Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung zur Abgabe der geforderten Baulast kann sich als Nebenpflicht aus dem durch die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Dazu müssen jedoch grundsätzlich eine Reihe von weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 286/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien sind Nachbarn und streiten über die Abgabe einer Baulasterklärung.
Der KIäger ist Eigentümer des Grundstücks Dr.-C.-P-T2 ... in C, eingetragen im Grundbuch von E Blatt ..., Flur X, Flurstück X. Das Flurstück X ist aus der Verschmelzung der Flurstücke Nr. X und Nr. X hervorgegangen (vgl. Anlage K1 = Bl. 5).
Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks Dr.-C.-P-T2 ..., eingetragen im Grundbuch von E Blatt ..., Flur X, Flurstück X.
Das Grundstück des Beklagten ist zugunsten des klägerischen Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit - Wegerecht - belastet. Die Grundbucheintragung im Grundbuch von E Blatt ..., Abt. II, lfd. Nr. 1, erfolgte aufgrund notarieller Eintragungsbewilligung vom ........1969 (UR-Nr. .../1969 Notar Dr. E3 - vgl. Anlage K13 = Bl. 55 d.A.). Diese lautet unter § 5 der notariellen Urkunde wie folgt:
"Die Käufer räumen an dem Grundstück E Flur X Flurstück Nr. X den jeweiligen Eigentümern folgender Grundstücke in der G2
Flur X Nr. 23 = z.Zt. D, ... ...
...
das Recht zum Gehen und Fahren für alle Zwecke der herrschenden Grundstücke ein; sie bewilligen und beantragen dieses Wegerecht im Grundbuch einzutragen und auch in dem Verzeichnis der herrschenden Grundstücke zu vermerken."
Der Kläger hat Ende Februar 2015 beim Bauordnungsamt der Stadt C die Nutzungsänderung der ehemaligen Lagerräume im Erdgeschoss des Hauses Dr.-C.-P-T2 ...a in eine Wohnung beantragt. Das Bauordnungsamt hat die Genehmigung der Nutzungsänderung davon abhängig gemacht, dass der Beklagte eine Baulasterklärung hinsichtlich des Flurstücks X als Zuwegung abgibt. Dieses Verlangen hat die Stadt C - Bauordnungsamt - mit Schreiben vom 14.07.2015 (Anlage K3 = Bl. 7 f. d.A.) gegenüber dem Kläger noch einmal bekräftigt und u.a. erklärt, dass das Bauvorhaben des Klägers z.Zt. gegen § 4 (1) Bauordnung NRW verstoße, da das Wohnhaus Dr.-C.-P-T2 ...a nicht öffentlich-rechtlich gesichert und erschlossen sei. Die im hinteren Grundstücksbereich errichteten Garagen seien 1963 genehmigt worden, zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine Sicherung der Erschließung über die Baulastregelung gegeben. Das privat vereinbarte Wegerecht habe baurechtlich gesehen keine Bedeutung. Die Erschließung des Wohnhauses und des Garagenhofes sei öffentlich-rechtlich über eine Baulast zu sichern und dem Bauordnungsamt nachzuweisen. Der Kläger solle auch die Möglichkeit des Klageverfahrens in Betracht ziehen, um die öffentlich-rechtliche Erschließung durchzusetzen.
Der Kläger hat daraufhin den Beklagten mehrfach schriftlich, zunächst mit Schreiben vom 11.06.2015, zuletzt mit Schreiben vom 06.08.2015 (vgl. Anlagen K4 bis 7 = Bl. 9 ff d.A.) erfolglos zur Abgabe der Baulasterklärung aufgefordert. Er hat dabei zugleich zugesagt, die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen.
Der Beklagte hat mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2016 (Bl. 137 ff d.A.) gegenüber dem Bauordnungsamt der Stadt C Widerspruch gegen die in Aussicht gestellte Genehmigung der Nutzungsänderung erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe der Baulasterklärung, welche deckungsgleich zu dem eingetragenen Wegerecht sei. Die begehrte Nutzungsänderung führe nicht zu einer höheren Verkehrsfrequenz auf der mit dem Wegerecht belasteten Fläche. Die Einräumung der Baulast stelle für den Beklagten keine über die derzeitigen durch das Wegerecht abgesicherten Gegebenheiten hinausgehende Beeinträchtigung dar.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zur Abgabe nachfolgender Erklärung gegenüber dem Bauordnungsamt der Stadt C zu verurteilen, wobei die Erklärung in Schriftform und in einer durch das Ortsgericht oder durch einen Notar in beglaubigter Form zu erstellen ist:
"Baulasterklärung Zuwegungsbaulast
Ich, Herr E, wohnhaft Dr.-C.-P-Str. ..., ... C, bin Eigentümer des Grundstücks in C, Dr.-C.-P-Str. ..., G2, Flur X, Flurstück X.
Ich übernehme hiermit nachstehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung für o.g. Grundstück und beantrage die Eintragung in das Baulastverzeichnis von C:
Verpflichtung auf dem Flurstück eine Fläche von 40 m Länge und 4 m Breite, die in dem in Anlage 1 beigefügten Lageplan grün schraffiert ist, als Zuwegung (Zu- und Abfahrt) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Bauordnung NRW zu dem Grundstück Dr.-C.-P-Str. ...a, G2, Flur X, Flurstück X anzul...