Verfahrensgang

Vergabekammer Baden-Württemberg (Entscheidung vom 19.03.2007; Aktenzeichen 1 VK 7/07)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 19.03.2007 -1 VK 7/07 - wird verworfen.

  • 2.

    Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Hauptsache erledigt.

  • 3.

    Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 4/5 und die Beigeladene 1/5.

    Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu tragen. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.

    Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens nach § 121 GWB sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in diesem Verfahren.

    Im Übrigen behalten die Parteien und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren und Verfahren nach § 121 GWB jeweils auf sich.

    Hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Beschluss der Vergabekammer vom 19.03.2007 - 1 VK 7/07.

  • 4.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren nach § 121 GWB wird auf ... EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Im September 2006 schrieb die Antragsgegnerin (Vergabestelle) im Rahmen des Bauvorhabens "Neubau einer Kinder- und Frauenklinik auf dem Gelände des bestehenden ...hospitals in ... die Verbau- und Erdbauarbeiten europaweit im nicht-offenen Verfahren aus.

Die beiden Antragstellerinnen der bei der Vergabekammer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Nachprüfungsverfahren und die Beigeladene gaben Angebote ab. Dem Angebot der Beigeladenen lag eine Urkalkulation oder ein verschlossener Umschlag, der eine solche enthalten soll, nicht bei. Die Antragstellerin Ziffer 1 lag mit ihrem Angebotspreis an zweiter, die Beigeladene an erster Stelle. Das Angebot der Antragstellerin Ziffer 2 war mit der Begründung, es sei nicht rechtzeitig eingegangen, nicht zur Wertung zugelassen worden (§ 23 Nr. 1 VOB/A). Ihr Nachprüfungsantrag im Verfahren 1 VK 8/07 ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Antragstellern Ziffer 1 (im Folgenden nur Antragstellerin) meint, das Angebot der Beigeladenen hätte ausgeschlossen werden müssen. Sie vertritt die Auffassung, die Urkalkulation habe schon mit dem Angebot eingereicht werden müssen. Zwar heiße es in Nr. 11.4 der Bewerbungsbedingungen (BB), dass die Preisermittlungsgrundlagen nur "auf Verlangen" zu übergeben seien. Ein solches Verlangen liege jedoch gerade vor, weil die Antragsgegnerin durch Ankreuzen in Nr. 3 im Aufforderungsschreiben bestimmt habe, dass u.a. die genannten Unterlagen ("Nr. 11.1 Buchst. a - f und 11.2 - 11.5", also auch diejenigen nach Nr. 11.4) mit dem Angebot vorzulegen seien. Daran ändere auch die Nr. 3.6 der BB nichts. Denn diese Regelung beziehe sich nur auf die EFB-Preisblätter, die gerade nicht die gesamte Urkalkulation darstellten. Da die Urkalkulation von der Beigeladenen nicht vorgelegt sei, müsse sie mit ihrem Angebot zwingend ausgeschlossen werden. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2003 (X ZB 43/02) sei keine Differenzierung vorzunehmen zwischen fehlenden wettbewerbserheblichen und nicht wettbewerbserheblichen Erklärungen. Vielmehr sei danach der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A i. V. mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot wegen fehlender Erklärungen nicht mit den anderen Angeboten verglichen werden könne. Ein transparentes auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, sei nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht und grundsätzlich ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben würden.

Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, es sei zwar unstreitig, dass dem Angebot der Beigeladenen keine Urkalkulation beigelegen habe. Dieser Umstand führe jedoch nicht zum Ausschluss des Angebots der Beigeladenen. Sie (Antragsgegnerin) habe eine solche Erklärung nicht gefordert. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe sie im Aufforderungsschreiben ein Verlangen i.S. von Nr. 11.4 BB nicht gestellt. Die Urkalkulation sei dort nicht ausdrücklich erwähnt. Für sie gebe es auch kein Formblatt, das zu verwenden wäre. Diese sei auch nicht kalkulationserheblich und wirke sich im Wettbewerb nicht aus. Die Urkalkulation werde erst relevant, wenn der Auftraggeber nach Auftragserteilung und während der Bauausführung den ursprünglichen Leistungsumfang modifiziere.

Ferner trägt die Antragsgegnerin vor, sie sei auch mangels Vorliegens eines triftigen Grunds nicht berechtigt gewesen, die Urkalkulation von der Beigeladenen zu verlangen. Diese sei deshalb auch nicht zur Vorlage verpflichtet gewesen, schon gar nicht zur Einreichung schon mit dem Angebot.

Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags. Sie sei a...

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