Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung der Rentenkürzung wegen Unterhaltsleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG erfolgt nicht nur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird, sondern auch in diesen Fällen. Eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG gebietet es, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt.

 

Normenkette

VersAusglG § 33 Abs. 1; BGB §§ 1572, 1573 Abs. 2, § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Sinsheim (Beschluss vom 22.09.2010; Aktenzeichen 21 F 46/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Sinsheim vom 22.9.2010 (21 F 46/10) wie folgt abgeändert:

Die hinsichtlich des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (...) vorgenommene Kürzung aufgrund der Entscheidung des AG - Familiengericht - Sinsheim vom 5.12.1996 (20 F 28/96) wird

ab dem 1.3.2010 i.H.v. monatlich 171,98 EUR und

ab dem 1.1.2011 i.H.v. monatlich 150 EUR ausgesetzt,

solange bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten eine laufende Versorgung erhält,

längstens jedoch bis zum 31.12.2011.

2. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und sein Antrag auf Anpassung abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.710 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3 nach § 33 VersAusglG.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 13.2.1996 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil des AG Sinsheim vom 5.12.1996 (20 F 28/96) - rechtskräftig seit 14.1.1997 - geschieden. Dabei wurde zwischen den Beteiligten der Versorgungsausgleich durchgeführt. Von den Versicherungskonten bei der (Rechtsvorgängerin der) Beteiligten zu 3 wurden von dem des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften i.H.v. 329,33 DM, bezogen auf den 31.1.1996, übertragen.

Seit 1.1.2010 bezieht der am ... 1950 geborene Antragsteller von der Beteiligten zu 3 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 995,65 EUR pro Monat (netto 897,58 EUR); ab 1.7.2011 beträgt die Rente 1.005,53 EUR (netto 903,47 EUR). Ohne die Kürzung seiner Bezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs würde die Rente ab 1.1.2010 1.167,63 EUR sowie ab 1.7.2011 1.179,22 EUR (netto 1.052,62 EUR bzw. 1.059,54 EUR) betragen.

Daneben bezieht er noch - jeweils monatlich netto - berufsgenossenschaftliche Renten i.H.v. 673,77 EUR bzw. 233,04 EUR sowie seit 1.4.2010 noch eine Betriebsrente (Sax[Klee]) i.H.v. 44 EUR (Gesamtsumme: 1.848,39 EUR netto). Im Unterhaltsverfahren hat er Ausgaben für ein - so sein Vortrag - wegen seiner Behinderung notwendiges Auto (299,93 EUR), eine der Altersvorsorge dienende Lebensversicherung (102,26 EUR), Zuzahlung von Medikamenten (25,92 EUR) sowie eine Zahnzusatzversicherung (9,90 EUR) geltend gemacht.

Die am ... 1954 geborene Antragsgegnerin ist seit 1998 zu 60 % als schwerbehindert anerkannt. Sie ist halbtags als Reinigungskraft tätig, woraus sie monatliche Einkünfte von durchschnittlich rund 1.000 EUR netto erzielt.

Der Antragsteller wurde durch den Senat am 11.3.1999 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt (2 UF 51/98). Sein (erstes) Abänderungsbegehren blieb nach der Entscheidung vom 3.2.2005 (2 UF 326/01) ohne Erfolg. Auf seinen weiteren Abänderungsantrag hin hat das AG das Urteil des OLG dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 1.1.2010 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat (21 F 91/10). Im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren (2 UF 225/10) haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Senats am 1.8.2011 insoweit verglichen, als sich der Antragsteller verpflichtet hat, an die Antragsgegnerin Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt noch bis 31.12.2011 zu zahlen. Dem lag die Einschätzung des Senats zugrunde, dass für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 noch ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 300 EUR und für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 i.H.v. 150 EUR nach §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578b BGB angemessen erschien.

In der Konsequenz seiner Entscheidung im Unterhaltsverfahren (21 F 91/10) hat das AG den Anpassungsantrag des Antragstellers vom 26.2.2010 mit Beschluss vom 22.9.2010 abgewiesen (21 F 46/10).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.2010, mit der er weiterhin die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Beteiligten zu 3 begehrt.

Er beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des AG Sinsheim vom 22.9.2010 (Az 21 F 46/10) die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers vom Versicherungskonto (Nr. 24 ...

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