Normenkette
BGB § 1626a Abs. 2 S. 1, § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 31.01.2013; Aktenzeichen 50 F 2624/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG -Familiengericht - Freiburg vom 31.1.2013 (50 F 2624/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Vater der jetzt 8 % Jahre alten Latisha. Er wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, ihm die elterliche Sorge für das Kind zur gemeinsamen Ausübung mit der Mutter zu übertragen.
Die Eltern von Latisha (geboren ... 2004) waren nicht miteinander verheiratet. Sie haben sich etwa ein Jahr nach der Geburt des Kindes getrennt. Latisha lebt seither im Haushalt der Mutter. Der Vater hat die Vaterschaft mit Urkunde vom 28.12.2004 anerkannt. Er sieht das Kind regelmäßig, jedenfalls an jedem zweiten Wochenende von freitags 17:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr. In den Sommerferien hat er das Kind für ein bis zwei Wochen zu sich genommen. Er zahlt regelmäßig Kindesunterhalt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Eltern nicht abgegeben.
Der Antragsteller ist 27 Jahre alt (geboren ... 1986). Er ist in Abidjan an der Elfenbeinküste geboren. Er lebt seit etwa 1993 in F. Im Jahre 2012 hat er den Realschulabschluss nachgeholt. Seinen Beruf hat er bei Anerkennung der Vaterschaft mit "auszubildender Maler" angegeben. Er ist jetzt in Vollzeit erwerbstätig und lebt in F.
Die Antragsgegnerin ist 24 Jahre alt (geboren ... 1988 in ...). Sie ist italienische Staatsangehörige. Sie hat sich nach der Geburt von Latisha drei Jahre deren Betreuung gewidmet und von 2007 bis 2009 die Abendrealschule absolviert und abgeschlossen. Seit 2010 besucht sie das ... Kolleg, das sie mit dem Abitur abschließen will. Sie möchte danach Sozialwissenschaften zu studieren und hat konkrete Pläne, dafür mit dem Kind nach S. umzuziehen.
Der Antragsteller möchte künftig an das Kind betreffende Entscheidung teilhaben. Man habe bisher Angelegenheiten des Kindes zwar gemeinsam besprochen, die Entscheidungen seien jedoch von der Mutter getroffen worden. Er habe allerdings auch keine Einwände gegen die Entscheidungen zum Kindergartenbesuch und zur Einschulung gehabt. Künftig wolle er jedoch mit entscheiden. Mit dem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter sei er einverstanden.
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Die Gefahr, dass der Umgang des Vaters durch einen etwaigen Wegzug beeinträchtigt werden könne, bestehe nicht. Um weitere Angelegenheiten habe sich der Antragsteller bislang nie gekümmert, keine weiteren Beteiligungsrechte eingefordert und sich auch sonst nicht nach alltäglichen oder wichtigen Dingen des Lebens des Kindes erkundigt. Seit feststehe, dass sie ein Hochschulstudium anstrebe, gebe es zwischen ihnen viel Streit. Der Antragsteller fordere zunehmend mehr Rechte ein. Er habe verlangt, dass sie einer Namensänderung des Kindes zustimme und dass Latisha ein Internat besuche, um Disziplin zu lernen. Sie befürchte, dass er bei gemeinsamer Sorge aus Prinzip eine von ihr abweichende Haltung einnehmen werde. Er scheine sich zu versprechen, dass er den Wegzug der Tochter nach S. verhindern könne.
Das AG hat die Eltern, das Kind und die Vertreterin des Jugendamts persönlich angehört. Mit Beschluss vom 31.1.2013 hat es den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gemeinsam mit der Mutter zurückgewiesen. Maßgeblich sei, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspreche. Es fehle aber an der nötigen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die unterschiedliche Erziehungsansätze verfolgten. Es stehe zu befürchten, dass es bei gemeinsamer Sorge zu wiederholten Konflikten zwischen den Eltern kommen werde. Ihr Kommunikationsverhalten sei wenig konstruktiv. Eine gemeinsame elterliche Sorge berge die Gefahr von umfangreicheren Konflikten, die dem Kindeswohl schaden würden.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter. Abweichend von der bisher maßgeblichen Rechtsprechung sehe die ab 19.5.2013 gültige Regelung des § 1626a Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge vom 16.4.2013 (BGBl. I 795) vor, dass die elterliche Sorge oder ein Teil derselben beiden Eltern gemeinsam zu übertragen sei, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche (negative Kindeswohlprüfung). Die Einschätzung des AG, den Eltern fehle es an der nötigen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit werde durch das Ergebnis ihrer Anhörung nicht gedeckt. Das Verhältnis der Eltern sei lange Zeit sehr gut gewesen. Einzig die Frage der Namensänderung habe in jüngerer Zeit zu einer leichten Eintrübung ihres Verhältnisses geführt. Dem Gericht sei es weniger um das Wohl des Kindes, sondern vorrangig darum gegangen, dass die Mutter weiterhin alleine entscheiden kön...