Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Eintragung eines Benutzungsrechts zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers - Eintragung einer Grunddienstbarkeit; Auslegung von Grundbucheintragungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung "Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks xy. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... als Grunddienstbarkeit eingetragen am ..." ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt.
2. Grundbucheintragungen sind der Auslegung zugänglich. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
Verfahrensgang
LG Konstanz (Beschluss vom 19.02.2004; Aktenzeichen 62 T 97/03 A) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 3 gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 19.2.2004 - 62 T 97/03 A - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch von A., Bl. abc, ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3 für das Grundstück Flurstück Nr. 2657/7 eingetragen:
"Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 26591/1. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung v. 23.6.1982, als Grunddienstbarkeit eingetragen im Gleichrang mit den Rechten Abt. II Nr. 2 und 4 am 8.7.1982."
Die von der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 2657/7 - dem Wohnbauunternehmen K. GmbH & Co.; alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönliche haftenden GmbH war der damalige Eigentümer der Grundstücks Flst. Nr. 2659/1 - in Bezug auf die Grunddienstbarkeit abgegebene Eintragungsbewilligung vom 23.6.1982 (As. 49 der Grundakten) lautet:
"Eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 2657/7 für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 2659/1 des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 2659/1 die gesamte Grundstücksfläche des Grundstücks Flst. Nr. 2657/7 allein nutzen darf, die in dem angesiegelten Lageplan grün markiert ist."
Die Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 wurden aufgrund am 22.6.1995 erklärter Auflassung am 21.9.1995 im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 2657/7 eingetragen. Der Beteiligte Nr. 3 hat das Grundstück Flst. Nr. 2659/1 am 28.7.1995 im Wege der Zwangsversteigerung erworben.
Mit Schreiben vom 7.1.2003 haben die Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 ggü. dem Grundbuchamt Zweifel geäußert, ob die Eintragung der Grunddienstbarkeit den Bestimmtheitsanforderungen entspreche, und um Überprüfung ihrer rechtlichen Zulässigkeit gebeten; mit Schreiben vom 26.1.2003 haben sie beim Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen der genannten Eintragung angeregt.
Mit Beschluss vom 5.6.2003 hat der Grundbuchrichter beim Grundbuchamt A. den - wie es heißt - Antrag der Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 auf Löschung der eingetragenen Grunddienstbarkeit wegen Nutzungsrecht zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 2657/7 zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 2659/1 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 hat das LG Konstanz den Beschluss des Grundbuchamtes aufgehoben und dieses angewiesen, die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit zu löschen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2.
II. Das gem. den §§ 78, 80 GBO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt, die am 8.7.1982 erfolgte Grundbucheintragung sei mangels hinreichender Kennzeichnung des eingetragenen Rechts inhaltlich unzulässig und daher gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Hierzu sei das Grundbuchamt unter Aufhebung seiner den Antrag auf Löschung der Eintragung zurückweisenden Entscheidung vom 5.6.2003 anzuweisen.
I. Der mit der weiteren Beschwerde angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung stand: Das LG hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zutreffend beurteilt und in der Sache richtig entschieden.
A. Der Sache nach handelte es sich bei der Entscheidung des Grundbuchamts v. 5.6.2003 um die Ablehnung einer Amtslöschung; dass diese Ablehnung als Zurückweisung eines in Wahrheit nicht gestellten Antrags formuliert war, ändert daran nichts. Da sie als Eigentümer des nach dem Inhalt der Eintragung dienenden Grundstücks durch die Eintragung - deren Unrichtigkeit im behaupteten Sinne unterstellt - in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt waren, waren die Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2, obwohl nicht Antragsteller, zur Herbeiführung der Löschung beschwerdeberechtigt (Demharter, GBO, 24. Aufl. 2002, § 53 Rz. 61, § 71 Rz. 58, 67).
B. Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die von den Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 angeregte Amtslöschung - dahin ist ihre Anregung auf Eintragung e...