Entscheidungsstichwort (Thema)

Autokauf. EU-Neuwagenkauf. Euro-Fahrzeug. EU-Import. Vermittlungsgeschäft

 

Leitsatz (amtlich)

Zu dem Vertragsinhalt eines EU-Neuwagenkaufs.

Lieferverzug beim Neuwagenkauf.

 

Normenkette

BGB §§ 286, 433

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 29.12.2011; Aktenzeichen 6 O 171/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Dezember 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Auslegung eines "Vermittlungsauftrags" für ein EU-Neufahrzeug, aus dem der Kläger Rechte wegen der Versäumung eines Liefertermins herleiten will.

Die in I ansässige Beklagte ist seit 1994 als "EURO-AUTOhändler" tätig. Sie bietet die Beschaffung von Neufahrzeugen von 10 Automarken an, darunter auch der Marke Skoda.

Der Kläger interessierte sich im Sommer 2010 für die Anschaffung eines neuen Skoda Superb Kombi 1,4 TSI. Dieses Fahrzeug war seit Januar 2010 erhältlich.

Der Kläger suchte die Beklagte im Juli 2010 auf und unterzeichnete am 24.07.2010 den aus Anl. K3 ersichtlichen "Vermittlungsauftrag" über einen solchen Skoda Superb Kombi 1.4 TSI (125 PS) mit Perleffekt-Lackierung und Parksensoren hinten zum Preis von 22.723,00 EUR brutto. In dem Formular wurde als "gewünschter Lieferzeitraum" eingetragen: ca. 8-12 Wochen.

Dem Bestellformular waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Vermittlung von Neufahrzeugen beigefügt.

Darin heißt es, dass ein "Maklervertrag" geschlossen werde und der Vermittler im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bei einem Vertragshändler ein näher spezifiziertes Fahrzeug erwerbe. Ein Kaufvertrag komme (nur) zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragshändler zustande.

Ferner heißt es unterIV. Liefertermin: Der Vermittler steht nicht dafür ein, dass der Vertragshändler den gewünschten bzw. verbindlich dem Auftraggeber zugesagten Liefertermin einhält. Bei Lieferverzug des Vertragshändlers richten sich die Ansprüche des Auftraggebers allein nach dem zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragshändler abgeschlossenen Kaufvertrag über das neue Kraftfahrzeug.

Laut Ziff. V soll dieKaufsummefür das Fahrzeug dem Vermittler spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. bei vorheriger Rechnungsstellung des Vertragshändlers übergeben werden.

Laut Ziff. VI. soll der Vermittler im Falle einer unterbliebenenAbnahmedes Fahrzeugs berechtigt sein, vom Auftraggeber einen pauschaliertenSchadensersatzi.H.v. 15% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten bleiben soll.

Bei gleicher Gelegenheit unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht, mit der die Beklagte innerhalb von drei Monaten berechtigt sein sollte, bei einem autorisierten Skoda-Händler in Dänemark einen Skoda Superb Ambition zu erwerben.

Nach Darlegung der Beklagten soll der Skoda am 27.07.2010 bei dem Autohaus D in S (Dänemark) bestellt worden und im dortigen Bestellsystem für den Kläger eingespeichert worden sein.

Der Kläger erkundigte sich ab Oktober 2010 regelmäßig bei der Beklagten, wann die Auslieferung erfolgen werde. Seitens der Beklagten soll eine "kurzfristige" Auslieferung angekündigt worden sein.

Der Kläger veräußerte seinen bisherigen PKW am 04.12.2010 und verfügte seitdem über kein eigenes Kraftfahrzeug mehr.

Durch Anwaltsschreiben vom 15.12.2010 ließ der Kläger der Beklagten eine Frist zur Auslieferung des Fahrzeugs bis 22.12.2010 setzen.

Durch Anwaltsschreiben vom 06.01.2011 ließ der Kläger den Rücktritt, hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklären.

Durch Email vom 13.01.2011 antworteten die Beklagtenvertreter, dass keine Lieferzeit verbindlich zugesagt worden sei und sich etwaige Ansprüche ohnehin nur gegen den Vertragshändler richten würden. Man sei bereit, den Rücktritt zu akzeptieren, wenn der Kläger seinerseits Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises bezahle.

Durch Anwaltsschreiben vom 28.01.2011 verlangte der Kläger Auskunft darüber, ob und welcher Kaufvertrag über den Skoda abgeschlossen worden sei.

Die Beklagtenvertreter teilten dem Kläger am 08.02.2011 die Adresse des Autohändlers in S/Dänemark mit. Ergänzend hieß es, der für Dänemark zuständige Skoda-Importeuer habe mitgeteilt, dass eine Einplanung des bestellten Fahrzeugs zur Produktion ab der 10. Kalenderwoche 2011 zu erwarten sei.

Durch Schreiben vom 24.02.2011 verlangten die Klägervertreter die Mitteilung näherer Details über den Kaufvertrag. Als vergleichsweise Lösung wurde angeboten, dass die Beklagte eine Aufhebung des Kaufvertrages herbeiführt und der Kläger im Gegenzug auf Ansprüche verzichtet.

Durch Schreiben vom 08.03.2011 erwiderten die Beklagtenvertreter, dass der Kläger Schadensersatz in Höhe von 15% zahlen möge.

Am 21.04.2011 ließ der Kläger die Klageschrift einreichen.

Am 27.05.2011 will der Kläger einen identischen ...

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