Leitsatz (amtlich)
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn. 19; Urteil vom 24.11.2017, LwZR 2/16, Rn. 13) entspricht es ausdrücklich (nur) "vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen" einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft in naturschutzrechtlicher und subventionsrechtlicher Hinsicht zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland, die eine Rückumwandlung der Flächen in Ackerland unmöglich macht oder erschwert, durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden.
2. Eine solche besondere Vertragsvereinbarung und nicht bloße Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn. 22), kann es darstellen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich den Betrieb einer Pferdepension zum unmittelbaren Gegenstand der wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten gemacht haben und ein etwaiger Umbruch damit nicht zu vereinbaren ist.
Normenkette
BGB § 586 Abs. 1 S. 3, § 280 Abs. 1, § 590 Abs. 2 S. 1, § 596 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Borken (Aktenzeichen 21 Lw 57/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Borken wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Landpachtvertrag.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen O. GbR.
Der Beklagte zu 1. war ursprünglich Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes T.-straße in X., Grundbuch von X. Blatt ##6, für den ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Der Grundbesitz erstreckt sich über eine Fläche von 30,49 ha und besteht aus landwirtschaftlichen Arealen, einem Wohnhaus und den der Landwirtschaft dienenden Wirtschaftsgebäuden.
Der Beklagte zu 2. ist ein Neffe des Beklagten zu 1.
Am 12.07.1995 schlossen der Beklagte zu 1. als Pächter und die Q. Zentralverwaltung, handelnd damals für den Freiherrn V. B. als Verpächter, einen schriftlichen Landpachtvertrag über Flächen in einer Gesamtgröße von 3,2472 ha, eingetragen im Grundbuch von X., Blatt ####7, Gemarkung X., Flur #9, Flurstücke #0, #1, und darüber hinaus auch über eine Teilfläche von Flurstück #3. Die Flurstücke 30 und 31 wurden in der Anlage des Vertrages nach ihrer Wirtschaftsart als "Acker", das Flurstück #3 als "Landwirtschaftsfläche" bezeichnet. Unter § 5 II heißt es sodann:
"... Der Pächter ist berechtigt, das Pachtobjekt für eine Pensionspferdehaltung zu nutzen. ..."
Wegen des weiteren Inhalts der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Landpachtvertrag nebst Anlagen, Band III, Bl. 14-20 GA, Bezug genommen.
Mit einer Zusatzvereinbarung vom 15.05.2009 wurde der Vertrag bis zum 31.12.2018 verlängert.
Am 24.03.2011 wurde im Beisein des Beklagten zu 1. die O. GbR gegründet: Zweck der Gesellschaft sollte es sein, Grundbesitz von dem Beklagten zu 1. käuflich zu erwerben. Die Gesellschaft bestand aus W. O., F. S. geborene O. und dem Landwirt M. O. (UR-Nr. ##7/2011 des Notars Y. D. in X., Band III, Bl. 143-157 GA).
Gemäß schriftlichem Vertrag vom 01.07.2016 wurden diejenigen Flächen, die bislang an den Beklagten zu 1. verpachtet waren, durch die Q. Verwaltung an den Landwirt M. O. verpachtet, und zwar mit Wirkung ab dem 01.01.2019. Die Pachtdauer beträgt 15 Jahre (Band III, Bl. 227-236 GA). Der Landwirt M. O. ist der Ehemann von A. O., der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.07.2016 (UR-Nr. ##0/2016 des Notars Y. D. in X., Band III, Bl. 126-142 GA) erwarb die Klägerin, damals noch als O. GbR, die streitgegenständlichen Flächen von dem vormaligen Eigentümer, dem Freiherrn K. B. (Streitverkündungsempfänger). Gemäß § 5 des Vertrages trat die Erwerberin in den Landpachtvertrag mit dem Beklagten zu 1. ein. Sie beabsichtigte den Anbau von Spargel und wollte dazu die Abwärme eines von einem Schwesterunternehmen (O. E. GmbH) betriebenen nahegelegenen Biomasse-Kraftwerks nutzen - warmes Kühlwasser sollte mittels Fernleitungen zu den nahegelegenen Feldern transportiert werden.
Am 17.10.2016 wurde die O. GbR als neue Eigentümerin der streitgegenständlichen Flächen in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 15.06.2018 kündigte die O. GbR den Landpachtvertrag gegenüber dem Beklagten zu 1. zum 31.12.2018 (Band III, Bl. 49 GA).
Mit Formwechselbeschluss vom 27.07.2018 wurde die O. GbR unter Beitritt der R. GmbH in die Klägerin umgewandelt. Der Formwechsel wurde mit notarieller Urkunde vom 27.07.2018 dem Handelsregister angezeigt und am 14.09.2018 im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld (HRA ###4) einget...