Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rechtsnatur des Billigungsbeschlusses gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Umgangsvereinbarung unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften formnichtig protokolliert, berührt dies die Wirksamkeit des dennoch gefaßten und auch nicht angefochtenen gerichtlichen Billigungsbeschlusses nicht. Dieser ist Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Vollstreckungsverfahren.
Normenkette
FamFG §§ 89, 156 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Singen (Beschluss vom 27.11.2018; Aktenzeichen 4 F 635/18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der E. A., die bei der allein sorgeberechtigten Antragsgegnerin lebt.
Im Umgangsverfahren 4 F 244/18 schlossen die Beteiligten vor dem Familiengericht Singen am 16.07.2018 eine Umgangsvereinbarung und regelten den Umgang u.a. wie folgt:
§ 1
Der Kindesvater hat das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind E. A. an folgenden Terminen:
22.07.2018, 29.07.2018 und 02.09.2018.
Der Umgang findet jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. Das Kind wird von der Kindesmutter am Bahnhof in S. an den Kindesvater übergeben. Am selben Ort übergibt der Kindesvater das Kind zur Beendigung des Umgangs an die Kindesmutter.
Zusätzlich findet Umgang statt am 01.08.2018 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Hierzu holt der Kindesvater das Kind um 10.00 Uhr im Haushalt der Oma mütterlicherseits ab. Zur Beendigung des Umgangs wird das Kind um 17.00 Uhr wieder in den Haushalt der Großmutter mütterlicherseits verbracht.
§ 3
Weiterer Umgang findet statt am 09.09.2018 und am 16.09.2018. Die Übergabe des Kindes erfolgt um 09.50 Uhr am Bahnhofsvorplatz/Parkplatz des Bahnhofs in S.. Hier übergibt die Kindesmutter das Kind an den Kindesvater. Um 16.45 Uhr wird das Kind am selben Ort durch den Kindesvater an die Kindesmutter zurück übergeben.
§ 4 Sodann findet der Umgang alle zwei Wochen in den geraden Wochen in der Zeit von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr statt. Dieser Umgang findet erstmals statt am 22.09.2018. Das Kind wird jeweils samstags um 10.00 Uhr am Bahnhof in S. von der Kindesmutter an den Kindesvater übergeben. Um 16.00 Uhr übergibt der Kindesvater am selben Ort das Kind wiederum an die Kindesmutter.
§ 6
Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass sie ein sogenanntes Umgangstagebuch führen. Dieses wird bei jedem Umgang an den jeweils anderen Elternteil übergeben. Hier sollen wichtige Geschehnisse, die das Kind betreffen, aus der Woche oder dem jeweiligen Umgangswochenende aufgeführt werden. Ziel ist es, dass die Kindeseltern wieder eine Kommunikation über die Belange ihres gemeinsamen Kindes lernen. Das Kindertagebuch wird von der Kindesmutter gekauft und zum ersten Umgang mitgebracht.
Das Familiengericht protokollierte die Umgangsvereinbarung mit dem Zusatz "Laut diktiert und genehmigt. Auf Vorspielen wird verzichtet."
Noch im Anhörungstermin billigte das Familiengericht die Vereinbarung und wies die Eltern auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hin. Der Beschluss wurde in dem Vermerk über die nichtöffentliche Sitzung vom 16.07.2018 aufgenommen. Der mit einem vollen Rubrum versehene Vermerk wurde den Beteiligten am 20.07.2018 zugestellt.
Am 22.10.2018 beantragte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe, nicht unter 1.000 EUR, aufzuerlegen und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzuordnen. Das Verfahren wurde unter einem neuen Aktenzeichen erfasst (vgl. aber § 13a Abs. 2 Satz 6 AktO BW). Der Antragsteller führte zur Begründung aus, die Antragsgegnerin habe mehrfach gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen. So habe sie dem Antragsteller am 31.07.2018 abends mitgeteilt, dass er die Tochter am 01.08.2018 nicht um 10.00 Uhr, sondern um 09.00 Uhr im Haushalt der Großmutter mütterlicherseits in B. abholen müsse, was der Antragsteller aufgrund der Kürze der Zeit und der Anfahrt von F. aus nicht habe organisieren können. Der Umgangstermin am 01.08.2018 sei daher ausgefallen. Der Umgang am 09.09.2018 habe nur bis 14:05 Uhr anstatt bis 17:00 Uhr stattgefunden. Der Umgang am 22.09.2018 habe nicht stattgefunden, da die Antragsgegnerin das Kind nicht zum Bahnhof nach S. gebracht habe. Seither verhindere die Antragsgegnerin den Umgang. Weiterhin habe die Antragsgegnerin § 6 der Umgangsvereinbarung verletzt, da sie weder ein Kindertagebuch gekauft noch dieses zum ersten Umgang mitgebracht habe.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Ordnungsgeldantrages sowie, den vereinbarten Umgang für 6 Monate auszusetzen, hilfsweise den Umgang ...