Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Werbung für Klingeltöne und Logos in Jugendzeitschriften
Normenkette
UWG §§ 1, 13 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 04.12.2003; Aktenzeichen 16 O 175/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.12.2003 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird, als es in dem Verbot unter Nr. 1 heißt "und/oder per SMS zu werben bzw. werben zu lassen".
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 7/10 und die Klägerin 3/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte warb in der Jugendzeitschrift "..." Nr. 21 vom 14.5.2003 für ihre Dienstleistungen, wie im Tenor des landgerichtlichen Urteils abgelichtet.
Der Kläger hält diese Werbung ggü. Kindern und Jugendlichen, sich Klingeltöne und Logos per 0190-Telefonnummern oder per SMS auf Mobiltelefone übertragen zu lassen, für wettbewerbswidrig. Es werde die geschäftliche Unerfahrenheit und der Spieltrieb der Kinder und Jugendlichen angesprochen und ausgenutzt. Sie nähmen das zu teure Angebot unkritisch wahr, ohne sogleich mit den Kosten belastet zu sein, die ihnen erst mit der Telefonrechnung deutlich würden. Da die Handykosten in aller Regel von den Eltern bezahlt würden, werde mit der angegriffenen Werbung auch in das Erziehungsrecht der Eltern eingegriffen. Angebot und Leistung stünden zudem im krassen Missverhältnis (§ 138 BGB). Die Preisangabenverordnung sei nicht beachtet, weil man nicht wisse, wie teuer der Dienst letztlich tatsächlich sei. Werde eine Bestellung für ein Logo nämlich über die angegebene Servicenummer 0190-... vorgenommen, so dauere der Ladevorgang durchschnittlich 4 Minuten.
Des Weiteren hat der Kläger auch noch die ebenfalls im Tenor des landgerichtlichen Urteils abgelichtete Werbung der Beklagten in der Jugendzeitschrift "..." Nr. 32/03 als wettbewerbswidrig beanstandet, soweit die Leser darin aufgefordert werden, unter Verwendung einer kostenaufwendigen 0190-Nummer Mailboxansprüche anzuhören bzw. zu erwerben.
Kinder und Jugendliche würden durch die Werbung zum Erwerb der Mailboxsprüche verführt, ohne sich hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Telefonkosten orientieren zu können. Soweit sie erotisch-pornographischen Inhalt hätten, sei die Werbung der Beklagten auch unter dem Aspekt des geschmacklosen Werbens sittenwidrig i.S.v. § 1 UWG.
Das LG hat durch Urteil vom 4.12.2003 die Beklagte antragsgemäß verurteilt:
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Jugendzeitschriften - wie nachfolgend abgebildet - für die Bestellung von Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschonern, per 0190-Telefon-Nummer und/oder per SMS zu werben bzw. werben zu lassen:
...
2. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Kinder- und Jugendzeitschriften - wie nachfolgend abgebildet - für das Anhören und/oder die Bestellung von Mailboxsprüchen per 0190-Tefonnummern zu werben bzw. werben zu lassen und/oder in Kinderzeitschriften für die Bestellung von Mailboxsprüchen mit erotisch-pornographischem Inhalt per 0190-er Telefonnummer zu werben bzw. werben zu lassen, insb. soweit diese - wie nachfolgend abgebildet - unter der Überschrift "Scharfe Sachen & Erotik" mit den Titeln:
"Stecke in einer wichtigen Sache"
"0190-... Ich verwöhne dich"
"Was brauchst Du"
"Geile Stimme"
"Sexy Singles"
"Wir sind im Barbapopo"
"Kein Anschluss wegen einer Nummer"
"Sexy Job"
"Ganz schön lang ..."
angeboten werden.
Wegen des Inhalts des Urteils im Einzelnen wird auf Bl. 116 ff. d.A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behauptet die Beklagte, dass das Herunterladen eines Klingeltones bei ihr durchschnittlich 110 Sekunden dauere. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der durchschnittliche Jugendliche heutzutage wesentlich versierter mit dem Mobiltelefon umzugehen verstehe als früher. Bereits im Alter von 10-11 Jahren bekämen die Jugendlichen im Durchschnitt ein Mobiltelefon. Sie erhielten dies in der Regel gekoppelt mit einer "Pre-Paid-Card". Aufgrund des beschränkten Guthabens wüssten die Jugendlichen sehr genau, welche Kosten für das Mobiltelefon anfielen. Sie seien deshalb auch sehr genau darüber im Bilde, welche Kosten für das konkrete Herunterladen von Klingel...