Leitsatz (amtlich)

Die Prämien auf eine Ausbildungsversicherung, welche die hilfsbedürftige Partei für ihr Kind abgeschlossen hat, fallen nicht unter ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a); SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 37 F 111/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Heidelberg - vom 24.1.2007 wird zurückgewiesen.

Beschwerdegebühr: 50 EUR (GKG KV Nr. 1811).

 

Gründe

- nur für Antragsgegnerin -

Das AG hat der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und mit dem angefochtenen Beschluss Ratenzahlung von noch 30 EUR angeordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin wendet für ihre Tochter monatlich 22 EUR für deren Verpflegung in der Schule auf. Diese Kosten sind aus dem für die Tochter angesetzten Freibetrag von 266 EUR zu finanzieren.

Die Antragsgegnerin wendet weiter 25 EUR monatlich für eine Ausbildungsversicherung auf. Es handelt sich bei dieser Versicherung um eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 3.339 EUR und einer Versicherungsdauer von 12 Jahren bei einem Versicherungsbeginn am 1.12.2004. Versicherte Person ist die Antragsgegnerin, an die, wenn sie den 1.12.2016 erlebt, das Kapital ausbezahlt wird. Stirbt die Antragsgegnerin vor diesem Zeitpunkt, wird das Kapital an die Tochter ausbezahlt. Das AG hat der Antragsgegnerin angesonnen, die Versicherung für die Dauer ihrer Ratenzahlungsverpflichtung beitragfrei zu stellen. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a) ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind Prämien zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen vom Einkommen nur dann abzusetzen, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind. Dies ist bei sog. Ausbildungsversicherungen auch dann nicht der Fall, wenn das im Todesfall bezugsberechtigte Kind behindert ist.

Selbst das auf eine solche Versicherung angesparte Kapital müsste, wenn es den Schonbetrag von 2.600 EUR zzgl. 256 EUR für jedes von der nachfragenden Person überwiegend unterhaltene Kind (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) übersteigt, zur Finanzierung des Prozesskostenbedarfs eingesetzt werden. Denn es soll nicht i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII zu einer spätere Sozialhilfebedürftigkeit abwendenden Altersversorgung eingesetzt werden. Es kann auch nicht bei - ohnedies zweifelhafter - analoger Anwendung der Bestimmung angenommen werden, dass mit der Versicherungssumme, so sie an die Tochter ausbezahlt werden müsste, deren Sozialhilfebedürftigkeit abgewendet werden muss.

Im Übrigen sind der Beschluss vom 4.1.2007 und der dort in Bezug genommene Beschluss vom 19.10.2006 nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1716477

FamRZ 2007, 1109

OLGR-Süd 2007, 923

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