Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht zustimmungsbedürftig nach § 1365 BGB
Verfahrensgang
AG Mosbach (Beschluss vom 17.04.2003; Aktenzeichen 1 F 491/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den ihnen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - FamG - Mosbach vom 17.4.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Grundbuchamt H. Nr. ... Gebäude- und Freifläche He. Sie bezeichnen dieses Grundstück als ihr einziges Vermögen. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter einer Firma L., welche einen Vollstreckungstitel gegen den Kläger F. Lu. hat. Mit diesem Vollstreckungstitel hat der Beklagte den Anspruch des Klägers F.Lu. auf Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft gepfändet und betreibt bei dem Vollstreckungsgericht Mosbach die Teilungsversteigerung. Dieses hat die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auch angeordnet.
Die Kläger wollen die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässig bezeichnet sehen, da die Klägerin G. Lu. der Teilungsversteigerung nicht zugestimmt habe. Sie suchen für ihre Drittwiderspruchsklage um Prozesskostenhilfe nach. Diese hat das AG versagt. Ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger F. Lu. hat schon deshalb kein Widerspruchsrecht, weil im Wege der Zwangsvollstreckung aus seinem und nicht aus dem Recht der Klägerin über das Grundstück verfügt werden soll.
Die Klage der Klägerin G. ist deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil sie sich ebenfalls, aber aus anderen Gründen nicht auf § 1365 BGB berufen kann. Allerdings bedarf der Ehegatte, der die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück betreibt, der Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 BGB, wenn der Miteigentumsanteil sein einziges Vermögen darstellt. Dies gilt indessen nicht, wenn, wie hier, die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger dieses Ehegatten betrieben wird, der den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat. Diese Aussage ist in der familienrechtlichen Literatur und in der Rechtsprechung einhellige Meinung (Finke, BGB-RGRK, 12. Aufl. 1984, § 1365 Rz. 22, Rz. 5; Erman/D. Heckelmann, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1365 Rz. 14; Soergel/Lange, BGB, Bearb. Sommer 1988, § 1365 Rz. 42; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1365 Rz. 8; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2000, § 1365 Rz. 46; Brudermüller, FamRZ 1996, 1520; Rspr.: die von den Klägern selbst vorgelegte OLG Düsseldorf v. 15.10.1990 - 3 W 386/90, MDR 1991, 251 = NJW 1991, 851; OLG Köln v. 24.11.1988 - 15 W 115/88, NJW-RR 1989, 325; sowie die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise in der zitierten Literatur, insb. bei Brudermüller, FamRZ 1996, 1520 Fn. 53). Die gegenteilige Auffassung von zwei Stimmen in der zwangsvollstreckungsrechtlichen Literatur (Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1986, § 180 ZVG Rz. 25 ohne Begründung; Stöber, ZVG, 17. Aufl. 2002, § 180 Anm. 3.13 lit. p.) ist vereinzelt geblieben. Ihr ist auch nicht zu folgen. Zweck des § 1365 BGB ist, die wirtschaftliche Grundlage der Familiengemeinschaft zu erhalten und den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines Zugewinnausgleichsanspruchs zu schützen. Nicht Zweck dieser Bestimmung ist es, einem Gläubiger eines Ehegatten die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen zu erschweren oder gar, wenn dieser Gläubiger nicht das Recht hat, gem. § 1365 Abs. 2 BGB das VormG anzurufen, gänzlich aus der Hand zu schlagen. Einem Gläubiger wäre es auch nicht verwehrt, die Zwangsvollstreckung allein in den Miteigentumsanteil zu betreiben. Der Ersteher des Miteigentumsanteils könnte die Teilungsversteigerung sodann, ohne durch § 1365 BGB behindert zu sein, betreiben. Die Zwangsversteigerung allein eines Miteigentumsanteils führt mangels entsprechender Interessenten regelmäßig zu dessen Verschleuderung. Abgesehen also davon, dass § 1365 BGB schon seinem Zweck nach nicht auf die Teilungsversteigerung durch den Gläubiger eines Ehegatten anzuwenden ist, der den Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat, würde die Anwendung dieser Bestimmung darüber hinaus den Zweck ins Gegenteil verkehren, weil sie nach Verschleuderung eines der Miteigentumsanteile einen nach zwei Versteigerungen noch verbleibenden allfälligen Übererlös, der noch als Familienvermögen erhalten bleiben könnte, schmälern würde. Das von Stöber (Stöber, ZVG, 17. Aufl. 2002, § 180 Anm. 3.13. lit. p.) angeführte Argument, dass der Gläubiger eines Ehegatten dessen Auseinandersetzungsanspruch durch Pfändung nur in dem Umfang erwerben könne, wie er ihm selbst zustehe, übergeht deshalb, dass das Widerspruchsrecht des anderen Ehegatten aus den genannten Gründen nur ggü. Verfügungen des Ehegatten selbst bestehen kann, nicht aber auch ggü. Verfügungen durch Gläubiger des Ehegatten.
Die zu beantwortende Rechtsfrage wird dadurch, dass zwei vereinzelt gegebene Stimmen anders votieren, nicht zu einer in so...