Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründungsgesellschafter der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft", die den Anlegern als zuküftige Vertragspartner entgegengetreten sind, haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkaufsprospekt

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 23.11.2010; Aktenzeichen 1 O 199/09)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil des LG Dortmund werden, soweit dieses die Beklagten zu 3) und 4) betrifft, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 23.2.2007 zu zahlen sind; wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger; im Übri-gen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 3) und 4) können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicher-heitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für die Berufung des Klägers und die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4): jeweils bis zu 12.000,- EUR;

Streitwert insgesamt bis zu 12.000,- EUR

 

Gründe

A. Der Kläger beteiligte sich mit seiner Beitrittserklärung vom 9.2.2007 als Treugeber-Kommanditist an der I GmbH & Co. KG, der Beklagten zu 1), mit einer Einlage von 25.000,- EUR nebst einem Agio von 1.250,- EUR. Die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin datiert vom 4.8.2006. Seinem Beitritt lag der Prospekt "I - Das Beteiligungsangebot" vom 15.7.2005 zugrunde. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb eines Grundstücks in Dubai und dessen Bebauung mit einem 1000-Betten-Hotel bzw. der Erwerb eines mit einem solchen Hotel bebauten Grundstücks und die Vermietung dieser Immobilie. Komplementärin der Gesellschaft ist die W GmbH, die Beklagte zu 3), als deren alleiniger Geschäftsführer der ursprüngliche Beklagte zu 2), Y, fungierte. Als Gründungskommanditisten traten der Beklagte zu 4), der "geschäftsführende Kommanditist X mit einem Anteil von 0,5 T- EUR", Y mit 9.000,- EUR sowie als Treuhandkommanditistin die seinerzeit als T Treuhand(-) und Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierende Beklagte zu 5) auf. Zur Finanzierung des Objekts, dessen Kosten einschließlich Grundstück und Inventar im Prospekt auf 128 Mio. EUR beziffert wurden, sollte das Gesellschaftskapital der I GmbH & Co. KG auf bis zu 142.950.000 EUR erhöht werden, in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin. Die Umsetzung des Projekts sollte über die Fa. K in Dubai erfolgen, die Y bereits im Jahre 2004 in Dubai gegründet hatte und als deren Alleingesellschafter und "Managing Director" er im Prospekt bezeichnet ist ("Die Beteiligungsstruktur", S. 80 f.). Nach den Prospektangaben sollte das Hotel Mitte 2007 eröffnet werden. In einem dem Kläger vor seinem Beitritt ebenfalls zur Kenntnis gebrachten "Nachtrag ... vom 10.10.2005 zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt ...", der nicht mehr i.S.v. § 8f VerkprospektG veröffentlicht wurde, hieß es unter der Überschrift "Die Informationen zum Grundstück":

"Unser Grundstück ist mit Kaufvertrag vom 4.8.2005 direkt von der K2, der staatlichen Grundstücksgesellschaft, durch die Firma K für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden.

In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es im Gegensatz zu Deutschland so, dass ein Grundstück grundsätzlich nur erworben werden kann, wenn eine Baugenehmigung für das Grundstück bereits vorliegt - so hat auch unser Grundstück selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel. Dies ist aus dem Lageplan ersichtlich ..."

Dieser Nachtrag enthält außerdem u.a. den Abdruck eines am 1.9.2005 in I2 geschlossenen Vertrages zwischen Y als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und einer "Rechtsanwaltskanzlei M, P-Straße,####1 C" über die Mittelverwendungskontrolle. Rechtsanwältin M war jedenfalls im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau Y; das Paar erwartete zu diesem Zeitpunkt bereits das erste gemeinsame Kind. Diese Beziehung ist dem Kläger nicht offenbart worden. Er zahlte die Einlage nebst Agio, wie seine Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem Senat mitteilten, am 23.2.2007. Unter dem 27.9.2007 verfasste Y im Namen der Beklagten zu 3) ein Informationsschreiben an die Anleger, in dem er u.a. mitteilt, es habe "bis heute" gedauert, "eine Sondergenehmigung für den Hochbau zu erhalten".

Seit Anfang 2008 ermittelt die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen Y wegen des V...

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