Leitsatz (amtlich)
1. Das bloße Bestehen einer Nachbarschaft begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO. Es müssen konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird (Anschluss an OLG Köln RNotZ 2010, 203).
2. Das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, rechtfertigt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO eine Grundbucheinsicht oder -auskunft nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 8.5.1991 - BReg 2 Z 17/91). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Antragsteller mit der Ortsgemeinde um den Ankauf von Waldgrundstücken konkurriert und diese amtliche Kenntnisse über die Eigentumsverhältnisse hat.
Normenkette
GBO § 12 Abs. 1 S. 1, § 12c Abs. 4 S. 2; LFGG Baden-Württemberg § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
Grundbuchamt Eberbach (Beschluss vom 09.07.2014; Aktenzeichen GRG 520/2014) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Eberbach vom 9.7.2014 - GRG 520, 521/2014 - wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 1.000 festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich im Grundbuchverfahren gegen die Zurückweisung des von ihrem Rechtsvorgänger gestellten Antrags, Auskunft über die Eigentümer der ihrem Waldgrundstück benachbarten Flurstücke zu erteilen.
Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin hatte beantragt, ihm Auskunft über die Eigentümer verschiedener in der Nachbarschaft seines Waldgrundstücks gelegener Grundstücke zu erteilen. Zur Begründung hatte er durch Bezugnahme auf einen früheren, von seinem Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen gestellten Antrag ausgeführt, dass er Interesse am Kauf dieser Grundstücke habe, um das eigene Grundstück wirtschaftlich nutzen zu können; mit dem kleinen Grundstück könne ein Holzlaster nicht gefüllt werden. Die Auskunftserteilung sei auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten, weil er um den Ankauf mit der Ortsgemeinde konkurriere, bei der das Grundbuchamt angesiedelt sei und die daher Zugang zu den Eigentümerdaten habe.
Die Ratschreiberin des Grundbuchamts und auf Rechtsmittel des Rechtsvorgänger der Antragstellerin auch der Grundbuchbeamte haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Rechtsvorgänger der Antragsteller zusätzlich geltend macht, dass sie die Namen und Anschriften der Eigentümer zur Kontaktaufnahme im Falle von Waldschäden benötige; zudem bestehe grundsätzlich ein Anspruch darauf, seine Nachbarn zu kennen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach §§ 12c Abs. 4 Satz 2, 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 33 Abs. 3 LFGG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin die begehrten Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an anderen Grundstücken zu Recht verweigert. Das hierfür nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderliche berechtigte Interesse liegt unter Zugrundelegung ihres Vorbringens nicht vor.
Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird (BayObLG, Beschl. v. 8.5.1991 - BReg 2 Z 17/91, juris-Rz. 9), wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG München FamRZ 2013, 1070, juris-Rz. 6 m.w.N.).
1. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zunächst auch geltend gemacht hatte, es bedürfe der Auskünfte, um die Bekämpfung des Borkenkäfers mit den Nachbarn zu koordinieren, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter dies in der Anhörung durch den Berichterstatter nicht aufrechterhalten. Dass die Auskunft zur Ermöglichung von Holztransporten benötigt werde, ist in einem andere Grundstücke betreffenden Auskunftsersuchen - das nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - geltend gemacht worden.
2. Aus der Nachbarschaft zu den Grundstücken, für die die Auskunft begehrt wird, folgt ein berechtigtes Interesse nicht.
a) Dem Erfolg des Antrags steht allerdings nicht von vornherein entgegen, dass ein Teil der Flurstücke, für die die Auskunft begehrt wird, nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin grenzen. Dieser Umstand steht nach der Rechtsprechung des Senats einem Auskunftsanspruch wegen des nachbarlichen Verhältnisses nicht von vornherein entgegen (MDR 2013, 966, juris-Rz. 8). Es hängt vielmehr von den hinter dem Auskunftsbegehren stehenden Sachverhalt ab, ob das berechtigte Interesse auch Grundstücke erfasst, die noch in einiger Entfernung von der eigenen Fläche liegen.
b) Es besteht aber - entgegen der von der Antragstellerin vertr...