Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 29.10.1999) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers sowie des Beklagten zu 3) gegen das am 29. Oktober 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Kläger 69 % und der Beklagte zu 3) 31 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 3).
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 52 %, weitere 48 % trägt der Beklagte zu 3).
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt dieser 48 % selbst, weitere 52 % trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) um je 20. 000, 00 DM, den Beklagten zu 3) im Verhältnis zum Kläger um 18. 000, 00 DM und im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten um 90, 00 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 3) und dem ursprünglichen Beklagten zu 2), dem Zeugen H, gegen den das Verfahren in erster Instanz abgetrennt worden ist, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einem Vorfall, der sich am 25. Dezember 1997 in L ereignete.
Der Kläger behauptet, er sei am frühen Morgen - etwa gegen 5. 00 Uhr - mit seinem Freund, dem Drittwiderbeklagten aus der Gaststätte gekommen. Sie hätten vor der Gaststätte auf einer Mauer gesessen und sich unterhalten. Plötzlich seien zwei - ihnen bis dahin nicht bekannte - männliche Personen erschienen, nämlich der Zeuge H und der Beklagte zu 3). Diese hätten sie grundlos angepöbelt und beschimpft. Man habe sich jedoch nicht provozieren lassen wollen. Er, der Kläger, sei auf die beiden zugegangen, um mit ihnen zu reden und sie zu beruhigen. Als er sich ihnen bis auf zwei Meter genähert gehabt habe, sei eine dritte Person, nämlich der Beklagte zu 1) - laut schreiend seitlich aus einem Gebüsch hervorgesprungen. Der Beklagte zu 1) habe eine Zaunlatte bei sich geführt und damit ohne Vorankündigung mindestens zweimal gegen den Kopf des Klägers geschlagen. Er, der Kläger, sei taumelnd und blutüberströmt zu Boden gefallen. Daraufhin hätten die Beklagten zu 1) und 3) sowie der Zeuge H, die den "Überfall" gemeinsam geplant gehabt hätten, auf ihn eingetreten. Der Drittwiderbeklagte P habe vergeblich versucht, ihm zu helfen; er habe sich dabei eine Platzwunde an der Stirn zugezogen.
Der Kläger wurde in das Krankenhaus eingeliefert und dort bis zum nächsten Tag stationär behandelt. Es wurden folgende Verletzungen diagnostiziert (Ärztliche Bescheinigung vom 25. August 1998): ein Schädelhirntrauma I. Grades, multiple Platzwunden im Gesicht sowie Schnittwunden beider Ohren, Verdacht auf Unterkieferfraktur links, Jochbogenfraktur links und eine Luxation des 5. Fingers rechts. Ein Attest vom 24. August 1998 enthält folgende Diagnose: zentro-laterale Mittelgesichtstrümmerfraktur links, Platzwunden beider Ohrmuscheln, Stirn und linker Wange-Jochbeinbereich. Ein weiteres Attest vom 25. August 1998 lautet wie folgt: "Herr S. stellte sich in meiner Sprechstunde vor am 17. 3. 98. Nach eigenen Angaben am 25. 12. 97 eine Verletzung des rechten Kleinfingers erlitten. Befund: Verdickung des PIP-Gelenkes, Druckschmerz hier, Beweglichkeit frei, Röntgen 5. Finger rechts: Kleine knöcherne Absprengung am Mittelgelenk. Diagnose: 3 Monate alte Abrißfraktur PIP-Gelenk 5. Finger rechts. " In einer zahnärztlichen Bescheinigung vom 25. August 1998 heißt wird dem Kläger bestätigt, der "frakturierte und nicht erhaltungswürdige Zahn 37" sei am 17. März 1998 extrahiert worden. Ausweislich einer Bescheinigung des Stadtkrankenhauses S vom 30. April 1998 wurde der Kläger dort vom 27. bis 30. April 1998 stationär behandelt.
Der Kläger verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 30. 000 DM. Er behauptet, die vorgetragenen Verletzungen und Behandlungen seien Folge des Vorfalls vom 25. Dezember 1997. Im Gesicht seien deutlich sichtbare und entstellende Narben zurückgeblieben. In der linken Gesichtshälfte befinde sich eine etwa 5 cm lange, tiefe und verunstaltende Narbe, die operativ nicht entfernt werden könne. Bei der stationären Behandlung im Stadtkrankenhaus S seien die im Gesicht implantierten Metallplatten entfernt worden. Er habe Probleme beim Kauen. Er könne den Mund nicht mehr ganz öffnen. Er leide seit dem Vorfall an erheblichen wiederkehrenden Kopfschmerzen. Der verletzte Finger sei krumm und könne nicht richtig bewegt werden.
Der Beklagte zu 1), W behauptet, er sei mit dem Beklagten zu 3) und dem Zeugen in der Gaststätte " gewesen. Man habe nach Hause gehen und ein Taxi nehmen wollen. Als er die Gaststätte verlassen habe, seien die beiden anderen schon draußen gewesen. Beide hätten sich mit dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten P gestritten. Er, W sei zunächst weitergegangen. Als die beiden nicht nachgekommen seien, sei er zurückgegangen. Der Kläger habe ihn aufgefordert, zu verschwinden, sonst bekäme er gleich ...