Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung des Begriffs „eheliche Güterstände” in Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 EUGVÜ
2. Im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann zwar nicht über vertragliche, aber Ansprüche aus § 687 Abs. 2 BGB entschieden werden.
3. Die Ausstellung zweier Schecks nacheinander, von denen nur der eine auf eine deutsche Bank gezogen ist, begründet für beide in Idealkonkurrenz getätigte rechtswidrige Begebungen den Gerichtsstand des § 32 ZPO und die Anwendbarkeit von Art. 38 EGBGB a.F.
Normenkette
EUGVÜ Art. 1 ff.; BGB § 7; ZPO § 32; EGBGB Art. 38
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 10 O 262/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.1.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro.
Tatbestand
Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Sie heirateten am 14.5.1993 in B. Am 5.6.1993 schlossen sie einen Güterrechtsvertrag vor dem Notar … in B. ab, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. Die Parteien wohnten nach ihrer Heirat zunächst in einem Haus des Klägers, … in … . Seit 1994 haben sie in einem weiteren Haus des Klägers auf … gelebt, wobei zwischen ihnen streitig ist, ob sie ausschließlich dort wohnten und ihren Lebensmittelpunkt in … aufgegeben hatten oder nur zeitweilig auf … lebten.
Im Oktober 1998 erhielt die Beklagte erstmals Kenntnis von Trennungsabsichten des Klägers und wandte sich an ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.1998 an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er die Ehe der Parteien für zerrüttet halte und ab sofort von seinem Recht des Getrenntlebens Gebrauch mache. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft komme für ihn nicht in Betracht. Die Bevollmächtigten der Beklagten bestätigten daraufhin mit Schreiben vom 18.11.1998 den Eingang des Schreibens vom 13.11.1998 und teilten mit, dass sie die Beklagte am selben Tag fernmündlich über den Eingang des Schreibens informiert hätten.
Der Kläger hatte der Beklagten vor der Trennung Vollmacht für seine Bankkonten erteilt. Die Beklagte stellte am 19.11.1998 auf … zwei Schecks auf Konten des Klägers aus. Ein Scheck i.H.v. 40.000 DM bezog sich auf ein Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse in … . Einen weiteren Scheck i.H.v. 12.000 Sfr stellte die Beklagte auf ein Konto des Klägers bei der Credit Suissebank in … aus. Die Beklagte ließ beide Schecks über die spanische … einziehen. Die bezogenen Konten wurden mit den Scheckbeträgen am 27.11.1998 belastet und der Gegenwert entspr. der Anweisung der Beklagten auf einem Konto von ihr in … gutgeschrieben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.1.1999 widerrief der Kläger ggü. den Bevollmächtigten der Beklagten sämtliche Bankvollmachten der Beklagten und forderte die Rückgabe aller Schecks und Bankhaben. Ferner drohte er im Schreiben an, die Beklagte schadensersatzpflichtig zu machen, sollte sie abredewidrig weitere Abhebungen vornehmen. Durch anwaltliches Schreiben vom 22.3.1999 verlangte der Kläger die Rückzahlung verschiedener Beträge von der Beklagten, u.a. den Betrag von 40.000 DM, mit dem am 27.11.1998 das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse … belastet worden war. Darüber hinaus kündigte der Kläger an, im Falle weiterer rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügungen der Beklagten in … und in der … noch gesonderte Ansprüche geltend zu machen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.3.1999 lehnte die Beklagte eine Rückzahlung der Beträge ab.
Durch Urteil des AG Bocholt vom 2.7.2002 (14 F 229/99) wurde die zwischen den Parteien bestehende Ehe geschieden und eine Stufenklage der Beklagten auf Auskunftserteilung und Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgelehnt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das AG führte zur Begründung aus, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei nach § 1579 Ziff. 2 BGB verwirkt, da sie sich ggü. dem Kläger der Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht habe, als sie unter Missbrauch ihrer Vollmachten von Konten des Klägers bei der Stadtsparkasse … 40.000 DM und bei der … 12.000 Sfr abgehoben habe.
Der Kläger hat zunächst die Auffassung vertreten, dass das LG Münster zur Entscheidung als Wohnsitzgericht zuständig sei. Hierzu hat er vorgetragen, die Beklagte – das ist zwischen den Parteien unstreitig – sei noch im August 2001 unter der Anschrift … gemeldet gewesen. Hilfsweise hat sich der Kläger auf den Gerichtsstand der Vermögensverwaltung bzw. der unerlaubten Handlung berufen.
Der Kläger hat behauptet, die Parte...