Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung eines Richters finden im Wohnungseigentumsverfahren entsprechende Anwendung.
2. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss richtet sich nach den Vorschriften des FGG.
3. Wird der abgelehnte Richter nach Beschwerdeeinlegung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs an ein anderes Gericht versetzt, hat sich das Ablehnungsverfahren in der Hauptsache erledigt.
4. Erledigt sich das Ablehnungsverfahren nach Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache, so sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die gesamten das Ablehnungsverfahren betreffenden Verfahrenskosten.
5. Erledigt sich das Ablehnungsverfahren nach Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache, so sind Gerichtskosten weder für das landgerichtliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat nicht zu erfolgen.
Normenkette
ZPO § 46; FGG §§ 13a, 22; WEG §§ 44, 47-48; KostO § 131 Abs. 1 S. 1; KostO § S. 2
Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen 1 AR 12/01 B) |
Tenor
1. Dem Beteiligten M.R. wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 7.6.2001 – 1 AR 12/01 B – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Hauptsache ist erledigt.
3. Gerichtskosten werden für das Verfahren in allen Instanzen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. An einem beim AG K. anhängigen Wohnungseigentumsverfahren ist der Wohnungseigentümer M.R. als >Antragsteller beteiligt. Mit Schriftsatz vom 10.5.2001 (As. 183) hat er den Richter am AG S., der nach der für das Jahr 2001 geltenden Geschäftsverteilung des AG K. für Wohnungseigentumssachen zuständig war (vgl. As. 323), wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sein Ablehnungsgesuch hat der Beteiligte R. unter weitgehender Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 9.5.2001 (As. 171/181) damit begründet, Richter am AG S. habe die beim AG K. zwischen denselben Beteiligten anhängig gewesene Wohnungseigentumssache unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze und unter Nichtbeachtung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung falsch entschieden. Überdies sei der Richter Referendar bei seinem – des Beteiligten R. – früheren Prozessbevollmächtigten gewesen; zudem habe Richter am AG S. sich mit einem für Wohnungseigentumssachen zuständigen und auch als Fachautor hervorgetretenen Richter beim übergeordneten LG über die Bedeutung einer BGH-Entscheidung ausgetauscht gehabt.
Mit Beschl. v. 7.6.2001 (As. 213/19), der dem Beteiligten R. am 26.6.2001 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde (As. 231), hat das LG das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die mit Faxschreiben vom 12.7.2001 (As. 295) eingelegte und am selben Tag beim OLG eingegangene sofortige Beschwerde des Beteiligten M.R. (künftig: Beschwerdeführer).
Nachdem dem Beschwerdeführer durch den Senat bekannt gemacht worden war, dass die Tätigkeit des Richters am AG S. beim AG K. mit Ablauf des 31.12.2001 enden werde (vgl. die Schreiben des Justizministeriums B.-W. vom 15.11.2001 [As. 321] sowie des Richters vom 29.11.2001 [As. 319]), hat der Beschwerdeführer ggü. dem Senat mit Faxschreiben vom 2.1.2002 (As. 329) sein Ablehnungsgesuch für erledigt erklärt.
II. 1. Die gem. § 46 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde – zur entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 42 ff. ZPO im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im Wohnungseigentumsverfahren vgl. BayObLG v. 18.11.1999 – 2Z BR 160/99, NJW-RR, 2000, 748 ff.; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 6 Rz. 39; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, § 44 Rz. 52 – ist zulässig, da die Nichteinhaltung der Notfrist von zwei Wochen zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 22 Abs. 1 S. 1 FGG; dazu, dass sich die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss nach den Vorschriften des FGG richtet, vgl. die Nachweise bei BayObLGZ 1974, 446 ff. [447]) vom Beschwerdeführer infolge Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung nicht verschuldet war, so dass dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag (As. 295) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 22 Abs. 2 S. 1 FGG).
Indessen hat eine Hauptsacheentscheidung über die sofortige Beschwerde nicht mehr zu ergehen: Weil der abgelehnte Richter seit dem 1.1.2002 nicht mehr beim AG K. tätig ist, kommt eine Entscheidung durch ihn nicht mehr in Betracht. Dadurch ist das für das Ablehnungsgesuch erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 6 Rz. 63) und das Beschwerdeverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 498 ff.). Deshalb hat der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren mit Recht für in der Hauptsache erledigt erklärt und – dahin ist der mit dieser Erklärung verbundene Hinweis auf die ihm entstandenen ...