Verfahrensgang
Vergabekammer Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.02.2007; Aktenzeichen 1 VK 1/07) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Karlsruhe - vom 12.02.2007 - 1 VK 1/07 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, sich bis zum 16.04.2007 darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten wird.
Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, eine etwaige Vergabe des Auftrags mitzuteilen und nachzuweisen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb im April 2006 die Planung und Ausführung des Bauwerks "Murgtalbrücke ABW 98/44 Süd im Bereich A 98 Weil am Rhein-Waldshut" im Offenen Verfahren europaweit aus. Nach der Vergabebekanntmachung sollte das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten. Das Angebot der Antragstellerin lag an preisgünstigster Position.
Mit Schreiben vom 4.1.2007 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Zur Begründung verwies sie u.a. darauf, dass die Antragstellerin ein unzulässiges und nicht wertbares Angebot abgegeben habe.
Mit Schriftsatz vom 8.1.2007 rügte die Antragstellerin ohne Erfolg die beabsichtigte Vergabeentscheidung als fehlerhaft und begehrte mit weiterem Schriftsatz vom 16.1.2007 Nachprüfung bei der Vergabekammer. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, es stehe dem Bieter frei, die Bauleiterkosten mangels konkreter Angaben in den Verdingungsunterlagen in die Position: "Baustelle einrichten" einzurechnen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag mit der Begründung zurück, es liege ein Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A vor.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt zunächst, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern.
Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung dieses Antrags mangels Erfolgsaussicht und verweist darüber hinaus auf die vordringlichen öffentlichen Interessen an der Durchführung der ausgeschriebenen Baumaßnahme.
II.
Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist nicht begründet, weil das Rechtsmittel der Antragstellerin nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 118 Abs. 2 Satz 1 GWB.
Der von der Vergabekammer bestätigte Ausschluss des Angebots der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung ist nicht zu erkennen. Das Angebot der Antragstellerin unterliegt vielmehr einem Ausschuss gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A (Fassung 20.03.2006).
Danach ist ein Angebot zwingend ausgeschlossen, wenn es nicht die Preise und die geforderten Erklärungen enthält (BGHZ 159, 186 = VergabeR 2004, 473 Tz. 23 m.w.N.). Das Angebot der Antragstellerin ist dementsprechend auszuschließen, weil darin in die Position "00.00.0001 Baustelle einrichten" auch Kosten in Höhe von xxx EUR für die Bauleitung (Oberbauleitung und Bauleitung für die gesamte Bauzeit von 18 Monaten) hinein gerechnet wurden. Die Vergabekammer weist zutreffend darauf hin, dass damit Baustellengemeinkosten einer Position zugeordnet worden sind, welche diese nach dem Leistungsverzeichnis nicht erfasst.
Eine Auslegung der in Rede stehenden Vergabeposition i. S. der Kalkulation der Antragstellerin ist ausgeschlossen, sie scheitert am eindeutigen Wortlaut und erkennbaren Sinn des Leistungsverzeichnisses. Nach der Formulierung erfasst die Ausschreibung insoweit lediglich die Positionen "Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel auf die Baustelle bringen, Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten, Lagerschuppen aufbauen und einrichten, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse herstellen usw." Die Bauleitung fällt unter keine dieser beispielhaft aufgezählten Merkmale der Leistungsbeschreibung. Die Leistungsposition bezieht sich vielmehr erkennbar nur auf Tätigkeiten und Leistungen, die der Einrichtung der Baustelle als solcher und damit der Vorbereitung der vertragsgemäßen Ausführung der einzelnen Bauleistungen und nicht diesen selbst dienen. Die Leitung und Überwachung der Bauarbeiten kann nicht der unter der streitigen Position allein ausgeschriebenen Vorbereitung für die einzelnen Werkleistungen zugerechnet werden. Dieses einschränkende Verständnis des Leistungsverzeichnisses ergibt sich insbesondere auch aus dem weiteren Zusatz der streitigen Position des Leistungsverzeichnisses, wonach "Kosten für das Vorhalten, das Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und Einrichtungen einschließlich Mieten, Pacht und Gebühren" nicht unter diesem Titel, sondern mit den Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen angesetzt werden dürfen. Damit ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin abweichend von dem vom OLG...