Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 10 O 313/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an den Kläger 26.364,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW N ...-0, derzeitiges amtliches Kennzeichen ...-... 0000, FIN ...00000000006.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vom Kläger an sie zurück zu übereignenden Fahrzeugs in Verzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von der Beklagten in erster Linie Nachlieferung wegen eines aus seiner Sicht mangelhaften Neufahrzeugs, hilfsweise die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Fahrzeuge des Herstellers N mit Sitz in M.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 30.06.2015 bei der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs N ...-0 T zum Preis von 36.215,21 EUR, das mit einem Audio-Surroundsystem des Herstellers C ausgerüstet ist. Das Fahrzeug wurde ihm am selben Tag übergeben.
Rund 2 Monate nach Übernahme des Fahrzeugs rügte der Kläger telefonisch und nachfolgend mit an einen Mitarbeiter der Beklagten - den Zeugen K - gerichteten EMAILS vom 20.08.2015 und 23.08.2015 Tonprobleme beim Radioempfang sowie "Vibrationsgeräusche bei basslastigen Stücken in der Tür vorne links". Ein erster Werkstatttermin fand am 31.08.2015 statt; nachdem der Kläger das Fahrzeug wieder übernommen hatte, rügte er am 03.09.2015 telefonisch bei dem Zeugen K, das Problem sei nicht behoben. Daraufhin fand am 07.09.2015 ein weiterer Termin in der Werkstatt der Beklagten statt, an dem der Kläger, der bei der Beklagten tätige Zeuge U und der Geschäftsführer der Beklagten teilnahmen; nach Darstellung des Klägers wurden dabei auf einer Probefahrt von sämtlichen Beteiligten die Tonschwankungen beim Radiobetrieb vernommen. Es wurde ein nächster Werkstatttermin für den 09.09.2015 vereinbart, in dem nach Aktenlage der Tuner sowie der Verstärker getauscht und die Verbindungseinheit geprüft wurde(n).
Nachdem der Kläger das Fahrzeug zurück erhalten hatte, monierte er das Fortbestehen des Problems und forderte mit EMAIL vom 15.09.2015 die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Am 17.09.2015 wurde der PKW noch einmal bei der Beklagten - nunmehr in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Herstellers N - überprüft; es wurde ein weiterer Werkstatttermin für den 30.09.2015 vereinbart.
Nach Rückerhalt des Fahrzeugs rügte der Kläger am 03.10.2015, die Probleme seien nach wie vor vorhanden und beharrte auf der Lieferung eines neuen Fahrzeugs.
Ob der Geschäftsführer der Beklagten im Anschluss erklärte, weder zur Neulieferung noch zu weiterer Nachbesserung bereit zu sein, ist streitig.
Jedenfalls suchte der Kläger nunmehr anwaltlichen Rat und forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2015 unter Fristsetzung bis zum 26.10.2015 noch einmal zur Lieferung eines neuen Fahrzeugs auf.
Mit Schreiben vom 26.10.2015 lehnte die Beklagte die Forderung des Klägers mit der Begründung ab, das beobachtete Phänomen trete nur dann auf, wenn das Radio im FM-Betrieb laufe, der Surroundmodus eingeschaltet und der Mittellautsprecher aktiviert sei ; es sei auf die aktive Rauschunterdrückung im Radiobetrieb zurückzuführen und Stand der Technik. Wenn Radio im DAB-Modus gehört werde, funktioniere die Anlage einwandfrei.
Mit seiner Klage vom 02.11.2015 hat der Kläger sein Verlangen nach Lieferung eines neuen Fahrzeugs des Herstellers N vom Typ ...-0 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des ihm überlassenen Fahrzeugs weiter verfolgt und zudem die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des gebrauchten Fahrzeugs befinde.
Er hat geltend gemacht :
Der von der Beklagten erworbene N sei bei Übergabe mangelhaft gewesen.
Die C-Audioanlage funktioniere nicht einwandfrei; die Probleme entsprächen nicht dem Stand der Technik.
Der Surroundklang falle bei analogem, tatsächlich aber - wie sich inzwischen herausgestellt habe - auch bei digitalem Radioempfang aus, der Ton komme dann nur noch über eine einzelne Box im Armaturenbrett, alle anderen Boxen würden nicht angesteuert. Das sei von der Beklagten nach dem ersten Werkstatttermin sowie bei der Probefahrt am 07.09. und am 17.09.2015 auch von allen Anwesenden bestätigt worden. Weil das Radio aber analogen Empfang vorsehe und gerade Regionalsender auch nur ...