Normenkette
BUZ § 2
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 1 O 451/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.5.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Vereinbart sind die BB-BUZ der Beklagten – Stand 1981. Gemäß § 1 dieser Bedingungen bestehen Ansprüche auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Ansprüche auf Beitragsfreistellung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 %. Eine geringere Berufsunfähigkeit als 50 % bleibt unberücksichtigt.
Der Kläger, der den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt hat, betrieb spätestens seit 1967 als Markthändler einen selbstständigen Fischhandel. Er verfügte zuletzt über fünf Verkaufsanhänger, in denen er auf Wochenmärkten, Jahrmärkten, Stadtfesten und dergleichen Frischfisch, Räucherfisch und auch selbst hergestellte Fischzubereitungen verkaufte. In dem Marktgeschäft des Klägers waren neben ihm noch seine Ehefrau und der Sohn tätig. Ferner beschäftigte der Kläger Teilzeitkräfte, die im Verkauf eingesetzt wurden.
Am 10.3.1997 erlitt der Kläger einen Unfall: Er stürzte von einer Leiter und war anschließend für kurze Zeit bewusstlos. Als Dauerfolge dieses Unfalls verblieb eine erhebliche Beeinträchtigung seines Geruchssinns. Der Kläger hält sich deswegen für berufsunfähig. Er hat seit März 2001 sein Geschäft auf seine Frau übertragen.
Der Kläger hat behauptet, seine Tätigkeit habe im Wesentlichen darin bestanden, Fisch einzukaufen und zu Hause selbstständig zu Salaten und Fischfeinkost zu verarbeiten. Ohne einen funktionierenden Geruchs- und Geschmacksinn könne er diese Tätigkeit nicht mehr ausführen. Er sei nicht mehr in der Lage, die Qualität der Ware zu beurteilen und Soßen und Marinaden abzuschmecken.
Eine Umorgansisation seines Betriebes komme nicht in Betracht, denn die von ihm hergestellten Salate, Marinaden und Panaden seien von besonderer Qualität und bei den Kunden hoch geschätzt gewesen. Weder seine Ehefrau noch sein Sohn verfügten über die entsprechenden Fähigkeiten und den erforderlichen Geschmackssinn zur Herstellung dieser Spezialitäten.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass bei ihm eine Berufsunfähigkeit von mindestens mehr als 75 % vorliege,
1. die Beklagte verurteilen,
a) ihn beitragsfrei zu stellen,
b) an ihn seit dem 11.3.1997 eine Berufsunfähigkeitsrente von 14.435 DM jährlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Kläger auf eine Umorganisation seines Geschäfts verwiesen und behauptet, er sei trotz der Beeinträchtigung seines Geruchssinns in der Lage, zu mehr als 50 % seine bisherigen Tätigkeiten auszuüben.
Das LG hat Beweis erhoben und ein berufskundliches Gutachten der Dipl.-Verwaltungswirtin H. zu der Frage eingeholt, ob der Kläger in seinem Betrieb zu mehr als 50 % Tätigkeiten ausgeübt habe, die nunmehr wegen der Beeinträchtigung seines Geruchssinns nicht mehr ausüben könne, sowie ob eine Umstrukturierung des Betriebes möglich sei dergestalt, dass der Kläger weiterhin Tätigkeiten ausüben könne, die seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen H. vom 26.11.1999 (Bl. 66 bis 74 GA) und auf das nach einer Betriebsuntersuchung beim Kläger erstellte Ergänzungsgutachten vom 13.10.2000 (Bl. 117 bis 121 GA) verwiesen.
Das LG hat durch das am 15.3.2001 verkündete Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil mit Berufung an und verfolgt weiterhin die geltend gemachten Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente und auf Freistellung von der Zahlung der Beiträge zur Lebensversicherung.
Der Kläger rügt, das LG habe zu Unrecht seine Ansprüche mit der Begründung verneint, die Umstrukturierung seines Betriebes sei gelungen, da das Geschäft bei nahezu unverändertem Kostenaufwand und ohne finanzielle Einbuße weiterlaufe.
Dabei sei verkannt worden, dass ihm in seinem Geschäft nur noch eine Verlegenheitsbeschäftigung verblieben sei. Die Produktion eigener Fischfeinkost sei eingestellt worden. Salate, Marinaden und dergleichen seien anderweitig zum Weiterverkauf bezogen worden. Seine wöchentliche Arbeitszeit sei von zuvor 80 Stunden auf nur ca. 20 Stunden gesunken. Der Ausfall seiner Arbeitskraft habe durch die Mehrarbeit seiner Ehefrau und seines Sohnes kompensiert werden müssen, die dazu aber nicht mehr bereit gewesen seien. Deshalb habe er seinen Betrieb zum 18.2.2001 aufgeben müssen.
Erstmals am 27.11.2002 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet der Kläger überdies, seit dem Jahr...