Normenkette
BBUZ § 5
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 2 O 177/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.11.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbringen.
Tatbestand
Der am 5.8.1966 geborene Kläger ist Geschäftsführer der A.-GmbH, die zunächst für den D.-GmbH & Co. und später als Subunternehmer der T.-GmbH – einer Gesellschaft des Bruders des Klägers – Pakete auslieferte.
Am 21.1.1997 erlitt der Kläger einen Skiunfall, der einen Knorpelschaden am linken Kniegelenk verursachte.
Der behandelnde Arzt Dr. R. bescheinigte ihm, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbst fahrender Unternehmer im Paketzustelldienst aufgrund des Knieschadens dauerhaft berufsunfähig zu sein.
Der Kläger war bei der Beklagten wie folgt versichert:
Vers. Nr. monatliche Rente
Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 1.800 DM
Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 1.000 DM
Rentenversicherung mit Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit –
Dem Vertrag Nr. … vom 29.6.1992 – VN ist die A.-GmbH, versicherte Gefahrsperson der Kläger – liegen die BB-BUZ der Beklagten „Stand Okt. 1991”, den beiden anderen Verträgen – AäÜ VN ist jeweils der Kläger – die BB-BUZ „Stand Sept. 1992” zugrunde.
Über die bei der Beklagten unterhaltenen Versicherungen hinaus hatte der Kläger bei der …-Lebensversicherung AG eine weitere Lebensversicherung nebst BUZ (monatliche Rente: 2.165,17 DM) abgeschlossen, die wegen seines Knieschadens ebenfalls Gegenstand eines Deckungsrechtsstreit war, der zur rechtskräftigen Verurteilung des Versicherers führte (Senat NVersZ 2001, 213 = VersR 2001, 1098 = r+s 2001, 523).
Unter dem 23.4.1998 (Anl. 5 zur Klageschrift, Bl. 19 bis 26 GA) meldete der Kläger seine Berufsunfähigkeit bei der Beklagten an.
Mit Schreiben vom 7.8.1998 (Bl. 63 f. GA) teilte die Beklagte ihm unter dem Betreff „Lebensversicherungen Nr. … und …” (offensichtlicher Irrtum bei der Nr. des letztgenannten Vertrags; gemeint ist …) Folgendes mit:
„Sie haben Ansprüche aus Ihren Berufsunfähigkeits-Versicherungen geltend gemacht. Auf der Grundlage der ärztlichen Angaben sind Sie in Ihrem bisherigen Beruf zu 100 Prozent berufsunfähig.
Nach § 2 Ziff. 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung leisten wir, wenn Sie aufgrund Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auch keine andere Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent ausüben können.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie eine solche andere Tätigkeit auch tatsächlich ausüben.
Bedenken Sie bitte, dass die Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht einen ganz bestimmten Beruf oder Arbeitsplatz versichert. Es soll ausschließlich die allgemeine Berufsfähigkeit im bisherigen oder einen vergleichbaren Beruf abgesichert werden.
Bei Ihnen sind jedoch Tätigkeiten denkbar, die Sie anstelle Ihres bisherigen Berufes noch verrichten könnten. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung wären Sie in der Lage, eine andere Tätigkeit wahrzunehmen, oder eine neue Ausbildung zu absolvieren. Deshalb liegt nach den Bedingungen keine Berufsunfähigkeit vor. Die nach den Bedingungen vorgesehene Verweisung auf einen – wenn auch nur theoretisch – ausübbaren Beruf ist sicherlich mit einer gewissen Härte für Sie verbunden. Wir haben deshalb geprüft, ob wir Ihnen entgegenkommen können.
Wir verweisen unsere Versicherten möglichst nur dann auf einen vergleichbaren Beruf, wenn ein solcher Beruf auch tatsächlich ausgeübt wird. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Wir bieten Ihnen an, die vertraglich vereinbarten Leistungen für einen gewissen Zeitraum zu zahlen und erst anschließend zu prüfen, auf welche Ersatztätigkeit Sie verwiesen werden können.
Dies hat für Sie folgende Vorteile:
– Sie erhalten sofort Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung.
– Diese Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. (Lediglich für den Fall einer arglistigen Täuschung über die beruflichen oder gesundheitlichen Verhältnisse behalten wir uns ein Rückforderungsrecht vor.)
– Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns darüber, ob Sie tatsächlich auf einen Ersatzberuf verwiesen werden können, müssen heute noch nicht endgültig geklärt werden.
Vor Ablauf der Vereinbarung werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Wir prüfen dann, wie sich die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse entwickelt haben. Ziel ist eine unstreitige und abschließende Regelung des Schadensfalls. Dabei möchten...