Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 34 F 35/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den am 11.12.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold wird verworfen.

Die Mutter trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Kindes B, geb. am 0.0.2015. Die Eltern waren nicht verheiratet und trennten sich im März 2018, indem die Mutter mit dem Kind aus dem gemeinsam gekauften Haus auszog. Seit der Trennung war der Umgang des Vaters mit B Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Zuletzt schlossen die Eltern unter dem 7.9.2018 im Verfahren 34 F 162/18 die Vereinbarung, dass der Vater B alle 2 Wochen freitags aus der Kita abholt und montags wieder dorthin zurückbringt. Mit Schreiben vom 13.2.2019 (Bl. 1 - 4 d. GA), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, teilte die Kinderklinik des A- Krankenhauses dem Amtsgericht einen Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes mit, das sich vom 4. - 6.2.2019 stationär dort aufgehalten hatte. Daraufhin leitete das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB ein.

Die Mutter hat vorgetragen, es bestehe der zumindest nicht unbegründete Verdacht eines sexuellen Missbrauchs des Kindes im Rahmen der Umgangskontakte. Dies habe die Vorstellung des Kindes in der Kinderklinik ergeben. Nach den Besuchskontakten habe B einen entzündeten, roten und schmerzhaften Po. Seit Ende Oktober 2018 sei er vermehrt auffällig. Er nässe nach Umgangskontakten eine Woche lang bis zu 7mal täglich ein. Er sei zunehmend nachts ängstlich, berichte von Alpträumen, bösen Drachen und dunklen Gestalten an seinem Bett und schlafe nunmehr nur noch bei Licht und im Bett der Mutter. Er habe u.a. von Geheimnissen mit dem Vater und einem Drachen berichtet, der sein Horn in den Popo getan habe, reibe an seinem Genitalbereich und erkläre dies mit den Worten "Ich mache ihn größer, weil ich schon ein großer Junge bin". Er klammere und weine, wenn die Mutter den Raum verlasse, spreche manchmal wieder Babysprache und habe auch grundlose Wutanfälle. Auffällig sei auch eine starke motorische Unruhe.

Sie hat beantragt,

dem Vater zu verbieten, Verbindung zu dem gemeinsamen Sohn aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen oder sich auf 100 m der Kindertagesstätte C oder dem Kind selbst zu nähern.

Der Vater hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, das Einnässen sei auf einen Loyalitätskonflikt zurückzuführen, und die übrigen Auffälligkeiten mit Nichtwissen bestritten. Die Mutter wisse offenbar, dass der Vorwurf des Missbrauchs nicht haltbar sei, denn die Umgangskontakte seien - ungeachtet der angeblichen Auffälligkeiten - vereinbarungsgemäß abgelaufen. Der nunmehr vorgebrachte Vorwurf sei möglicherweise wegen seines Ende Januar 2019 geäußerten Wunsches, mit B eine Woche zu verreisen, vorgebracht worden. Geheimnisse habe er mit seinem Sohn nur bezüglich Süßigkeiten und Fernsehschauen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold hat gemäß Beweisbeschluss vom 28.3.2019 (Bl. 103 GA) ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das am 9.8.2019 eingegangene Gutachten des Sachverständigen D (Bl. 132-280) Bezug genommen.

Daraufhin hat das Jugendamt B in Obhut genommen und ihn dem Vater übergeben. Auf den Antrag des Vaters hat das Amtsgericht dem Vater im Verfahren 34 F 171/19 das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen und mit dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Entscheidung im Parallelverfahren 45 F 171/19 von Maßnahmen nach § 1666 BGB abgesehen.

Hiergegen wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie rügt, das Amtsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht missachtet, sich mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und der methodenkritischen Stellungnahme des E nicht auseinandergesetzt und insbesondere die Kindeswohlgefährdung durch den Vater nicht aufgeklärt. Es habe damit gegen das Willkürverbot, das Grundrecht auf ein faires Verfahren, die Rechtsweggarantie und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Sie ist der Auffassung, sie sei durch die Einstellung des Kinderschutzverfahrens in ihrem Elternrecht verletzt und somit beschwerdebefugt. Das Beschwerdeverfahren zum Sorgerecht lasse das Rechtsschutzbedürfnis für das vorrangige Kinderschutzverfahren nicht entfallen. Maßnahmen nach § 1666 BGB hätten einen anderen Regelungsinhalt. Die Verfahren seien daher getrennt zu führen.

Die Mutter beantragt die Aufhebung des Beschlusses, die Übertragung der Alleinsorge für B auf sie sowie die Niederschlagung der Kosten des Sachverständigengutachtens und der Gerichtskosten sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Mutter durch die Staatskasse. Mit Schriftsatz vom 3.4.2020 beantragt sie ferner ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen den Vater. Hilfsweise beantragt sie die Verbindung mit dem Verfahren 34 F 171/19.

Außerdem beantragt sie über die gestellten Anträge vorab im Wege einstweiliger Anordnung zu entsch...

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