Leitsatz (amtlich)

1. Beim "steckengebliebenen" Bauträgervertrag (keine Vollendung des Bauwerks wegen Vermögensverfall des Bauträgers) kommt im Rahmen einer Endabrechnung ein restlicher Vergütungsanspruch des Bauträgers in Betracht, wenn die fällig gewordenen (und vollständig bezahlten) Kaufpreisraten nicht dem anteiligen Wert der Bauleistungen entsprechen.

2. Einen solchen restlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers kann unter Umständen auch die den Bauträger finanzierende Bank dem Käufer entgegenhalten, wenn dieser Löschung der zu Gunsten der Bank eingetragenen Grundschuld verlangt. Allerdings ist eine Freistellungserklärung der Bank gemäß § 3 MaBV im Zweifel dahingehend auszulegen, dass die Bank Grund und Höhe des Zahlungsanspruchs des Bauträgers im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hat.

 

Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Entscheidung vom 15.08.2006; Aktenzeichen 1 O 11/06)

 

Tenor

Oberlandesgericht Karlsruhe

4. Zivilsenat

Beschluss

In dem Rechtsstreit

- Kläger / Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter:

gegen

- Beklagte / Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

wegen Abgabe einer Willenserklärung

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.08.2006 - 1 O 11/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

1. Die Entscheidung des Senats beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.02.2008 verwiesen. Der Senat hält an der Rechtsauffassung im Beschluss vom 19.02.2008 auch nach der Stellungnahme der Beklagten im Schriftsatz vom 31.03.2008 fest. Eine Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung (§ 522 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO) erforderlich.

2. Ergänzend weißt der Senat im Hinblick auf die Stellungnahme der Beklagten im Schriftsatz vom 31.03.2008 auf folgendes hin:

a. Der Umstand, dass der Kläger durch Eigenleistungen die Voraussetzungen der Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens geschaffen hat - nachdem die Bauträger hierzu nicht in der Lage waren -, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Entscheidend ist, dass die Bauträger das Objekt nicht bezugsfertig vollendet haben, so dass die sechste Kaufpreisrate nach den Vereinbarungen zwischen den Klägern und den Bauträgern nicht fällig werden konnte.

b. Zur Darlegungs- und Beweislast für die Endabrechnung bei einem "stecken gebliebenen" Bauvertrag verweist der Senat auf die Gründe des Beschlusses vom 19.02.2008 unter II 2. Die Beklagte hat auch im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2008 keine schlüssige Endabrechnung des Bauvertrages vorgenommen, so dass sich insoweit aus der Stellungnahme der Beklagten keine neuen Gesichtspunkte für die Entscheidung des Senats ergeben können. Soweit einer Bank in einem Fall der vorliegenden Art die erforderlichen Informationen für eine solche Endabrechnung fehlen, ist es ihre Sache, sich diese Informationen von den Bauträgern zu beschaffen.

c. Zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht besteht entgegen der Auffassung der Beklagten kein Anlass. Es ist zwar zutreffend, dass der Senat die Darlegungs- und Beweislast für die Endabrechnung des Bauvorhabens anders beurteilt als das Landgericht. Es kommt jedoch nicht darauf an, was die Beklagte - bei einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts - erstinstanzlich möglicherweise hätte vortragen können, sondern allein darauf, was die Beklagte im Berufungsverfahren tatsächlich vorgetragen hat. Nach dem ausführlichen Hinweis des Senats im Beschluss vom 19.02.2008 hatte die Beklagte innerhalb der bis zum 31.03.2008 verlängerten Frist Gelegenheit, eine Endabrechnung vorzunehmen.

Die Beklagte hat jedoch weder eine solche Abrechnung vorgelegt, noch eine (hierfür gegebenenfalls erforderliche) Fristverlängerung im Berufungsverfahren beantragt. Da das Vorbringen der Beklagten in diesem Punkt - auch nach dem Hinweis des Senats zur Darlegungslast im Beschluss vom 19.02.2008 - unschlüssig geblieben ist, muss der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27.11.2006 auf 11.987,99 € festgesetzt. Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2578077

NJW-RR 2009, 315

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