Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Golfspieler über eine im Gras verdeckt liegende Harke in einem Bunkerbereich zu Fall kommt.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 1 O 129/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2003; Aktenzeichen V ZR 54/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3.7.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger i.H.v. 25.000 DM

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld noch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagten keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen.

1. Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen hat sich vielmehr daran zu orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um einen Dritten vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH v. 20. 9. 1994 – VI ZR 162/93, MDR 1995, 157 = VersR 1994, 1486, m.w.N.; Riedmaier, VersR 1990, 1315).

Betreiber von Sportanlagen müssen die Benutzer insoweit vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Dabei ist zu bedenken, dass das Augenmerk des Sporttreibenden in erster Linie der Sportausübung gilt (Palandt/Thomas, BGB § 823, Rz. 121 m.w.N.). Ein Sporttreibender trägt die Gefahren selbst, die seinem Sport üblicherweise innewohnen und mit denen er deshalb zu rechnen hat. Nur die darüber hinausgehenden atypischen Gefahren fallen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters.

2. Unter Anwendung vorstehender Grundsätze liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Ziffer 13.1.5.5. der Vorgaben und Spielbestimmungen des Deutschen-Golf-Verbandes bestimmt ausdrücklich, dass sich in unmittelbarer Nähe des Bunkers eine Harke befinden muss; bei größeren Bunkern sogar zwei oder mehrere Harken. Gleichzeitig bestimmen die Spielvorgaben, dass Harkenstandrohre oder Ablagestellen neben oder in den Bunkern vermieden werden sollen, ohne dass besondere Regelungen für den genauen Standort der Harke vorgeschrieben wären. Aus den Spielvorgaben lässt sich lediglich entnehmen, dass die Harke im oder in unmittelbarer Nähe des Bunkers liegen soll und zwar dort, wo sie das Spiel am wenigsten stören bzw. beeinflussen kann.

Indem die Beklagte die Harke ohne besondere Stand- oder Ablagevorrichtung einfach im Gras unmittelbar am Rand des Bunkers plazierte, entsprach sie also lediglich den Vorgaben und Spielbestimmungen des Golfverbandes. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil sie auf die Beachtung dieser Spielbestimmungen durch die berechtigten Benutzer des Golfplatzes vertrauen durfte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Gras in der Nähe des Bunkers etwas länger war und die Harke eventuell verdeckte.

Insoweit kann dahinstehen, ob das Gras im Bereich des Bunkers zum Unfallzeitpunkt 15 cm oder 27,5 cm lang war. Denn letztlich konnte die Harke, die nur 7 cm hoch war, auch durch 15 cm langes Gras bereits vollständig verdeckt werden. Wesentlich ist nach Ansicht des Senats allein, dass der Zustand rund um den Bunker den (bekannten) Gepflogenheiten auf dem Golfplatz der Beklagten entsprach, auf die sich jeder Benutzer einzustellen hatte. Der Zeuge H., der auf den Senat auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck machte, hat nachvollziehbar geschildert, dass das Gras auf dem Golfplatz nach bestimmten Grundsätzen geschnitten wird und dass die Grüns insoweit eindeutig Priorität vor dem Bereich rund um den Bunker haben. Während die Grüns in der Saison jeden Tag gemäht werden, wird der Bereich um die Bunker nach seiner Schilderung nur etwa alle zwei bis drei Wochen geschnitten, so dass es durchaus nicht unüblich ist, wenn das Gras in diesem Bereich länger wird.

Die Angaben des Zeugen werden letztlich durch die Aussagen der Zeugin W. und des Zeugen K. gestützt. Beide sprachen übereinstimmend davon, dass der Bereich um den Übungs-Bunker als ungepflegt angesehen wurde bzw. ein Stiefmutterdasein führte, was letztlich nichts anderes heißt, als dass dort das Gras etwas länger wurde.

Ziffer 13.1.5.4. der Vorgaben und Spielbestimmungen des Deutschen-Golf-Verbandes spricht zwar davon, dass das in den B...

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