Leitsatz (amtlich)
§ 43b TKG ist im Verhältnis zwischen einem Mieter und einem Vermieter, der nach § 2 Nr. 15 lit. b) der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, nicht anwendbar.
Normenkette
BetrKV § 2 Nr. 15 Buchst. b); TKG § 43b
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 45 O 72/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 25.06.2019) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist der Verein "A e.V.".
Die Beklagte gehört nach ihren eigenen Angaben zu den führenden Wohnungsanbietern in Nordrhein-Westfalen. Sie bewirtschaftet mehr als 120.000 Mietwohnungen in rund 100 Städten und Gemeinden. In den von ihr vermieteten Wohnungen wohnen insgesamt etwa 300.000 Menschen. Ein großer Teil der Wohnungen der Beklagten - nach den Angaben der Beklagten etwa 108.000 Wohnungen - hat eine Anbindung an ein Kabelfernsehnetz, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden können und das in technischer Hinsicht aufgrund seiner Rückkanalfähigkeit darüber hinaus auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet geeignet ist. Zum Zwecke der Versorgung dieser Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über dieses Kabelnetz besteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der N GmbH. Die N GmbH ist bei der Bundesnetzagentur nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als "gewerbliche Betreiberin öffentlicher Telekommunikationsnetze und gewerbliche Erbringerin öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" gemeldet und ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten für die - in Kabelfernsehnetzen üblicherweise als "Netzebene 4" bezeichnete - grundstücks- und gebäudeinterne Netz-installation zwischen den auf den jeweils versorgten Grundstücken gelegenen "Hausübergabepunkten" und den Kabelanschlussdosen in den einzelnen Wohnungen verantwortlich. Die wesentlichen Leistungspflichten der N GmbH im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten sind:
Errichtung und Modernisierung von Kabelnetzen der "Netzebene 4" in den Objekten der Beklagten,
Anschluss dieser neu errichteten bzw. modernisierten Kabelnetze an das regionale Kabelnetz ("Netzebene 3") des Anbieters "V",
Betrieb, Wartung und Entstörung der "Netzebene 4",
Versorgung der über die "Netzebene 4" an das Kabelnetz angebundenen Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die von dem Anbieter "V" über die "Netzebene 3" herangeführt werden.
Als "Netzebene 3" bezeichnet man in Kabelfernsehnetzen das - der "Netzebene 4" unmittelbar vorgelagerte - Kabelnetz zwischen den zentralen Empfangsstellen des Kabelnetzes (den sogenannten "Kabelkopfstellen" oder "Kabelkopfstationen") und den "Hausübergabepunkten".
Zwischen der N GmbH und der W GmbH als herrschendem Unternehmen besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Zwischen der W GmbH und der Beklagten als herrschendem Unternehmen besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Die N GmbH stellt der Beklagten für die Erfüllung der oben beschriebenen Leistungspflichten ein Entgelt in Rechnung (Beispiel für eine Rechnung in Anlage B6 [Blatt 177 der Gerichtsakte]), die Beklagte legt dieses Entgelt als Betriebskosten auf ihre Mieter um (Beispiel für eine Betriebskostenabrechnung in Anlage B6 [Blatt 178-180 der Gerichtsakte], dort trägt die entsprechende Kostenposition die Bezeichnung "Fernsehversorgung"). Die Mietverträge zwischen der Beklagten und ihren Mietern (Beispiel für einen Mietvertrag: Anlage B2 = Blatt 122-129 der Gerichtsakte) enthalten hierzu folgende Bestimmung:
"§ 2 Miete und Nebenleistungen
(...)
(4) Der Vermieter legt die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung um. Er erhebt Vorauszahlungen für folgende Kosten, sofern sie tatsächlich anfallen:
(...)
(k) Gemeinschafts-Antennenanlage / Gemeinschafts-Parabolantenne / Breitbandkabelnetz
(...)"
Für die Mieter der Beklagten besteht keine Möglichkeit, sich während der Dauer des Mietverhältnisses durch eine einseitige Erklärung von der auf die vorbeschriebene Art und Weise erfolgenden Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu lösen.
Ein im Juni 2018 von der Beklagten im Internet veröffentlichtes Exposé für eine 2-Zimmer-Dachgeschosswohnung in C (Anlage K3 = Blatt 59-60 der Gerichtsakte) enthielt unter der Überschrift "Sonstiges" u.a. die folgende Angabe:
"Multimediaanschluss: Internet, Telefonie sowie eine Vielzahl in- und ausländischer Fernsehsender"
Einem Interessenten...