Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des GEMA-Tarifs UV-K auf Stadtfeste - "Bochum Total"

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen I-8 O 563/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.2.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er im Rahmen der in der Zeit vom 2. bis 5.7.2009 durchgeführten Veranstaltung "Bochum Total 2009" geschützte Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergegeben hat, ohne dass für diese Musikwiedergabe Nutzungsrechte erworben worden sind.

Der Beklagte führt seit 1986 in Bochum die Musikveranstaltung "Bochum Total" durch, zuletzt bis zum Jahre 2008 unter seiner Firma "D Bochum". Im Jahre 2009 gründete der Beklagte die "Bochum Total 2010 UG" (haftungsbeschränkt), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Diese Gesellschaft trat auch im Genehmigungsverfahren als Veranstalter von "Bochum Total 2009" auf.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit einem an dessen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 22.6.2009 (Anlage K 4 -Bl. 26 ff.) auf, für das Festival "Bochum Total 2009" nach dem Tarif U-VK eine Vergütung i.H.v. 12.469,32 EUR zu zahlen. Weder der Beklagte noch die neu gegründete Bochum Total 2010 UG zahlten vor Beginn der Veranstaltung diese Vergütung. Sie wurde auch nicht hinterlegt.

Nach Durchführung der Veranstaltung berechnete die Klägerin dem Beklagten am 27.8.2009 (Anlage K 2 -Bl. 8) unter Zugrundelegung ihres Tarifs U-VK I und unter Berücksichtigung eines Kontrollkostenzuschlages von 100 % eine Vergütung von 29.814,40 EUR. Der Berechnung legte sie eine Veranstaltungsfläche von 28.562 qm für die Tage vom 2. bis 4.7.2009 und von 25.865 qm für den 5.7.2009 zugrunde.

Die Klägerin hat bestritten, dass jemand anderes als der Beklagte der Veranstalter des Musikfestivals gewesen sei und auf entsprechende Darstellungen im Internet und in der Presse verwiesen. Sie hat behauptet, bei ihr sei die Veranstaltung zu keiner Zeit angemeldet worden. Sie hat gemeint, der Beklagte hafte wegen der unerlaubten Musikwiedergabe auch dann persönlich aus Delikt, wenn die Bochum Total 2010 UG die Veranstalterin gewesen sein sollte. Wegen der fehlenden Anmeldung und der fehlenden Zahlung oder Hinterlegung des mitgeteilten Betrages stehe ihr auch der Kontrollkostenzuschlag zu. Außerdem hat sie erstinstanzlich noch einen GVL-Zuschlag für die Wiedergabe von Musik über Tonträger geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.814,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, er hafte nicht für die Vergütung, weil er nicht Veranstalter des Musikfestivals gewesen sei. Die Klägerin müsse sich an die Bochum Total 2010 UG halten. Diese habe die Veranstaltung auch mit Schreiben vom 28.4.2009 (Anlage I -Bl. 88) angemeldet. Ihr als Veranstalterin sei vorab keine Gebührenrechnung übersandt worden. Deshalb könne die Klägerin auch keinen Kontrollkostenzuschlag berechnen. Tonträger seien bei der Veranstaltung ohnehin nicht zum Einsatz gekommen. Die von der Klägerin angewandte Berechnungsgrundlage der Veranstaltungsfläche sei unangemessen, da nur ein kleiner Teil der Besucher die Musik auf der Gesamtveranstaltungsfläche habe wahrnehmen können. Es komme hinzu, dass ein Großteil der Besucher überhaupt erst erscheine, wenn die Musikdarbietungen beendet seien. Der Tarif U-VK I habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Besucherandrang wegen des schlechten Wetters geringer gewesen sei als sonst. Vorsorglich hat der Beklagte die Flächenaufmaße bestritten. Er hat gemeint, wegen der fehlenden Eignung des Tarifs und wegen des Veranstalterwechsels hätte die Klägerin vor Klageerhebung die Schiedsstelle anrufen müssen.

Das LG hat die Klage bis auf einen geringen Teil zugesprochen. Es hat nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 97 UrhG zur Zahlung eines Betrages von 29.068,40 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei ungeachtet der Vorschrift des § 16 Abs. 1 UrhWahrnG zulässig. Einer vorherigen Anrufung der Schiedsstelle hätte es hier nicht bedurft. Die Schiedsstelle halte nämlich in ständiger und den Parteien aufgrund der zwischen ihnen geführten Verfahren bekannter Spruchpraxis bei der Abrechnung von Stadtfesten die Anwendung des Tarifs U-VK I der Klägerin mit der Maßgabe für angemessen, dass es für die Berechnung der Vergütung auf die Größe des Veranstaltungsraumes gerechnet vom ersten bis zum let...

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