Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 24.10.2006; Aktenzeichen 17 O 74/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Oktober 2006 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin vertreibt unter anderem Kaminöfen mit aufwendigem Design, das sie von namhaften Designern schaffen lässt. Mit der Herstellung der Öfen beauftragt sie andere Unternehmen. Die Beklagte stellt in großem Stil Kamine und Kaminöfen her und vertreibt sie auch.
Nach Kontaktaufnahme im Dezember 2004 kam es zu einer Zusammenarbeit der Parteien in der Weise, dass die Beklagte für die Klägerin zum eigenständigen Vertrieb das vom Designer N entworfene Kaminofenmodell ... der Klägerin herstellte. Der Kaminofen in seiner Umgebung von Anbauteilen ist in geschlossenem und geöffneten Zustand Gegenstand des am 23. Oktober 2004 angemeldeten und am 4. Februar 2005 eingetragenen Geschmacksmusters ... (Anlage K 5 -dort Muster 2). Für die Klägerin ist ferner das Geschmacksmuster ... (Anlage K 6) nach Anmeldung am 29. April 2005 seit dem 14. Juni 2005 eingetragen. Es hat die Anbauwand mit dem Kaminofen als Ganzes zum Gegenstand, wie sie auf Seiten 10 und 11 des Prospektes D (Anlage K 2) abgebildet ist. Die Beklagte fertigte zunächst einen Prototypen des Modells an und lieferte nach erfolgter Zertifizierung die von der Klägerin jeweils bestellte Anzahl von Öfen, gegebenenfalls nebst Anbauteilen. Dabei bestellten die Kunden der Klägerin den Kaminofen in 40 % der Fälle als Solitär und nicht als Teil einer Anbauwand. Eine für Anfang 2006 vorgesehene engere Zusammenarbeit, für deren Regelung es schon einen von der Beklagten am 30. Januar 2006 übermittelten Vertragsentwurf (Anlage K 9) gab, kam nicht zustande. Die Klägerin hatte diesen Vertrag noch nicht sofort unterschrieben, aber schon mit der Konzeption von neuen gemeinsamen Prototypen beginnen lassen. Die Beklagte lehnte zu einem späteren Zeitpunkt die Vertragsunterzeichnung ab, weil es mittlerweile zu einem Streit darüber gekommen war, ob sich die Beklagte mit ihrem neuen Kaminofenmodell "..." zu sehr an das ...-Modell der Klägerin angenähert hatte. Genau das hatte nach einer Beanstandung des Geschäftsführers der Klägerin auch der Designer N mit einem Schreiben vom 31. Januar 2006 (Anlage K 10) zum Ausdruck gebracht und die Beklagte aufgefordert, im Hinblick auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Parteien noch einmal zu überdenken, ob sie das Modell "..." wirklich auf den Markt bringen wollte. Zu einem Rückzieher war die Beklagte aber nicht bereit. Sie meldete vielmehr am 31. Januar 2006 das Modell ebenfalls als Geschmacksmuster an, das am 31. Mai 2006 unter der Nummer ... auch eingetragen wurde.
Nach dem Scheitern der weiteren Zusammenarbeit untersagte die Klägerin der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2006 (Anlage K 11), das Modell "..." weiterhin herzustellen und anzubieten, da es das geschützte Geschmacksmuster der Klägerin verletze. Außerdem sah die Klägerin in der Herstellung dieses Modells im Hinblick auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien eine Vertragsverletzung, die die Beklagte als solche gleichfalls zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichte. Die Klägerin verlangte Auskunft über den Umfang der getätigten Geschäfte mit dem "..."-Kaminofen und kündigte Schadensersatzansprüche an.
Nachdem die Beklagte eine Vertragsverletzung in Abrede gestellt und die begehrte Unterlassungserklärung verweigert hatte, hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten mit dem zuletzt gestellten Antrag die Unterlassung begehrt,
Kaminmöbel, von ihr bezeichnet mit "..." -wie auf Bl. 128 a in Farbe abgebildet- herzustellen, anzubieten, zu veräußern, zu liefern oder sonst in Verkehr zu bringen, die in Kombination folgende Merkmale aufweisen:
a)
ein Korpus mit einer Front in Fernsehgerät-Optik (entsprechend dem Fernsehgerät-Format 16:9), an den Seitenteile angebaut werden können; der Korpus ist in Sideboard-Optik gestaltet,
b)
an der Vorderfront befindet sich eine passepartoutartige Tür mit Glaseinsatz mit Griff,
c)
die Tür ist mit einem Schwenkmechanismus nach vorne oben zu öffnen, so dass sie in geöffnetem Zustand senkrecht parallel zum Korpus steht und den Blick durch sie und unter ihr in den Brennraum oder durch sie auf sowie über den Korpus ermöglicht,
d)
der Türmechanismus wird in seitlichen Taschen geführt, in geöffnetem Zustand sind die Arme sichtbar,
e)
der Korpus ist wie ein Flachbildschirm an der Wand zu befestigen oder ruht auf vier an den Korpus-Ecken befindlichen, am unteren Ende rechts und links nach Art eines Bügels miteinander verbund...