Leitsatz (amtlich)

Es bedarf der Voreintragung der Erben gemäß § 39 Abs. 1 GBO, wenn durch Teilung des im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks mit nachfolgender Übertragung des Wohnungseigentums auf die Erben in Vollzug der Aufhebung der Erbengemeinschaft eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet werden soll; § 40 Abs. 1 GBO ist auf diesen Fall weder direkt noch analog anwendbar.

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Emmendingen vom 26.04.2023, Az..., werden zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

 

Gründe

I. Gegenstand der Beschwerde ist eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts Emmendingen, mit der eine (derzeit) fehlende Eintragungsfähigkeit gerügt wird.

Die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 sind zu je 1/2 Miterben der Erblasser H. und O. G.. Die Erblasser sind als Eigentümer zu je gleichen Teilen des Grundstücks Flst., B. Straße, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Grundbuch des Amtsgerichts Emmendingen für W., Gemarkung W., Blatt ..., eingetragen.

Am 09.01.2023 erklärten die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. P., Urkundenverzeichnis UVZ P ..., Az.: ..., die Aufteilung des genannten Grundbesitzes in Wohnungs- bzw. Teileigentum, das der Auseinandersetzung des Vermögens der Erbengemeinschaft bzw. zur Erfüllung der in dem Testament vom 05.12.2005 des Notariats..., Freiburg im Breisgau, Az.: ..., angeordneten Auflage zur Begründung von Wohnungseigentum dienen soll, wobei in Vollzug der Erbauseinandersetzung die Beteiligte Ziffer 1 die entstehende Wohnung Nr. 1 und die Beteiligte Ziffer 2 die entstehende Wohnung Nr. 2 je zu Alleineigentum erhalten sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunden verwiesen.

Unter dem 11.01.2023 beantragten die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 gegenüber dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen den Vollzug der Teilungserklärung sowie die Eintragung der Erbauseinandersetzung und Übergabe.

Mit Nachtrag zur Urkunde UVZ ... vom 11.01.2023, auf den verwiesen wird, wurden Sondernutzungsrechte begründet sowie deren Eintragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt.

Mit Schreiben vom 06.02.2023 gegenüber dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen, auf das Bezug genommen wird, stellten die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 die in der Urkunde enthaltenen Eintragungsanträge und - unter Vorlage der Löschungsbewilligung - einen Antrag auf Löschung einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld.

Am 15.03.2023 wies das Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 darauf hin, dass es zum Vollzug der Teilungserklärung der Voreintragung der Erben bedürfe und ein Grundbuchberichtigungsantrag nicht gestellt worden sei. Außerdem werde um Überprüfung des Aufteilungsplans und gegebenenfalls Einreichung eines neuen Aufteilungsplans nebst ergänzender Abgeschlossenheitsbescheinigung gebeten, da im Erdgeschossplan der Tankraum, der Heizraum und der Windfang jeweils mit der Nummer "2" bezeichnet seien, Sondereigentum hieran jedoch nicht begründet worden sei. Auf den Hinweis vom 15.03.2023 wird verwiesen.

Mit zweitem Nachtrag zur Urkunde UVZ ... vom 31.03.2023, auf den Bezug genommen wird, erfolgte eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich des Sondereigentums.

Nachdem der Vertreter der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten hatte, ist durch das Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen am 26.04.2023 eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ergangen, wonach dem Antrag vom 11.01.2023 auf Vollzug der Teilungserklärung und anschließender Erbauseinandersetzung gemäß § 39 Abs. 1 GBO der fehlende Antrag auf Voreintragung der Erben nach H. G. geb. K. und O. G. als Hindernis entgegenstehe. Auf die Zwischenverfügung wird Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 vom 26.04.2023. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Voreintragung der Erben sei nach § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich. Die beim Grundbuchamt eingereichten Anträge auf Vollzug der Teilungserklärung und der Übertragung seien gemäß § 16 GBO verbunden und stellten einen einheitlichen Lebenssachverhalt in Umsetzung der testamentarischen Anordnungen im Rahmen einer einheitlichen Umsetzungsurkunde dar. Wenn die Inhaltsänderung mit einer Übertragung verbunden sei, bedürfe es keiner Voreintragung der Berechtigten gemäß § 39 Abs. 1 GBO. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts komme es für die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 GBO nicht auf eine theoretische Reihenfolge in Umsetzung der zum gemeinsamen Vollzug verbundenen Anträge an.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.05.2023, auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte, nich...

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