. ... des Aufteilungsplanes zum Preise von 160.580,00 DM. Die Wohnung hat eine Größe von 62 qm. In § 5 des Kaufvertrages ist darauf hingewiesen worden, dass das Kaufobjekt der Wohnungsbindung unterliegt. Tatsächlich besteht aufgrund der Wohnungsbindung eine Mietpreisbindung bis zum 31.12.2010 (vgl. Gutachten Fischer S. 12). Die für das Objekt erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen (GA 228 ff.) wiesen einen Mietpreis (zulässige Miete) von 7,90 DM/m² aus.
Das Gesamtobjekt hatte die Beklagte zu 1. mit Ankaufsvertrag vom 21.09.1999 (GA 225) erworben und durch Teilungserklärung vom 04.11.1999 (vgl. GA 277) in Wohnungseigentum aufgeteilt.
Mit einem gem. § 11 zum Bestandteil des notariellen Kaufvertrages gemachten und dort verlesenen "Vertrag über Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen" ebenfalls vom 28.01.2000 (K 3) traten die Klägerin und ihr Ehemann einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) bei, die von einer Schwesterfirma der Beklagten zu 1., die zugleich Verwalterin des Gemeinschaftseigentums ist, verwaltet wird. In diesem ist u. a. vereinbart, dass die Vermietung der Wohnung durch den Verwalter erfolgt und eine Mieteinnahmegemeinschaft mit einer möglichst großen Zahl gleichinteressierter Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft gebildet wird. Die eingehenden Mieten sollten unter den Mitgliedern der Gemeinschaf...