Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 42 O 20/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2017 verkündete Urteil der 42. Zivilkammer des Landgerichts Essen - Kammer für Handelssachen - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören unter anderem verschiedene Ärztekammern, Unternehmen der Heilmittelbranche sowie Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln.
Die Beklagte vertreibt sogenannte "Kinesiologie Tapes". Für diese warb sie im Jahre 2013 - damals firmierend unter der Bezeichnung N GmbH - teilweise mit Angaben, wonach diese Tapes zur Schmerzbehandlung geeignet seien. Die schmerzlindernde Wirkung ist allerdings - in diesem Verfahren unstreitig - nicht medizinisch gesichert nachweisbar. Nach einer entsprechenden Abmahnung des Klägers gab die Beklagte am 04.11.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dabei verpflichtete sie sich insbesondere dazu, für das Produkt "Kinesiologie Tapes", insbesondere für das Produkt "Gitter Tape" zukünftig nicht mehr mit Werbeaussagen wie "Kleben Sie den Schmerz einfach weg", "Schmerzlinderung", "Schmerzen können ohne Medikamente gelindert bis geheilt werden" und "Perfekt für Schmerz" zu werben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger eine Vertragsstrafe von 1.000,00 EUR zu zahlen, wobei im Fall von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, die Vertragsstrafe dreifach verwirkt sein sollte. Dieses Unterlassungsversprechen nahm der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2013 an.
Wegen einer Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2014 ab und forderte sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 1.000,00 EUR sowie zur Abgabe eines Erhöhungsversprechens bezüglich der ausgelobten Vertragsstrafe auf.
Da die Beklagte dem nicht nachkam, machte der Kläger entsprechende Zahlungs- und Unterlassungsansprüche klageweise vor dem Landgericht Essen geltend (Az. 42 O 25/14). Einvernehmlich einigten sich die Parteien dann am 12.06.2014 dahin, dass eine reduzierte Vertragsstrafe gezahlt werden sollte und dass bezüglich zukünftiger Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.500,00 EUR verwirkt sein sollte. Das gerichtliche Verfahren beendeten die Parteien einvernehmlich.
Die Beklagte bietet ihre Produkte auch über die Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine dem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für den angebotenen Artikel bei dessen Aufruf sämtliche Anbieter angezeigt werden. Für jedes Produkt wird - sobald dieses erstmals angeboten wird - eine Produktbeschreibung angelegt. Jeder weitere Anbieter des jeweiligen Artikels erhält die Möglichkeit, sich an dieses Angebot mit der entsprechenden Produktbeschreibung "anzuhängen".
Ferner besteht für Käufer die Möglichkeit, bei Amazon Produkte zu bewerten. Nach Übermittlung der Bewertung durch den Kunden stellt Amazon diese ohne nähere Prüfung unverzüglich ein und weist die Bewertung dem unter der entsprechenden ASIN (bzw. EAN) geführten Produkt zu. Dies hat zur Folge, dass zu dem Artikel mit der jeweiligen Produktbeschreibung alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem (unter Umständen von mehreren Anbietern dargebotenen) Produkt abgegebenen wurden.
Am 17.01.2017 bot die Beklagte über Amazon den Artikel "Kinesiologie Tapes" an. Zu diesem Angebot waren Kunden-Rezensionen abrufbar, die unter anderem folgende Hinweise enthielten: "Schmerzlinderndes Tape!", "This product ist perfect for pain...", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg", "Schmerzen lindern".
Mit Schreiben vom 26.01.2017 forderte der Kläger die Beklagte daraufhin zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.500,00 EUR und zur Abgabe eines erneuten Erhöhungsversprechens auf. Daraufhin setzte sich die Beklagte mit dem Amazon-Kundenservice in Verbindung und erkundigte sich, ob die Kundenrezensionen gelöscht werden könnten. Dies lehnte der Kundenservice bei Amazon unter Hinweis auf die entsprechenden internen Richtlinien ab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger neben einem Unterlassungsanspruch und der begehrten Vertragsstrafe einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten i...