Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 44/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
1. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Fahrradunfall am 02.05.2009 (Samstag) gegen 17.30 Uhr auf dem kombinierten Rad- und Gehweg der A-Straße in B auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 80.448,18 EUR, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (nach seiner Vorstellung mindestens 140.000,00 EUR) und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.
Erstinstanzlich haben die Parteien im Wesentlichen über den Unfallhergang, dessen Folgen, und darüber gestritten, ob der Beklagten eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem Kläger ein Mitverschulden vorzuwerfen ist. Ferner haben die Parteien die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den vom Kläger behaupteten Schaden sowie dessen Höhe problematisiert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus §§ 9, 9a, 47 StrWG NW i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG.
Dass die Beklagte den Untergrund des Radweges nicht begradigt, keine Hinweisschilder bezüglich vorhandener Unebenheiten aufgestellt und die Kante des Kanaldeckels nicht durch Anheben des Pflasters im Niveau angepasst habe, stelle keine Pflichtverletzung dar. Bei Inaugenscheinnahme eines Bereichs von ca. 200 m oberhalb der Unfallstelle, der Unfallstelle selbst und eines Bereichs von ca. 150 m unterhalb der Unfallstelle im durchgeführten Ortstermin habe nicht festgestellt werden können, dass das Verbundsteinpflaster im Bereich der Unfallstelle stark wellig gewesen sei. Der Zustand im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme und der Zustand zum Unfallzeitpunkt seien auch vergleichbar gewesen, da nach Mitteilung der Mitarbeiter der Beklagten zwischenzeitlich keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Das Verbundsteinpflaster sei lediglich aufgrund der neben dem Radweg wachsenden Bäume leicht wellig gewesen, was indes für einen durchschnittlich aufmerksamen Radfahrer ohne weiteres erkennbar sei. Bereits wegen der Untergrundgestaltung und des Vorhandenseins der Bäume könne ein Verkehrsteilnehmer nicht mehr mit einem absolut gerade Untergrund rechnen oder sogar darauf vertrauen. Da sich die leichten Unebenheiten in dem gesamten, von der Kammer in Augenschein genommenen Bereich des kombinierten Rad- und Fußweges gezeigt hätten, sei es Radfahrern auch aus diesem Grund möglich, sich durch eine angepasste Fahrweise auf die örtlichen Gegebenheiten einzustellen, so dass die leichten Unebenheiten keine nicht oder nicht rechtzeitig erkennbare Gefahrenquelle darstellten.
Der Bereich um den Kanaldeckel, welcher sich ca. 16 m von dem Baum, mit dem der Kläger kollidiert sei, befinde, sei nach Angaben der Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2009 durch Aufnahme und Neuverlegung der Steine verändert worden, habe indes im Unfallzeitpunkt, selbst bei Unterstellung, der Deckel habe das Verbundsteinpflaster um ca. 2-3 cm überragt, keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dargestellt. Denn der Kanaldeckel sei in Fahrtrichtung des Klägers aufgrund des abschüssigen und weitgehend gradlinigen Streckenverlaufs weithin erkennbar gewesen. Zudem seien auf dem gesamten kombinierten Fuß- und Radweg im Abstand von ca. 50 m solche Kanaldeckel vorhanden, so dass Radfahrer sich auf diesen Umstand durch eine entsprechend angepasste Fahrweise hätten einstellen können. Zudem habe ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, den am linken Rand des Radweges zum Fußgängerweg befindlichen Kanaldeckel rechts auf dem Radweg zu umfahren. Im Übrigen habe die Beklagte dem Umstand, dass von einem Kanaldeckel Gefahren für Radfahrer ausgehen können, dadurch Rechnung getragen, dass sie die Kanaldeckel, deren Anordnung durch den Verlauf des Kanals vorgegeben sei, am Übergang vom Rad zum Fußweg angeordnet habe, so dass infolge dieser Gestaltung keine Behinderung für Radfahrer dadurch entstehe und Radfahrer die Kanaldeckel ohne weiteres umfahren könnten.
Ferner sei der Höhenunterschied nicht derart gravierend, dass er eine Abhilfe durch die Beklagte erfordert habe. Aufgrund der vorhandenen Bäume und des gepflasterten Untergrundes habe der Kläger vielmehr mit der Möglichkeit von Unebenheiten rechnen und sich darauf durch eine angepasst...