Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A)
Der Kläger, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, und die Beklagte streiten noch darüber, ob es sich bei einer Klausel in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten vom 04.12.2009, in dem diese für private Ratenkredite ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% des ursprünglichen Kreditbetrags und für Privatkredite ein einmaliges Bearbeitungsentgelt (Entgelt als Abschlag) von 1% fordert, um unzulässige Geschäftsbedingungen handelt. Eine vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlichen Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und u.a.die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis entsprechende Bearbeitungsentgelte zu fordern, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmen handelt. Zudem hat das Landgericht dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger und im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag weiter verfolgt, soweit das Landgericht sie verurteilt hat, die Verwendung der Klauseln über die Bearbeitungsentgelte zu unterlassen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie ist insbesondere der Meinung, die Klauseln seien als Preishauptabreden einer Inhaltskontrolle entzogen. Die Bearbeitungsgebühr stelle neben dem Darlehenszins einen Teil der Gegenleistung dar, die der Darlehensnehmer für die Zurverfügungstellung des Darlehens zu bezahlen habe. Der Kreditgewährung gehe in aller Regel eine Kreditprüfung voraus, die in hohem Maße durch individuellen, einzelfallbezogenen Prüfungsaufwand geprägt sei. § 488 I 2 BGB stehe der Qualifizierung des Bearbeitungsentgelts als Preishauptabrede nicht entgegen, weil diese Vorschrift keine preisrechtliche Vorgabe enthalte. Ein gesetzliches Leitbild, wie ein Entgelt als Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung auszusehen hat, existiere nicht. Für die Annahme, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um einen Teil der Hauptleistung des Darlehensnehmers handele, spreche im Übrigen das in der Anlage zur Preisangabenverordnung angegebene Berechnungsbeispiel.
Jedenfalls halte die streitgegenständliche Klausel aber auch einer Inhaltskontrolle stand. Es sei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie in der Literatur anerkannt, dass Banken berechtigt seien, im Zusammenhang mit der Bearbeitung und der Verwaltung eines Darlehens Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe zu vereinbaren. Die Zulässigkeit der Klauseln ergebe sich zudem aus Art. 247 § 3 I Nr. 10 EGBGB sowie aus Art. 247 § 3 I Nr. 3, II 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV. Durch diese Regelungen habe der Gesetzgeber bewusst klar gemacht, dass er von der Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren ausgehe, zumal dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein könne, dass es sich bei der Vergabe von Krediten um ein Massengeschäft handele, in dem typischerweise Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet würden. Der Bearbeitungsgebühr stünden auch Dienstleistungen der Beklagten entgegen, da es im Rahmen der Kreditvergabe zu Beratungsleistungen komme.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
B)
Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 I UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, die im Klageantrag genannte Klausel zu verwenden, weil diese nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam ist.
1.
Die streitige Klausel unterliegt, anders als dies die Beklagte meint, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Gemäß § 307 III 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders ...