Leitsatz (amtlich)

Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann sich dann unterschiedslos gegen sämtliche Richter eines Spruchkörpers richten, wenn die Besorgnis der Befangenheit sich aus dem Inhalt einer früheren Entscheidung dieses Spruchkörpers ergeben soll.

 

Tenor

Das Gesuch des Antragsgegners, Richter am OLG X. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für unbegründet erklärt.

 

Gründe

Der Antragsgegner stützt sein Ablehnungsgesuch auf Vorgänge in einem Verfahren vor dem Senat 16 WF 80/97. Der Antragsgegner hatte in diesem Verfahren Richter am AG Y. bei dem AG T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dazu wörtlich ausgeführt:

"..."

Der darauf erlassene Beschluss des Senats vom 22.9.1997 führt aus:

"..."

An diesem Beschluss haben mitgewirkt der Vorsitzende Richter am OLG ..., Richter am OLG X. und Richter am OLG ... Diese Richter lehnt der Antragsgegner nunmehr wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Vorsitzender Richter am OLG ... und Richter am OLG ... sind im Ruhestand, so dass das Gesuch nur noch Richter am OLG X. betrifft. Sein Ablehnungsgesuch begründet der Antragsgegner folgendermaßen:

"... Wer solche willkürliche Entscheidungen trifft, ist befangen ...."

1. Das Ablehnungsgesuch ist nicht deshalb unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des Senats richtet, die an dem Beschluss vom 22.9.1997 mitgewirkt haben. Der Antragsgegner weiß nicht und kann wegen des Beratungsgeheimnisses auch nicht wissen, welcher der Richter den Beschluss mitgetragen hat. Die Besorgnis der Befangenheit muss sich deshalb gegen jedes einzelne Spruchkörpermitglied richten dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1975 - VI C 129/74, MDR 1976, 783; unter Hinweis auf BGH BGHSt 23, 200 [202]).

2. Das Gesuch ist jedoch nicht begründet. Vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters ggü. der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42 Rz. 28 m. zahlreichen w. N.). Ein solches ist nicht ersichtlich. Wie aus der Gegenüberstellung des damaligen Ablehnungsgesuches mit den Gründen der Entscheidung vom 22.9.1997 deutlich wird, haben sich die Richter seinerzeit mit dem Vorbringen des Antragsgegners vollständig auseinandergesetzt. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragsgegners hatten sich die Richter aber auch zu beschränken und insb. keine Ermittlungen von Amts wegen aufzunehmen. Es kommt schon aus diesem Grunde nicht darauf an, was der Antragsgegner nunmehr noch an weiteren Vorwürfen ggü. dem damals abgelehnten Richter am AG Y. vorbringt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1163581

FamRZ 2004, 1582

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