Leitsatz (amtlich)

Eine vom Mineralölunternehmen dem Pächter gestellte Regelung, aufgrund derer der Pächter für (Kraftstoff-)Geschäfte, bei deren Abwicklung unbare Zahlungsmittel (namentlich Kreditkarten) eingesetzt werden, eine geringe Provision erhält, stellt nicht notwendigerweise eine sog. Preisnebenabrede dar; sie muss auch nicht an § 86a Abs. 1 HGB scheitern.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1-3; HGB § 86a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 13 O 161/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert;

die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin betreibt als Pächterin der U GmbH eine Autobahnraststätte an der BAB ... ("M") bei M2. Zwischen der U GmbH und der Mineralöllieferantin D GmbH (bzw. der K GmbH) besteht ein sog. BAT-Vertrag u.a. über die Belieferung der genannten Raststätte mit Kraftstoffen. Die D GmbH hat ihre Belieferungsrechte aus diesem Vertrag an die Beklagte weitergegeben. Die C GmbH schloss mit der Beklagten unter dem 5./12.3.2007 einen "Vertriebsvertrag". Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

§ 1 Die D GmbH (nachstehend "D" genannt) hat sich durch BAT-Vertrag mit der Autobahn U GmbH ... zur Belieferung der nachfolgenden Autobahntankstelle mit Kraft- und Schmierstoffen verpflichtet:

M In diesem Zuge ist zwischen D und Tankstellenpächter ein Vertriebsvertrag geschlossen worden, der den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen der D zum Gegenstand hat.

D hat mit Zustimmung der U die Rechte und Pflichten aus dem BAT-Vertrag auf die Muttergesellschaft der Kraftstofffirma, die E AG ... übertragen.

...

§ 2 Unter Zugrundelegung des in § 1 genannten BAT-Vertrages wird zwischen dem Tankstellenpächter und der Kraftstofffirma folgendes vereinbart:

a) Der Tankstellenpächter übernimmt im Namen und für Rechnung der Kraftstofffirma als ihr Handelsvertreter den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen an der in § 1 genannten Autobahntankstelle. ...

Mit dem unter § 2 c genannten Vertragsbeginn endet zugleich der zwischen ...Tankstellenpächter und D bestehende Vertriebsvertrag ...

b) Die Kraftstofffirma zahlt dem Tankstellenpächter für den Verkauf von Kraftstoffen ... folgende Provisionen / Auslieferungsvergütungen:

für Ottokraftstoffe

EUR 1,84 je 100 Liter als Provision bei einem Absatz bis 2 Mio. Liter je Kalenderjahr

EUR 1,07 je 100 Liter als Provision bei einem Absatz über 2 Mio. Liter ...

für Dieselkraftstoffe

EUR 1,41 je 100 Liter als Provision im Bargeschäft bei einem Absatz bis 2 Mio. Liter je Kalenderjahr

EUR 0,88 je 100 Liter als Provision im Bargeschäft bei einem Absatz über 2 Mio. Liter ...

EUR 1,25 je 100 Liter als Auslieferungsvergütung im Rahmen der Kreditsystemverfahren bei einem Absatz bis 2 Mio. Liter je Kalenderjahr

EUR 0,72 je 100 Liter als Auslieferungsvergütung im Rahmen der Kreditsystemverfahren bei einem Absatz über 2 Mio. Liter je Kalenderjahr ...

Für die Vergütungen von T&E-Karten, Kreditkarten und Gutscheinen sind die diesbezüglichen Nebenvereinbarungen mit der Kraftstofffirma zu beachten.

...

j) Dieser Vertrag sowie sämtliche Änderungen und Ergänzungen ... bedürfen der Zustimmung von U. ...

Der Vertrag wurde von den Parteien dieses Rechtsstreits sowie von der Autobahn U GmbH sowie der D GmbH unterzeichnet.

Die C GmbH sowie die Beklagte hatten bereits unter dem 8./20.2.2007 einen "Nachtrag zum Vertriebsvertag ..." geschlossen, der als Anlage 1 eine "Vergütungsübersicht an E/B Bundesautobahntankstellen ab 1.10.2006 sowie Disagio/Gebühren im Kartengeschäft" (Bl. 227) umfasste. Diese Übersicht enthält u.a. folgende Zeilen:

OK T&E

bis 2 Mio über 2 Mio

1,54 0,77

OK bar abzüglich EUR -0,30%/l

DK T&E

bis 2 Mio über 2 Mio

1,41 0,88

DK bar abzüglich EUR -0,30%/l

Im Jahre 2009 wurde der "Vertriebsvertrag" mit Zustimmung der U GmbH auf die Klägerin übertragen. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere sich jeweils ersetzende Regelungen betreffend die Abwicklung des sog. Kartengeschäfts ("Nachtrag zum Vertriebsvertrag" bzw. "Nachtrag zum Vertriebs-/Agenturvertrag"), so am 12./16.3.2010 und zuletzt am 22.4./4.5.2016. Die "Anlage 1 zur Kartenvereinbarung" vom 22.4./4.5.2016 hat folgenden Inhalt:

Vergütungsübersicht an E/B Bundesautobahntankstellen

sowie Disagio/ Gebühren im Kartengeschäft

Agenturware

EURct/pl

OK Bargeschäft

bis jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter

1,84

Bar / EC / Gutschein / Coupon / B SuperCard

ab jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter

1,07

DK Bargeschäft

bis jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter

1,41

Bar / EC / Gutschein / Coupon / B SuperCard

ab jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter

0,88

OK T&E

bis jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter

1,54

Diners, Amex, Visa...

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