Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.5.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Der Vertragsschluss über eine kapitalbildende Lebensversicherung nebst einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Beklagten erfolgte im Wege des sogenannten Policenmodells. Vertragsbeginn war der 1.12.2000. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Bl. 53 ff. der elektronischen Akte erster Instanz, im Folgenden eA-I und für die zweite Instanz eA-II) Bezug genommen.

Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein. Dieser enthielt in Fettdruck eine Belehrung über das Widerspruchsrecht. Wegen der optischen Gestaltung und des Wortlauts der Belehrung wird auf Bl. 59 eA I Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 1.11.2015 kündigte der Kläger den Vertrag und ließ sich von der Beklagten den Rückkaufswert in Höhe von rd. 12.580 EUR auszahlen. Ende des Jahres 2016 trat der Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag an eine GmbH ab, die sich auf die Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen spezialisiert hat. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.4.2016 ließ die GmbH unter Bezugnahme auf eine angeblich fehlerhafte Belehrung den Widerspruch erklären und die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten Beträge nebst hieraus erwirtschafteter Zinsen auffordern, was von der Beklagten abgelehnt wurde. Im Juni 2017 ermächtigt die GmbH den Kläger, die "nach" dem "Widerspruch gegebenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu fordern".

Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Klage darauf berufen, dass die Belehrung nicht den Vorgaben des § 5a II VVG a.F. entspreche. Die Belehrung des Versicherungsscheins sei inhaltlich fehlerhaft, da sie - unstreitig - nicht den Hinweis auf das Schriftformerfordernis enthalt.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge des Klägers wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 4 Entscheidungsheft eA-I) Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass die Belehrung ordnungsgemäß sei. Zudem seien die Ansprüche des Klägers unabhängig davon verwirkt, ob die Belehrung ordnungsgemäß sei oder nicht.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig sei. Insbesondere sei der Kläger prozessführungsbefugt, da er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen habe.

Die Klage sei indes unbegründet. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da diese verwirkt seien. Zwar sei die Belehrung nicht ordnungsgemäß, da sie nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. entspreche. Das Widerspruchsrecht sei jedoch, insbesondere aufgrund der langen Vertragsdauer, des großen Zeitraums zwischen erfolgter Kündigung und dem Widerspruch sowie der erfolgten Abtretung an die GmbH, welche indiziere, dass es dem Kläger nachträglich im Wesentlichen darauf angekommen sei, maximal finanzielle Vorteile zu erzielen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird, ebenso wie wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, auf das angefochtene Urteil (Bl. 1 ff Entscheidungsheft eA I.) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht von Verwirkung ausgegangen sei. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung seien besonders gravierende Umstände erforderlich, um Verwirkung annehmen zu können. Solche lägen hier nicht vor, was von dem Kläger näher ausgeführt wird. Auch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei, führe zu keinem anderen Ergebnis.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 6.813,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger stehen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag keine Ansprüche auf Rückzahlung aus § 812 BGB zu. Der Kläger erbrachte nämlich die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund. Die Ausübung des Widerspruchs- rechts ist jedenfalls treuwidrig (§ 242 BGB) und daher unwirksam.

1. Allerdings ist die - drucktechnisch deutlich gestaltete - Belehrung in inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft, da sie nicht den Anforderungen von § 5a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 genügte. Sie enthielt keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erklären ...

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