Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 9 O 204/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
A. Der Kläger war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Lemgo zu Z Blatt xxxx eingetragenen Landwirtschafts-, Gebäude- und Freiflächen. Er wendet sich gegen die Zulässigkeit der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz und macht ihr gegenüber Ansprüche aus Bereicherung und Schadensersatz geltend.
Unter dem 24.10.1991 bestellte der Kläger mit notarieller Urkunde (UR-Nr. .../91 Notar L in M) an dem vorbezeichneten Grundbesitz eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 600.000,- DM (= 306.775,12 Euro) zugunsten der A2. In Ziffer 2 der Urkunde unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt. In Ziffer 3 übernahm der Kläger weiterhin für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entspricht, die persönliche Haftung und erklärte in Bezug auf diese Haftung ebenfalls die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Die Grundschuld wurde am 20.12.1991 zugunsten der A2 in Abteilung III zur laufenden Nummer xx1 in das Grundbuch von Z Blatt xxxx eingetragen.
Unter dem 27.07.1995 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Y2 ins Grundbuch eingetragen.
Am 25.11.1998 wurde die Abtretung der hier in Rede stehenden Grundschuld an die A1 ins Grundbuch eingetragen.
Am 07.04.2009 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Firma I GmbH (im Folgenden: Firma I) in das Grundbuch eingetragen. Dieser Eintragung lag die Abtretungserklärung der A1 vom 08.09.2008 (vgl. Anlage K 3) zugrunde. Voraus gegangen war der Abschluss eines Forderungskaufvertrages zwischen der A1 als "Verkäuferin", der Firm I als "Käufer" sowie der Zeugin S, die seinerzeit Geschäftsführerin der Fa. I war, und dem Kläger als "weitere Beteiligte" vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K 2). Ausweislich dieses Vertrages hatte die A dem Kläger in den Jahren 1998 und 2003 Darlehen über insgesamt 782.276,57 Euro gewährt. Die Darlehen waren gekündigt worden. Sie valutierten zuzüglich Zinsen per 30.04.2008 in Höhe von 1.011.392,40 Euro. Im April 2008 war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit dem Forderungskaufvertrag vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K 2) verkaufte die A1 der Firma I für einen Kaufpreis von 370.000,- Euro die genannte Darlehensforderung zuzüglich Verzugszinsen und sämtlichen Nebenforderungen. Mit verkauft wurden alle zur Sicherung der verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. Zugleich trat die A der Firma I die verkaufte Darlehensforderung, sämtliche Nebenforderungen und die mit verkauften Sicherheiten ab. Die Firma I nahm die Abtretung an und übernahm die jeweiligen Verpflichtungen der Verkäuferin aus den Sicherungsabreden. Sie verpflichtete sich, die Sicherungsrechte nur unter Beachtung und im Rahmen der bestehenden Sicherungsabreden zu verwerten, zu übertragen und insbesondere nach Erreichung des Sicherungszwecks abredegemäß an den Sicherungsgeber zurück zu übertragen oder frei zu geben (vgl. § 4 des Forderungskaufvertrages/Anlage K 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages und der Abtretung der hier in Rede stehenden, in Abteilung III zur laufenden Nummer ...1 in das Grundbuch von Z Blatt xxxx eingetragenen Grundschuld wird Bezug genommen auf die Anlagen K 2 und K 3.
Die Fa. I, vertreten durch die Zeugin S, trat mit zwei notariell beglaubigten Erklärungen vom 26.8.2008 (Anlagen K 7 und K 8) die streitgegenständliche Grundschuld und weitere Grundschulden an die Beklagte ab. In einer von der Zeugin S jeweils gesondert unterzeichneten "Ergänzung zur Abtretungserklärung" (vgl. Anlage K 7, dort S. 3, und Anlage K 9) heißt es u. a.:
"Neben der vorstehenden und vollzogenen Abtretung trete ich gleichzeitig die Rechte gegen die A1 aus dem Forderungskaufvertrag, insbesondere auf Abtretung und Übertragung der vorstehenden Grundpfandrechte an die Y1 ab."
Seit dem 26.5.2009 ist die Beklagte als Inhaberin der streitgegenständlichen Grundschuld im Grundbuch eingetragen; die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Beklagte erfolgte durch den Notar L am 8.9.2009.
Hintergrund für die Grundschuldabtretung an die Beklagte war, dass sie der Firma I mit Darlehensvertrag vom 28.08.2008 (vgl. Anlage K 6) über 420.000,- Euro auch den vorbezeichneten Forderungskaufvertrag zwischen der Firma I und der A1 finanziert hatte. Unter Ziffer 6...