Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Kostenbeschwerde

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Entscheidung vom 24.11.1999; Aktenzeichen 2 O 484/96)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Baden-Baden vom 21.08.1997 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 24.11.1999 – 2 O 484/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten behält jede Partei auf sich, die Gerichtskosten tragen die Beklagten.

3. Der Beschwerdewert wird für die Gerichtskosten auf 691,13 DM, für die außergerichtlichen Kosten auf 1.382,27 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beklagten, eine von dem Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommene GmbH und deren Geschäftsführer, beanspruchen mit dem eingelegten Rechtsmittel die Festsetzung der vollen (und nicht nur der hälftigen), ihrem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bezahlenden Umsatzsteuer.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; zu Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts Baden-Baden im Teilabhilfebeschluß (es findet altes Recht Anwendung) nur die Hälfte der angefallenen Umsatzsteuer für erstattungsfähig angesehen.

Gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO hat die unterliegende der obsiegenden Partei unter anderem die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes zu erstatten. Hierzu gehört gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO auch die Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

Aus § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO folgt jedoch, daß im Rahmen des Kostenausgleichs nach §§ 91, 103 ff. ZPO eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen entgegensteht; nur die tatsächlich entstandenen Kosten sind erstattungsfähig.

Werden obsiegende Streitgenossen von demselben Rechtsanwalt vertreten und erklärt nur einer von ihnen, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, ist maßgeblich für die Frage, in welcher Höhe die beim Rechtsanwalt angefallene Umsatzsteuer von der unterliegenden Partei zu erstatten ist, wie sich sein Anspruch auf Zahlung der für ihn anfallenden Umsatzsteuer auf die von ihm vertretenen Streitgenossen verteilt. Das aber hängt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG – neben der Rechnungsstellung – grundsätzlich davon ab, in welchem Umfange er seine „Leistung” den Streitgenossen erbracht hat, was sich wiederum nach dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verhältnis richtet (BFH BStBl II 1985, 21; SchlHOLG JurBüro 1997, 644), hier also dem Anwaltsvertrag. Dabei ist grundsätzlich (zur Ausnahme in Kraftfahrzeughaftpflichtprozeß vgl. Senatsbeschluß vom 24.06.1999 – 11 W 94/99; KG JurBüro 1998, 197 oder bei Zahlungsunfähigkeit eines der Streitgenossen vgl. Senatsbeschluß vom 08.05.1989 – 11 W 55/89) davon auszugehen, daß die Streitgenossen gemäß § 426 Abs. 1 BGB nach Kopfteilen, bei unterschiedlicher Beteiligung am Rechtsstreit diesem Verhältnis entsprechend haften (KG a.a.O.) und – wenn nichts anderes vorgetragen und glaubhaft gemacht (§§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO) – dementsprechend von ihrem Prozeßbevollmächtigten in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Eicken/Madert, NJW 1996, 1651, 1652; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1992, 220).

Auf den vorliegenden Fall angewandt rechtfertigen diese Grundsätze die Entscheidung des Rechtspflegers, der die beim Prozeßbevollmächtigten der obsiegenden Beklagten angefallene Umsatzsteuer nur zur Hälfte als erstattungsfähig angesetzt hat. Die vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgelegte Erklärung des Steuerberaters vom 16.08.1999 ist nicht geeignet, die Behauptung, nur der Beklagte Ziffer 2 (Geschäftsführer) habe im Innenverhältnis sämtliche Kosten zu tragen, glaubhaft zu machen.

Die Schlußfolgerung, die der Steuerberater unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und seiner Rücksprache mit dem Geschäftsführer zieht und ihn veranlaßt, „die bisher aus den Kostenrechnungen an die GmbH bei den Umsatzsteuererklärungen abgezogene Vorsteuer … nachträglich wieder zu korrigieren und an das Finanzamt zu erstatten”, ist mangels Bekanntgabe der Inhalte des Schreibens und der Rücksprache für den Senat nicht nachvollziehbar. Schließlich waren beide Beklagte als Gesamtschuldner von dem Kläger ohne Unterschied auf Schadensersatz in Anspruch genommen und haben denselben Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Prozeß beauftragt. Ersichtlich hat dementsprechend ihr Prozeßbevollmächtigter – zumindest auch – der Beklagten Ziffer 1 (GmbH) seine Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt, so daß erkennbar auch er davon ausgegangen ist, daß die Beklagte Ziffer 1 zumindest hälftig für den Rechnungsbetrag haftet. Ob die GmbH darüber hinaus haftet, kann offenbleiben, weil der Kläger den Teilabänderungsbeschluß nicht angefochten hat, soweit die Hälfte des Umsatzsteuerbetrages bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten entspricht dem ganzen Betrag, für die Gerichtskosten der Hälfte der angefallenen Umsatzsteuer.

 

Unterschriften

Dr. Johansson Vizepräsident des Oberlandesgerichts, Dr. Bergmann R...

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