Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen 13 O 134/08) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlussberufung wird auf die Berufung der Klägerin das am 13.5.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum teilweise abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.380,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.7.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Ein-gangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter "Internetadresse" das über diesen Warnhinweis abrufbare Schreiben der Beklagten vom 8.2.2008 unter "Internetadresse", so wie in Anlagenkonvolut K 1 enthalten, im Zeitraum vom 8.2.2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite abgerufen wurde.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verbreitung des Warnhinweises und des Schreibens vom 8.2.2008 im Sinne des Antrags Ziff. 2 entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden auszugleichen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte stellt Matratzen her und bewirbt sie auf ihrer Internetseite "Internetadresse". Die Klägerin betreibt einen Onlineshop für Matratzen, wo sie Matratzen der Hersteller "E1", "G.", "G1", "I", "N", "T" und "S" anbietet, jedoch seit Abbruch der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien im Jahr 2007 keine Matratzen der Beklagten. Im Jahr 2008 bot die Klägerin allerdings Matratzenschoner und Lattenroste der Marke "E" an.
In der Zeit vom 08.02. bis 5.3.2008 enthielt die Startanzeige des Internetangebots der Beklagten unter der rot gehaltenen Überschrift "Achtung Wichtiger Hinweis!" folgenden Hinweis:
"Wir möchten Sie darüber unterrichten, dass die Firma E die
Online-Händler "Internetadresse" und "Internetadresse" nicht beliefert.
Lesen Sie bitte dazu das Schreiben vom 2008-02-08."
Hierunter befand sich ein mit "Download als PDF" bezeichneter Link, in dem ein Rundschreiben der Beklagten vom 8.2.2008 an ihre Online-Händler geöffnet werden konnte, in der die Beklagte darauf hinwies, dass die Klägerin Matratzen der Marke E zum Kauf angeboten habe, die nach Auffassung der Beklagten nicht sofort verfügbar gewesen seien und dass sich die Klägerin im Rahmen eines Vergleichs vor dem OLG Frankfurt zur Unterlassung verpflichtet habe. Ferner informierte die Beklagte darüber, dass die Firma T GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer u.a. der Geschäftsführer der Klägerin sei, auf den Internetseiten "Internetadresse" Produkte anbiete, die nach Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht oder zumindest nicht in ausreichender Form vorgehalten würden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausdrucke der Internetseite (Anlage K 1, Blatt 16 ff. d.A.) verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.2.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und beantragte mit Schriftsatz vom 29.2.2008 den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem LG Berlin. Das LG Berlin erließ antragsgemäß mit Beschluss vom 3.3.2008 die einstweilige Verfügung und untersagte der Beklagten die Verwendung des Hinweises auf der Internetseite. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des LG Berlin vom 3.3.2008 (103 O 35/08) verwiesen (Anlage K 4, Blatt 31 d.A.). In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben auf. Am 20.3.2008 versandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Abschlussschreiben an die Beklagte und forderten sie auf, die hierfür angefallenen Kosten zu erstatten. Am 25.6.2008 gab die Beklagte die Abschlusserklärung ab.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen des Warnhinweises, sowie auf Erstattung der durch die Abmahnung und das Abschlussschreiben entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Auch wenn sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Warnhinweises keine Matratzen der Beklagten mehr verkauft habe, so sei ihr gleichwohl durch den Warnhinweis ein Schaden entstanden. Denn dieser Warnhinweis habe nicht nur potentielle Kunden einer Matratze der Marke E, sondern allgemein Kunden, die Matratzen bei der Klägerin hätten erwerben wollen, abgeschreckt. Die herabsetzenden Äußerungen hätten zu Umsatzeinbrüchen, Anrufen von verunsicherten Kunden und sogar zu Stornierungen geführt. In den ersten zwei Monaten des Jahres 2008 habe die Klägerin Stornos in einem mittleren 5-stelligen Gesamtwarenwert von Waren gehabt, die unter der Marke der Hersteller angeboten worden seien, die vor dem Erwerb von Waren bei der Klägerin gewarnt hätten. Die Beklagte und die weiteren Hersteller, die zeitgleich vor den Matratzen der Klägerin ge...