Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 2 O 171/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, Az. 02 O 171/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal geltend.

Der Kläger erwarb am 00.03.2015 ein Fahrzeug des Typs X C D 0.0 ... als Gebrauchtwagen bei der Autohaus L GmbH in T für einen Gesamtpreis von 24.580,00 Euro. Der Kilometerstand wies bei Kauf 12.600 km auf, die Erstzulassung war am 00.01.2014.

Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor vom Typ ... 000 und war von der Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt des Kaufs mit einer Software ausgestattet worden, die erkennt, wann sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. In diesem synthetischen Fahrzyklus (NEFZ) werden anders als im realen Fahrbetrieb Prozesse aktiv, die zu einer erhöhten Abgasrückführung und dadurch zu einem verringerten Stickoxidausstoß führen.

Im September 2015 wurde der Einbau dieser Software öffentlich bekannt. Im Oktober 2015 machte das Kraftfahrtbundesamt die für das Fahrzeug zuvor erteilte EG-Typengenehmigung von der Umsetzung eines konkreten Zeit- und Maßnahmeplans abhängig und verpflichtete die Herstellerin, die laut Kraftfahrtbundesamt "unzulässige Abschalteinrichtung" zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen dieser Einrichtung alle Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden.

Mit der Klageschrift bot der Kläger der Beklagten die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an.

Bei Klageerhebung betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 36.770 km.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.437,46 Euro nebst weiterer Zinsen aus 24.580,00 Euro in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 01.03.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X C D 0.0 ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...00...000001 zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs seit drei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist der Beklagten am 03.05.2019 zugestellt worden. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Ein Verstoß falle nicht in den Schutzbereich des § 826 BGB. Die betroffene EG-VO diene nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Eine Täuschung durch Unterlassen scheitere an einer bestehenden Offenbarungspflicht. Würde § 826 BGB angenommen, würden die vertragsrechtlichen Risikozuweisungen unterlaufen. Auch lägen weder die Voraussetzungen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB noch i.V.m. § 16 UWG vor.Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger intensiviert sein Vorbringen und ist der Meinung, ihm stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Leistungen abzüglich Nutzungsersatz und zuzüglich deliktischer Zinsen zu.

Die Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.437,46 Euro nebst weiterer Zinsen aus 24.580,00 Euro in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 01.03.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X C D 0.0 ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...00...000001 zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs seit drei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihren Vortrag zur Verjährung. Die behaupteten Ansprüche seien verjährt nach den §§ 195, 199 BGB und unabhängig von ihrem Bestehen gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar. Der Kläger habe im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs sowie aller anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt. Ihm wäre es im Jahr 2015 möglich gewesen, eine schlüssige Klage zu erheben. Die Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Herbst 2015 folge aus der Information der Öffentlichkeit durch die Beklagte am 00.09.2015 sowie aus der sich daran anschließenden Medienberichterstattung ...

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