Leitsatz (amtlich)
Ein Umgang von einer Woche jeden Monat kann auch gegen den Willen eines Elternteils dem Kindeswohl entsprechen.
Verfahrensgang
AG Lahr (Beschluss vom 11.01.2013; Aktenzeichen 5 F 54/11) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Lahr vom 11.1.2013 (5 F 54/11) in Ziff. 1. bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Das Umgangsrecht des Kindesvaters K. mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern B. K., geb. 29.7.2005, und E. K., geb. 5.9.2007, wird unter teilweiser Abänderung der mit Beschluss vom 14.6.2010 gerichtlich festgestellten und gebilligten Vereinbarung (Verfahren 271 F 103/10 des AG Hamburg) in der Fassung der Vereinbarung vor dem AG Lahr vom 14.2.2011 (Az. 5 F 77/10) wie folgt geregelt.
Dem Kindesvater steht ein Umgang mit seinen Kindern B., geb. 29.7.2005, und E., geb. 5.9.2007, jeden Monat eine Woche von Freitag bis zum darauffolgenden Freitag, 18.30 Uhr, in Lahr zu.
Der Kindesvater wird zu Beginn des Umgangs die Kinder an der Grundschule nach deren Ende abholen. Am Ende des Umgangs wird der Kindesvater die Kinder um 18.30 Uhr zur Kindesmutter zurückbringen (in Lahr).
Der Umgang beginnt jeweils mit dem zweiten Freitag im Monat. Der Kindesvater wird die Kinder bei seinen Eltern in Lahr betreuen. Er wird die Kinder in die Schule bringen und auch dafür sorgen, dass die Kinder ihre Hobbys ausüben können. Der Kindesvater kann in dieser Woche ein paar Tage verreisen, soweit es sich um unterrichtsfreie Zeit handelt.
2. Darüber hinaus steht dem Kindesvater mit B. und E. ein Umgang für ein Wochenende, beginnend mit dem vierten Freitag im Monat ab Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr zu. Die Kinder werden an diesen Freitagen durch den Kindesvater oder durch die Eltern des Kindesvaters von der Schule abgeholt. Der Umgang darf in Hamburg durchgeführt werden. Die Reise darf durch die Eltern des Kindesvaters begleitet werden. Die Kinder sind am Ende des Umgangs durch den Kindesvater bzw. dessen Eltern um 19.00 Uhr an die Kindesmutter an deren Wohnadresse (in Lahr) zu übergeben.
3. Dem Vater steht ferner ein Umgang mit B. und E. in der Hälfte der Schulferien zu. In den Oster-, Pfingst-, Sommer- und Weihnachtsferien in den ungeraden Jahren jeweils in der ersten Hälfte der Ferien vom ersten Ferientag, 9.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr, in den geraden Jahren jeweils in der zweiten Hälfte der Ferien von Samstag, 9.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr. In den geraden Jahren in den gesamten Fassnachtsferien, in den ungeraden Jahren in den gesamten Herbstferien, jeweils vom ersten Ferientag, 9.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr.
An Ferientagen einschließlich der an Ferientage unmittelbar angrenzenden Wochenenden findet kein Wochen- oder Wochenendumgang des Vaters nach Ziff. 1 und 2 statt.
4. Die Geburtstage der Kindeseltern verbringen die Kinder jeweils von 14.00 bis 18.30 Uhr bei dem Elternteil, der Geburtstag hat, soweit es sich um unterrichtsfreie Stunden handelt. Der Kindesvater holt und bringt die Kinder.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
III. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung in Ziff. I. Ordnungsgeld bis 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann.
IV. Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten Eltern streiten um den Umfang und die Ausgestaltung der Umgangskontakte der beiden gemeinsamen Kinder zum Vater.
Die beteiligten Eltern, Z. und K., sind Eltern der Kinder E. K., geb. am 5.9.2007 (6 Jahre) und B. K., geb. am 29.7.2005 (8 Jahre).
Die Familie lebte zuletzt 2009 in Hamburg zusammen. Die Mutter beabsichtigte dann, mit den Kindern nach Lahr zu ziehen, um dort eine Apotheke als Apothekerin zu übernehmen. Der Vater wollte in Hamburg bleiben. Nachdem das AG Hamburg mit Beschluss vom 29.4.2010 (271 F 219/09) der Mutter vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hatte, verzog diese Anfang Mai 2010 nach Lahr. Im Hauptsacheverfahren konnten die Eltern dann eine Einigung finden, so dass gemeinsame elterliche Sorge besteht.
Die Mutter bewohnt mit den beiden Kindern in Lahr ein Haus unmittelbar neben dem Haus der Eltern der Kindesmutter. Die Eltern des Kindesvaters wohnen nur wenige hundert Meter entfernt im gleichen Stadtteil.
Im Juni 2010 einigten sich die beteiligten Eltern in einem gerichtlich gebilligten Vergleich des AG Hamburg vom 14.6.2010 (271 F 103/10 - As. I 13) auf ein Umgangsmodell, das im Wesentlichen vorsieht, dass der Vater jede zweite Woche des Monats von Freitagnachmittag bis zum darauf folgenden Freitagabend mit den Kindern in Lahr im Haus seiner Eltern verbringt und außerdem ein weiteres Wochenende von Donnerstagabend bis Sonntagabend, das auch in Hamburg stattfinden kann. Außerdem nimmt ...