Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 15.11.2002; Aktenzeichen 8 O 188/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.11.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) bleibt - unter entsprechender Zurückweisung der Berufung - abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages gegen sich abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die Berufung zurückgewiesen hat.
Gründe
A. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Betreuer und den Beklagten zu 2) als Verfahrenspfleger des am 2.1.1937 geborenen und am 21.9.1997 verstorbenen K I (Betreuter) auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, beide hätten beim Verkauf von Grundstücken des Betreuten pflichtwidrig gehandelt.
Der Betreute war Eigentümer einer Vielzahl insbesondere mit Mietwohnungen bebauter und unbebauter Grundstücke. Seit Anfang der 80-er Jahre litt er an einem Tumor, der sich in seinem Gesicht gebildet hatte. Obwohl er sich mehrfach operieren ließ, wuchs der Tumor weiter und bildete Metastasen, die auch das Gehirn des Betreuten angriffen. Im Februar 1996 führte die Tumorerkrankung zu seiner Erblindung, im August 1997 zu seiner Schwerhörigkeit.
Mit Beschluss vom 13.2.1997 bestellte das AG - Vormundschaftsgericht - Hamm im Wege der einstweiligen Anordnung den Berufsbetreuer X zum Betreuer für I2 (AG Hamm XVII H 259). Zu seinem Aufgabenkreis bestimmte es die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögensangelegenheiten des Betreuten. Mit Schreiben vom 14.2.1997 teilte Herr X dem Vormundschaftsgericht mit, er fühle sich mit der Wahrnehmung der überaus komplexen Vermögensangelegenheiten des Betreuten überfordert und empfahl, einen "Juristen mit guten betriebswirtschaftlichen Kenntnissen" zum Vermögensbetreuer des Betreuten zu bestellen. Darauf bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Beklagten zu 1) zum Betreuer für I2 mit dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten".
Der Betreute hatte 1997 erhebliche Verbindlichkeiten, die insbesondere aus dem Erwerb und der Bebauung seiner Grundstücke resultierten. Gegenüber mehreren Gläu-bigern standen fällige Forderungen offen. Um dem Vermögen des Betreuten kurzfristig liquide Mittel zuzuführen, mit denen fällige Verbindlichkeiten getilgt werden sollten, entschloss sich der Beklagte zu 1), die in Hamm gelegenen Grundstücke des Betreuten K 22 - 28, I-Strasse, 34, 36, 38 und F-Weg -10 zu verkaufen. Diese Grundstücke hatte der Betreute zwischen 1991 und 1993 unter Einsatz öffentlicher Fördermittel mit Wohngebäuden, die aus zahlreichen Mietwohnungen bestanden, bebaut. 1997 waren diese Grundstücke erheblich belastet, u.a. mit Grundpfandrechten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA). Mit notariellem Kaufvertrag vom 25./30.6.1997 verkaufte der Beklagte zu 1) diese Grundstücke - vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - an Herrn T. In dem notariellen Kaufvertrag vereinbarten beide für das Grundstück K 22 - 28 einen Kaufpreis von 1.800.000 DM, für das P-Strasse, 34, 36 und 38 einen Kaufpreis von 4.200.000 DM und für das Grundstück F-Weg - 10 einen Kaufpreis von 1.400.000 DM, insgesamt 7.400.000 DM. Ausweislich des notariellen Kaufvertrages valutierten die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten i.H.v. 4.688.000 DM. Der Beklagte zu 1) und der Käufer vereinbarten, dieser solle diese Verbindlichkeiten unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen und den verbleibenden Kaufpreis i.H.v. 2.712.000 DM zu Händen des Beklagten zu 1) als Betreuer zahlen.
Mit Schreiben vom 1.7.1997 beantragte der Beklagte zu 1) beim Vormundschaftsgericht Hamm, seine Erklärungen in dem notariellen Kaufvertrag vom 25./30.6.1997 vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Mit Beschluss vom folgenden Tag bestellte das Vormundschaftsgericht den Beklagten zu 2) zum Verfahrenspfleger für den Betreuten mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Betreuten bei dem Abschluss der Kaufverträge K 22-28, I-Strasse, 34, 36, 38 und F-Weg - 10 und Vertretung im Rahmen der Vergütungsfestsetzung". Zur Begründung führte das Vormundschaftsgericht aus, die Bestellung eines Verfahrenspflegers sei veranlasst, da die persönliche Anhörung des Betreuten gem. § 69d FGG als nicht möglich erscheine. Mit Schreiben vom 7.7.1997 an das Vormundschaftsgericht nahm der Beklagte zu 2) zum notariellen Kaufvertrag vom 25./30.6.1997 sowie zu den zu verkaufenden Grundstücken und den vereinbarten Kaufpreisen Stellung. Als Ergebnis führte er aus, die vereinbarten Kaufpreise seien für jedes der 3 Gru...