Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung für selbständiges Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. § 494a Abs. 2 ZPO knüpft die Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entscheidend daran an, ob der Antragsteller der Anordnung zur Klageerhebung bis zur erstmaligen Entscheidung über die Kosten nachgekommen ist. § 494a Abs. 2 ZPO spricht unter diesen Voraussetzungen eine für das Gericht bindende Rechtsfolge aus, die keinem Ermessen unterliegt.
2. Allein die Absicht, die im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, steht einer Kostenentscheidung aus § 494a Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 21.12.2007) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Freiburg vom 21.12.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Antragstellerin hat die der Antragsgegnerin Ziff. 3 entstandenen Kosten zu tragen.
b) Der Antrag der Antragsgegnerin Ziff. 1, der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert wird auf 2.304 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegner Ziff. 1 bis 3 eingeleitet. Nach Abschluss der Beweiserhebung beantragte die Antragsgegnerin Ziff. 3 mit Schriftsatz vom 28.5.2003, der Antragstellerin gem. § 494a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Gleichzeitig beantragte sie, der Antragstellerin die Kosten der Antragsgegnerin Ziff. 3 aufzuerlegen, falls diese der Frist zur Klageerhebung nicht nachkommt. Mit Beschluss vom 30.6.2003 setzte das LG der Antragstellerin Frist zur Klageerhebung ggü. der Antragsgegnerin Ziff. 3 bis zum 1.9.2003; das LG verlängerte diese Frist bis zum 1.12.2003. Eine Entscheidung über den Kostenantrag der Antragsgegnerin Ziff. 3 erging zunächst nicht.
Mit Schriftsatz vom 11.4.2007 beantragte die Antragsgegnerin Ziff. 1, der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das LG setzte eine entsprechende Frist bis zum 15.8.2007, die auf Antrag der Antragstellerin bis zum 15.10.2007 verlängert wurde. Einen weiteren Fristverlängerungsantrag wies das LG mit Beschluss vom 29.10.2007 zurück. Mit Schriftsatz vom 9.11.2007 beantragte die Antragsgegnerin Ziff. 1, eine Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 ZPO zu treffen. Mit Schreiben vom 22.11.2007 erinnerte die Antragsgegnerin Ziff. 3 an ihren Antrag vom 28.5.2003. Mit Beschluss vom 21.12.2007 entschied das LG, dass die Antragstellerin die den Antragsgegnerinnen Ziff. 1 und 3 entstandenen Kosten zu tragen habe. Der Beschluss hat das LG ausweislich des Abgangsvermerks der Geschäftsstelle am 3.1.2008 verlassen.
Die Antragstellerin reichte am 28.12.2007 einen Mahnbescheidsantrag gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 ein, mit dem sie Schadensersatzansprüche infolge fehlender Bedenkenanmeldung verfolgte. Der Mahnbescheid wurde der Antragsgegnerin Ziff. 1 am 16.1.2008 zugestellt und nach Widerspruch der Antragsgegnerin an das LG Freiburg abgegeben; die Antragstellerin hat ihre Ansprüche mit Schriftsatz vom 5.3.2008 begründet.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen ihre Kostentragungspflicht. Es komme nicht darauf an, ob die Klage erst nach Ablauf der gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist erhoben worden sei. Es genüge, dass die Klage erhoben werde, bevor der Beschluss über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens rechtskräftig geworden sei. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin Ziff. 1 seien die im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Ansprüche inzwischen aufgrund des Mahnbescheids und der Anspruchsbegründung rechtshängig. Die Antragsgegnerin Ziff. 3 habe ihre Ansprüche auf Restwerklohn mit Mahnbescheid vom 27.4.2007 geltend gemacht. Hiergegen habe sie innerhalb der laufenden Klageerwiderungsfrist ihre Gegenansprüche eingewendet und hilfsweise zur Aufrechnung gestellt. Dies stehe einer Klageerhebung gleich. Im Übrigen habe das LG gegen die Antragsgegnerin Ziff. 3 keine Frist zur Klageerhebung gesetzt.
Die Antragsgegnerinnen Ziff. 1 und 3 verteidigen den angefochtenen Beschluss des LG. Die Antragstellerin habe die ihr gesetzten Fristen zur Klageerhebung verstreichen lassen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nur ggü. der Antragsgegnerin Ziff. 1 begründet.
1. Die Antragstellerin hat die der Antragsgegnerin Ziff. 3 im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen, weil sie bis zur Entscheidung des LG trotz der ihr gesetzten Frist keine Klage erhoben hat (§ 494a Abs. 2 ZPO).
a) Eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag im selbständigen Beweisverfahren zwischen den Parteien die Hauptsacheklage noch nicht rechtshängig ist (BGH, NJW 20...